Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Kloster Königsfelden (495.243)
CH - AG

Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Kloster Königsfelden

Museum Aargau Kloster Königsfelden CH- 5210 Windisch Tel. +41 (0)56 441 88 33 Fax +41 (0)62 888 48 41 Museum Aargau Benutzungs - und Gebührenreglement Kloster Königsfelden 1 gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 2

1. Allgemeines

Das Kloster Königsfelden ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche Bausubstanz darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden. Das Museum Aargau ents cheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb. Es kann einzelne Aufgabenbereiche an Dritte delegieren oder für solche Dritte beiziehen.

2. Museum

2.1. Öffnungszeiten

Das Kloster Königsfelden ist in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr täglich ausser am Montag dem Publikum zugänglich. An allgemeinen Feiertagen ist das Kloster Königsfelden geöffnet. Befristete Abweichungen und Schliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion festgelegt und öffentlich bekannt gemacht. Öffnungszeiten ausserhalb der regulären Zeiten werden mit einem Sonderöffnungstarif ( siehe Ziffer

4.4.) verrechnet.

2.2. Eintritt

Für den Besuch des Klosters Königsfelden wird eine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.). An ausgewählten Tagen (Internationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine, reduzierte oder erhöhte Eintrittsgebühren erhoben werden.
1 Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6- 7 / AGS 2014/6- 22
2 SAR 495.200
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2.3. Geschichtsvermittlung

Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer 4.3.).

2.4. Sonderöffnungen

Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich (siehe Ziffer 4.4.). Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über Sonderöffnungen.

2.5. Aufsichten

Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu leisten. Wer die Anweisungen nicht befolgt, kann aus der Klos terkirche weggewiesen werden.

2.6. Verbote

Das Rauchen ist im Kloster strikte untersagt. Tiere dürfen nicht ins Kloster mitgenommen werden. Assistenzhunde im Einsatz sind zugelassen.

3. Veranstaltungen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Als Veranstalter von öffentlichen kult urellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die Veranstaltung Dritten übertragen. Das Kloster Königsfelden kann von Dritten für Veranstaltungen wie Konzerte, Theater etc. gemietet werden (siehe Ziffer 3.2. und Ziffer 4.5. ). Die Veranstaltungen haben auf den primären Charakter des ehemaligen Klosters und die besondere Ambiance Rücksicht zu nehmen. Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung von Veranstaltungen, Anlässen und die Vermietung des Klosters. Das Benutzungs - und Gebührenreglement i st integrierender Bestandteil der Verträge mit Dritten. Die Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten. In den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen insbesondere − Platznummerierung, − Kassaführung und Billettkontrolle, − Besucherplatzierung, − Parkierung und polizeilicher Einweisungs - und Absperrdienst (Gemeindepolizei Windisch) , − Feuerwehr -Pikettdienst (Feuerwehr Gemeinde Windisch) , − weitere mit der Veranstaltung zusammenhängende Vorkehrungen wie das Organisieren von Notenständern, Tischen, Garderoben, Toi lettenwagen etc.

3.2. Nutzungsbestimmungen

3.2.1. Museumsbetrieb und Räumlichkeiten

Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Muse umsbetrieb Rücksicht zu nehmen.

3.2.2. Kenotaph

Es ist verboten, auf dem Kenotaph und den Grabtischen zu sitzen oder zu stehen oder Gegenstände irgendwelcher Art darauf zu legen. Das Einbeziehen des Kenotaphs in eine künstlerische Produktion bedarf einer schriftlichen Bewilligung des Museum Aargau.

3.2.3. Lettner

Der Lettner darf nur mit schriftlicher Bewilligung des Museum Aar gau benutzt werden.

3.2.4. Bestuhlung und Podium

Für Veranstaltungen stehen 400 Stühle und eine Podiumsfläche von 90 m zur Verfügung. Bei grösseren Veranstaltungen mit Tribüneneinbauten muss vom Veranstalter vorgängig eine Bewilligung der Aargauischen Gebäudeversicherung eingeholt werden. Zudem i st der Kirchenboden abzudecken.

3.2.5. Beleuchtung

Für Veranstaltungen steht eine Grundbeleuchtung zur Verfügung. Die Einarbeitung und Detailerklärungen dazu erfolgen durch den Haustechniker. Änderungen an der Beleucht ung und an den elektronischen Installationen dürfen vom Veranstalter nicht vorgenommen werden. In Absprache mit dem Museum Aargau können zusätzliche elektrische Installationen wie Beleuchtung, Lichteffekte, Ton- und Bildübertragungsanlagen gegen volle Verr echnung eingerichtet werden. Für Lichtinstallationen sind nur befähigte Personen mit entsprechendem Leistungsausweis zugelassen.

3.2.6. Heizung

Die Klosterkirche wird nicht geheizt, sondern lediglich temperiert (10° C). Eine vorübergehende Erhöhung der Temperatur (maximal 18° C) kann beim Museum Aargau gegen voll e Verrechnung beantragt werden.

3.2.7. Luftfeuchtigkeit

Bei höherer re lativer Luftfeuchtigkeit als 50% werden Entfeuchtungsgeräte in Betrieb gesetzt.

3.2.8. Apéro

Den Veranstaltern stehen für kleinere Apéros vom Museum Aargau vorgesehene Bereiche zur Verfügung. Der Boden muss dabei abgedeckt werden.

3.2.9. Personal

Bei allen Veranstaltungen sind zwei bzw. während den Proben eine vom Museum Aargau autorisierte Aufsichtsperson anwesend, welche nach Aufwand zu entschädigen ist (siehe Ziffer 4.5.). Den Weisungen des Personal s ist strikte Folge zu leisten.

3.2.10. Dekorationen

Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht gestattet. Dekorationen im Rahmen einer künstlerischen Produktion bedürfen einer schriftlichen Bewilligung des Museum Aargau.
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3.2.11. Parkplätze

Die Pflästerung des Klosterareals ist mit einem Fahr - und Parkverbot belegt. Die Parkplätze und sonstigen Plätze sowie alle Rasen- und Verkehrsflächen auf dem Areal der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) dürfen weder bei Proben noch bei Veranstaltungen mit Fahrzeugen belegt werden. Das Areal darf nur zum Aus - und Einsteigenlassen von gehbehinderten Personen sowie zum Ein - und Ausladen von Waren befahren werden. Den Veranstaltern wird empfohlen, sich rechtzeitig mit der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Brugg zwecks Benutzung ihrer Parkplätze in Verbindung zu setzen.

3.2.12. Sicherheit und Hygiene

Die Sicherheitskonzepte des Betriebes gelten als Minimalstandard. Erweiterte Regelungen sind mit dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind immer einzuhalten .

3.2.13. Film - oder Fotoaufnahmen

Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der Zweck und die weitere Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet.

3.2.14. Haftung

Der Kanton lehnt bei Unfällen und bei Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude und Mobiliar haftet gegenüber dem Kanton der Veranstalter bzw. der Mieter . Der Abschluss einer Haftpflicht - und Veranstaltungsversicherung wird dringend emp fohlen.

4. Eintritte und Gebühren (in Franken)

4.1. Allgemeine Bestimmungen

Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position zugeordnet oder nach Aufwand berechnet. Bei personellen Leistungen wir d im Minimum eine halbe Stunde verrechnet. Es wird auf die halbe Stunde aufgerundet abgerechnet.

4.2. Eintritte

Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen sowie Schulklassen gilt der Kollektiv eintritt . Museumspässe (SMP/MPM)** sind anrechenbar. Unentgeltliche Eintritte und Kinder unter sechs Jahren sind nicht anrechenbar. **SMP = Schweizerischer Museumspass (Raiffeisen etc.) MPM = Museumpass Musée Menschen mit Behinderung bezahlen jeweils den Kollektiv eintritt , eine betreuende Begleitperson ist unentgeltlich. Ausgenommen ist das Kombiticket Vindonissapark.

4.2.1. Einzeleintritte

Museumseintritt Erwachsene 7.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 5.00 Kinder (6 –16 Jahre) 4.00 K ombiticket Vindonissapark (Kloster Königsfelden, Legionärspfad Vindonissa, Vindonissa - Museum) pro Person pro Familie Erwachsene 24.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 17.00 Kinder (6 –16 Jahre) 13.00 Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 58.00 Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 40.00

4.2.2. Kollektiv eintritte

Museumseintritt Kollektiv Erwachsene 5.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 4.00 Kinder (6 –16 Jahre) 3.00 K ombiticket Vindonissapark Kollektiv (Kloster Königsfelden, Legionärspfad Vindonissa, Vindonissa -Museum) pro Person Erwachsene 17.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 14.00 Kinder (6 –16 Jahre) 10.00

4.3. Führungen und Workshops

Führungen für Gruppen mit max imal 25 Personen. Bei allen Führungen und Workshops wird zuzüglich der Eintritt (siehe Ziffer 4.2.) erhoben. Bei Schulklassen sind zwei Begleitpersonen unentgeltlich, weitere Personen werden verrechnet.
6 Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots. Führungen 80.00 – 170.00 Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand. Spezialführungen und Workshops 130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und Stunde (minimal 130.00) zuzüglich Sachkosten

4.4. Sonderöffnungen

Sonderöffnung des Museums 120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht) zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht und Stunde Anzahl Aufsichten nach Aufwand Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des jewei ligen Eintritts pro Person beziehungsweise Kollektiveintritt ab zehn Personen.

4.5. Vermietungs - und Anlassgebühren

Grundgebühr pro Halbtag oder Abend 500.00 mehrtägige Veranstaltungen nach Absprache Hauswartsdienste * und Aufsichtspersonal nach Aufwand *Aufstellen von Podium und Bestuhlung, Erklärungen und Arbeiten an der Lichtanlage, Reinigung der Kirche etc.

4.6. Annullierung en

Bei Annullierungen von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt: - weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: Ann ullierungsgebühr von Fr. 100.00, beziehungsweise volle Gebühr bei Angeboten unter Fr. 100.00, - bei Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots: Angebotsgebühr ohne Eintritte . Bei Versp ätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots. Bei Annullierungen von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt Rechnung gestellt: - 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00 , - weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inkl usive vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) , - bei Absage oder F ernbleiben am reservierten Termin werden die Gesamtkosten inklusive vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.

5. Schlussbestimmung

Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.

6. Inkrafttreten

Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Wildegg, 17. Oktober 2014 Museum Aargau Jörn Wagenbach Ziffer 4 vom Regierungsrat am 5. November 2014 genehmigt.
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