Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (412.634)
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Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil

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1 Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil vom 14. März 1974
1) In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spezialzweige der Wirtschaft zu be treiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat:

Art. 1 Verpflichtung der Kantone

1 Unter dem Namen Konkordat be treffend Hochschule und Berufs- bildungszentrum Wädenswil bilden di e Konkordatskantone (im folgenden Konkordatsträger genannt) eine interk antonale Körperschaft des öffent- lichen Rechts mit Sitz in Wädenswil ZH.
2 Die Konkordatsträger verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen dieses Konkordats, zu m Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
3 Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus de m Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt.

Art. 2 Verpflichtung privater Organisationen

Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge: – Stiftung Technische Obstverwer tung Wädenswil, in Wädenswil; – Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil; – Stiftung Gartenbau Wäde nswil, in Wädenswil; – Berufs- und Fachverbände.
1) August 1976; Geändert am 5. Februar 1999;
28. Oktober/18. Dezember 1974. verbindlich: ZH, BE, LU, UR, SZ, GL,
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Art. 3 Zweck und allgemeine Grundsätze

1 Die Hochschule hat zum Zweck: – auf Fachhochschulstufe in Spezial zweigen der Wirtschaft, insbeson- dere – im Obst-, Wein- und Gartenbau – in der Lebensmitteltechnologie – in der Biotechnologie – in der Oekotrophologie durch praxisorientierte Diplom studien und Weiterbildungsveranstal- tungen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwen- dung wissenschaftlicher Erkenntni sse und Methoden erfordern. – in ihrem Tätigkeitsbereich an wendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck: – auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fachleuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstrationen, Studienreisen
3 Das Konkordat kann die gleichen Aufg aben auch in anderen Bereichen und für weitere Zielsetzungen übernehmen.

Art. 4 Sonderverpflichtung des Sitzkantons

1 Der Kanton Zürich verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969/1. April 1970, mit Wirkung ab
1. Januar 1969, für 100 Jahre der Hochschule und dem Berufsbildungs- zentrum Wädenswil im „Grüntal“, Wä denswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig 3000 Franken zur Verfügung zu stellen.
2 Der Kanton Zürich räumt dem Konkorda t das Recht ein, auf den gepach- teten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein bes onderer Baurechtsvertrag abzuschlies- sen.
3 In Zusammenarbeit mit dem in Artik el 11 genannten Schulrat übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbil- dungszentrums Wädenswil auf Rec hnung der Konkordatsmitglieder Funk- tion und Verantwortung eines Bauherrn.
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4 Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und Ge- meindesteuern.

Art. 4a Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung

1 Das Konkordat kann sich Verbundlös ungen angliedern mit dem Ziel: – die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen; – das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren; – die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen; – den Austausch von Dozierende n sowie von wissenschaftlichem, technischem und administrativem Personal und die Mobilität von Studierenden zu fördern; – in Forschungs- und Entwicklungsproj ekten, bei Dienstleistungen und Beratungen zusammenzuarbeiten; – die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
2 Ein Angliederungsvertrag zwischen dem Konkordat und der ent- sprechenden Organisation regelt di e rechtlichen und organisatorischen Beziehungen.

Art. 5 Ausbaukosten und ihre Deckung

Die Kosten für den Ausbau der be stehenden Schweizerischen Obst- und Weinfachschule (SOW) zum vorgesehe nen Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau von insgesamt 22 356 000 Franken (Schätzung gemäss Stand des Baukostenindexes der Stad t Zürich vom 1. Oktober 1972 mit
147,7 Punkten) werden wie folgt getragen: – Eidgenossenschaft Fr. 0 14 308 000.– – Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel Fr. 00 8 048 000.– insgesamt 0 Fr. 0 22 356 000.–

Art. 5a Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung

1 Die Kosten von räumlichen und ei nrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht über die ordentlichen Betrie bsmittel finanziert sind, werden durch Bundesbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Standortkantons finanziert.
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2 Das zinslose Darlehen des Standor tkantons wird innert 15 Jahren zulasten der Betriebsrechnung amor tisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem K onkordat austreten, bezahlen den auf sie entfallenden Anteil am Restbetrag im Jahr des Austritts. Der Konkordatsrat bestimmt diesen Ante il entsprechend den Studierenden- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.

Art. 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung

1 Die jährlichen Kosten umfassen di e Aufwendungen für den Betrieb der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil sowie die Rück- stellungen gemäss Artikel 7.
2 Sie werden wie folgt gedeckt: a. Schulgeld und Pension; b. Beiträge des Bundes; c. Beiträge der Konkordatsträger; d. Einnahmen aus Spezialkurse n und anderen Veranstaltungen; e. Allfällige weitere Mittel.
3 Zur teilweisen Deckung des auf die Konkordatsträger entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verp zu einem festen Beitrag von total 300 000 Franken pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Konkordatsträger verteilt nach dem Schlüssel (Anhang II), der folgende Faktoren umfasst:
a. Wohnbevölkerung Prozent mit einfachem Gewicht b. Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche im Intensivobstbau, Rebbau und Garten- bau Durchschnitt mit einfachem Gewicht c. Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwertung und Weinbereitung Durchschnitt mit einfachem Gewicht Die Höhe des festen jährlichen Be itrages und der Verteilerschlüssel können jeweils frühestens in Abstä liegen neuer statistischer Grundlagen des Konkordates an gerechnet.
4 Die restlichen Jahreskosten (d. h. di e jährlichen Kosten nach Abzug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt:
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5 a. für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des entsprechenden Rechnungsjahres au f die Konkordatsträger. Die Stu- dierenden werden jenem Konkordats träger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist. b. für den Anteil des Berufsbildungszen trums im Verhältnis zur Schüler- zahl (ausgedrückt in Schülertage n) des entsprechenden Rechnungs- jahres auf die Konkordatsträger. Die Schüler werden jenem Konkor- datsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.

Art. 7 Rückstellungen und Fonds

1 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende Rückstellungen vorgenommen: a. Die Rückstellung für den Unterh alt der Gebäude und Liegenschaften wird durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesamten Baukosten unter Berück sichtigung der seitherigen Verän- derung des Baukostenindexe s gespiesen. Diese Rückstellung ist Be- standteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6. b. Die Rückstellung für die Erneue rung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen: – durch eine jährliche Einlage von 10 bis 15 Prozent des Grund- wertes der Einrichtungen, Masc hinen und Installationen unter Berücksichtigung der Teuerung. Diese Rückstellung ist Be- standteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6; – durch Schenkungen, Legate und a ndere Unterstützungsbeiträge, die nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; – durch allfällige weitere Mittel.
2 Ein Stipendienfonds wird erri chtet, der durch Zuwendungen und Bei- träge von Gönnern gespiesen werden so ll. Er ist bestimmt für die Aus- richtung von Stipendien – an das Studium der Schüler; – für Studienaufenthalte der Schüler; – für Studienreisen der Schüler; – für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
3 Der Konkordatsrat kann Rückla gen und weitere Rückstellungen schaffen.
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Art. 8 Besondere Fälle

1 Für Schüler aus Kantonen, die nich t am Konkordat beteiligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kost enanteil verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement festzusetzen ist.
2 Der Konkordatsrat kann für auslä ndische Studierende besondere Gebühren festsetzen.

Art. 9 Organe

1 Die Organe des Konkordates sind: a. der Konkordatsrat; b. der Schulrat; c. die Rechnungsprüfungskommission; d. die Fachkommission Der Konkordatsrat kann weite re Kommissionen bilden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wieder- wahl ist zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr über- schreiten, können nicht gewählt werden.

Art. 10 Der Konkordatsrat

1 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: – Angeschlossene Kant one und das Fürstentum Liechtenstein je 1 – Fachkommissionen je 1 Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stell- vertreter zu bezeichnen.
2 Der Konkordatsrat ist befugt, weite ren Kreisen Sitze einzuräumen.
3 Die Befugnisse des Rates sind: – Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Proto- kollführers des Rates; – Ernennung der Mitglieder des Schulrates; – Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung; – Genehmigung des Arbeitsprogramms , des Voranschlags sowie des Entwicklungs- und Finanzplans;
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7 – Festsetzung der Prozentsätze für Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7; – Genehmigung der Tätigkeitsberichte; – Genehmigung der Rechnung; – Erlass der internen Reglemente und Besoldungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkordatsra tes oder Angliederungsvertrag andere Zuständigkeite n festgelegt sind; – Erlass von Zulassungsbeschränkunge n; der Konkordatsrat kann die Bestimmungen des Zürcher Fachhoc anwendbar erklären; – Die Behandlung aller weiteren Gesc häfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
4 Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel se iner Mitglieder oder auf Einladung durch den Schulrat hin zu aussero rdentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
5 Die Einladungen sind mindestens dr ei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Rat kann nur Beschl üsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
6 Der Rektor nimmt an den Verha ndlungen des Rates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.

Art. 11 Der Schulrat

1 Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt: – Sitzkanton 1 – andere Konkordatsträger 4 – Wirtschaftskreise und Berufsverbände 2–4
2 Weiteren interessierten Kreisen können Sitze im Schulrat eingeräumt werden.
3 Er ist zuständig für: – Vorbereitung der Geschä fte des Konkordatsrates; – Wahl des Präsidenten und Vizep räsidenten des Schulrates; – Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissio- nen; – Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz; – Qualifikation und Besoldungsei nreihung des Rektors und der Pro- rektoren; – Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer; – Verleihung des Professorentitels;
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2/2005 – Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wä- denswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen; – Erlass von Studienprogrammen; – Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; – Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Ver- weigerung der Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studierenden; – Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des Konkordats; vorbehalten blei ben Rekurse gemäss Bundesrecht oder Verbundvertrag; – Letztinstanzliche Entscheidung be i Differenzen zwischen Mitar- beitern der Hochschule und des Be rufsbildungszentrums Wädenswil; – Bezeichnung der Vertretung des K onkordats in Verbundorganen ge- mäss Angliederungsvertrag; – Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes; – Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss den Bestimmungen de s Finanzreglementes: – Vertretung der Hochschule und de s Berufsbildungszentrums Wädens- wil gegen aussen.
4 Der Konkordatsrat kann einzelne Organe im Rahmen von Ve rbundlösungen übertragen.
5 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden: je 1 Vertreter – der Lehrerkonferenz; – des Ehemaligenvereins.
6 Der Rektor nimmt an den Verha ndlungen des Schulrates mit Antrags- recht und beratender Stimme teil.

Art. 12 Die Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission setz t sich wie folgt zusammen: – 1 Vertreter der Eidgenossenschaft; – 1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter; – 1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Konkordatsträger und der Wirt schaftskreise aus, und der ent- sprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausschei- den eines Mitgliedes der Kommission oder eines Stellvertreters bezeich- net der vertretene Konkordatsträger bz w. Wirtschaftskreis den Nachfolger unter Vorbehalt der Genehmigung dur ch den Konkordatsrat. Kein Kon-
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9 kordatsträger kann gleichzeitig im Schulrat und in der Rechnungsprü- fungskommission vertreten sein.
3 Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.

Art. 12a Fachkommissionen

1 Den Abteilungen (Studiengängen) der Hochschule und dem Berufs- bildungszentrum kann je eine F achkommission zugeordnet werden.
2 Einer Fachkommission gehören 5 bi s 9 Mitglieder an. Der Abteilungs- leiter bzw. der Rektor des Berufs zungen der Fachkommission mit bera tender Stimme teil. Der Beizug weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
3 Die Fachkommissionen unterstützen die Schulleitung in der internen fachlichen Qualitätsentwicklung der Abteilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche.

Art. 13 Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger

Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen: a. ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt: – 30 Prozent bei Baubeginn; – 30 Prozent bei Vollendung der Rohbauten; – Rest bei Genehmi gung der Bauabrechnung. b. ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 6 und 7) in drei Teilbe- trägen, d. h. einen Drittel des mu tmasslichen Betreffnisses auf Be- ginn des Rechnungsjahres; einen Drittel auf Mitte des Rechnungs- jahres und den Rest spätestens i nnert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses.

Art. 14 Beitritt und Kündigung

1 Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat ent- scheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
2 Die dem Konkordat angeschlossene n Konkordatsträger können ihre Mit- gliedschaft unter Beachtung einer zwe ijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
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Art. 15 Inkraftsetzung

Das Konkordat tritt nach der Genehm igung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Sammlung der ei dgenössischen Gesetze in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeich- neten Beiträge an die Ausbaukoste n die Summe von 6 Millionen Franken erreichen.
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11 Anhang I Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaf tliche Spezialzweige Wädenswil (HTL, Berufs- und Fachschule) Kantone Schlüssel % (gem. Art. 5, Abs. 3) Fr. Zürich 24,526 1 973 850 Bern (deutschsprachig) 12,111 974 700 Luzern 6,420 516 680 Uri 0,476 38 310 Schwyz 1,917 154 280 Obwalden 0,482 38 790 Nidwalden 0,580 46 680 Glarus 0,587 47 240 Zug 1,461 117 580 Freiburg (deutschsprachig) 1,126 90 620 Solothurn 3,436 276 530 Basel-Stadt 4,969 399 900 Basel-Landschaft 3,899 313 790 Schaffhausen 3,167 254 880 Appenzell-A. Rh. 0,736 59 230 Appenzell-I. Rh. 0,149 11 990 St. Gallen 8,694 699 700 Graubünden 4,807 386 870 Aargau 10,831 871 680 Thurgau 9,162 737 360 Fürstentum Liechtenstein 0,464 37 340
100,000 8 048 000
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2/2005 Anhang II Schlüssel für die Verteilung des fest en Beitrages der Kantone an die jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (HTL, Berufs- und Fachschule) Kantone Schlüssel % (gem. Art. 6, Abs. 3 Fr. Zürich 23,265 69 800 Bern (deutschsprachig) 12,672 38 020 Luzern 6,847 20 540 Uri 0,517 1 550 Schwyz 2,036 6 110 Obwalden 0,518 1 550 Nidwalden 0,620 1 860 Glarus 0,586 1 760 Zug 1,426 4 280 Freiburg (deutschsprachig) 1,181 3 540 Solothurn 3,622 10 870 Basel-Stadt 3,706 11 120 Basel-Landschaft 3,865 11 590 Schaffhausen 3,230 9 690 Appenzell-A. Rh. 0,746 2 240 Appenzell-I. Rh. 0,168 500 St. Gallen 9,076 27 230 Graubünden 5,110 15 330 Aargau 10,921 32 760 Thurgau 9,407 28 220 Fürstentum Liechtenstein 0,481 1 440
100,000 300 000
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