Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an d... (752.524)
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Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten

Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten vom 5. Januar 1982 (Stand 5. Januar 1982) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell I.Rh. erlassen gestützt auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 1 und Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 2 sowie Art. 12 Abs. 3 der ap - penzell-innerrhodischen Verordnung betreffend den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Gewässerschutzverordnung) vom 18. März 1976 als Vereinbarung: 3
Art. 1
1 Die politische Gemeinde Altstätten und der Bezirk Oberegg werden zum Ab - schluss eines Anschlussvertrages über die gemeinsame Benützung der Kanalisa - tion und der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Altstätten er - mächtigt.
Art. 2
1 Der Anschlussvertrag regelt: a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile; b) die Eigentumsverhältnisse; c) die Kostenteilung; d) die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien.
2 Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden 4 der Vereinbarungskantone.
1 sGS 752.1 .
2 sGS 151.2 .
3 In Vollzug ab 5. Januar 1982.
4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
Art. 3
1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massge - bend.
2 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz 5 und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde - ren Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 4
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entschei - det ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Lei - tung der zuständigen Departemente 6 der Vereinbarungskantone durchzuführen.
Art. 5
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schieds - richter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Ob - mann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Prä - sident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen.
2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege. 7
3 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung er - folgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Kon - kordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 8
Art. 7
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinba - rungskantone entschieden. 9
5 Gewässerschutzgesetz, SR 814.2
6 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
7 nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
8 sGS 961.71 .
9 nGS 22–56 (sGS 961.2 ); VRP, sGS 951.1 .
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen den Vertragsparteien le - diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden. 10
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 11 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Aus - legung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver - fassung 12 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist.
10 nGS 22–56 (sGS 961.2 ); VRP, sGS 951.1 .
11 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. Mai 1874, SR 101.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 17–12 05.01.1982 05.01.1982 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.01.1982 05.01.1982 Erlass Grunderlass 17–12
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