Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die  Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten  vom 5. Januar 1982 (Stand 5. Januar 1982)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell I.Rh.  erlassen  gestützt auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz   vom   2.   Dezember   1973  1    und   Art.   203   Abs.   2   des  st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979  2   sowie Art. 12 Abs. 3 der ap  -  penzell-innerrhodischen Verordnung betreffend den Schutz der Gewässer gegen  Verunreinigungen (Gewässerschutzverordnung) vom 18. März 1976  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde Altstätten und der Bezirk Oberegg werden zum Ab  -  schluss eines Anschlussvertrages über die gemeinsame Benützung der Kanalisa  -  tion und der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Altstätten er  -  mächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anschlussvertrag regelt:  a)  die gemeinsame Benützung der Anlageteile;  b)  die Eigentumsverhältnisse;  c)  die Kostenteilung;  d)  die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden  4   der  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  752.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 5. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz  5   und die den  Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonde  -  ren Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entschei  -  det ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Lei  -  tung der zuständigen Departemente  6   der Vereinbarungskantone durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schieds  -  richter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Ob  -  mann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben.  Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Prä  -  sident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des  st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung er  -  folgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der  Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Kon  -  kordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten  werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinba  -  rungskantone entschieden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gewässerschutzgesetz, SR  814.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  961.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nGS 22–56 (sGS  961.2  ); VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen den Vertragsparteien le  -  diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen  Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden  der   zuständigen   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   des   anderen   Kantons  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  11    vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Aus  -  legung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver  -  fassung  12   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins  Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  nGS 22–56 (sGS  961.2  ); VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  17–12  05.01.1982  05.01.1982  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.01.1982  05.01.1982  Erlass  Grunderlass  17–12