Verordnung zum Taxigesetz
Taxiverordnung Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) Vom 25. April 2017 (Stand 1. Mai 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 14 und 15 des Gesetzes betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Ta - xigesetz) vom 3. Juni 2015
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständigkeiten
1 Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde bestimmt wird.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt gemäss § 8 Abs. 4 des Taxigesetzes das Taxiprüfungs - reglement.
§ 2 Bewilligungsgesuche
1 Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über das Gesuch.
2 Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen obliegt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. Die Unterlagen gemäss lit. a bis d dürfen bei Gesuchseinreichung nicht älter als drei Monate sein. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören namentlich: Strafregisterauszug; Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen; Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen, Verlustscheine und Konkurse der letzten fünf Jahre; allfälliger Handelsregisterauszug; allfällig vorgeschriebene Nachweise über Deutschkenntnisse.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung eines Gesuchs keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen auf Verlangen entsprechende Unterlagen im Sinne von Abs. 2 des derzeitigen oder bisherigen Wohn - sitzstaates beibringen. II. Öffentliche Standplätze
§ 3 Benutzung der Standplätze
1 Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Standplatz aufzustellen. Lücken sind durch Nachrücken der nächsten Taxis zu schliessen, vorbehältlich abweichender Regelungen.
2 Taxis dürfen auf Standplätzen nur zum Abwarten von Fahrgastaufträgen aufgestellt werden. Die Ta - xifahrerin oder der Taxifahrer hat jederzeit anwesend zu sein. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten
3 Die Benutzung öffentlicher Standplätze kann durch eine entsprechende Signalisation zeitlich befristet werden.
1) SG 563.200
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Taxiverordnung
4 Für besondere Anlässe kann die Kantonspolizei bestehende Standplätze aufheben, verlegen oder wei - tere Standplätze errichten. Die Einsatzzentralen sind darüber nach Möglichkeit zu informieren. III. Taxibetriebe und Einsatzzentralen
§ 4 Finanzieller Leumund von Taxibetrieben und Einsatzzentralen
1 Bei offenen Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb oder die Ein - satzzentrale voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes ist grundsätzlich von einem getrübten finanzi - ellen Leumund auszugehen. Die Bewilligung kann entzogen oder verweigert werden.
§ 5 Persönliche Gültigkeit der Taxibetriebs- und Einsatzzentralenbewilligung
1 Die Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar.
2 Die zuständige Behörde kann einer Bewilligungsübertragung ausnahmsweise zustimmen, namentlich wenn der Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale von einer nahe verwandten Person weitergeführt wer - den soll oder wenn sich lediglich die Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsin - habers ändert.
§ 6 Allgemeine Pflichten der Taxibetriebe und Einsatzzentralen
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen Folgendes zu melden: Einsatzzentralen: allfällige Adressänderungen der Einsatzzentrale sowie Ein- und Austrit - te von Taxibetrieben; Taxibetriebe: allfällige Adressänderungen des Taxibetriebs sowie allfällige Adressände - rungen und Ein- und Austritte von Taxifahrerinnen und Taxifahrern.
2 Die Taxibetriebe haben die Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung. Dazu gehört namentlich: der Einzug der Kontrollmittel; die Überprüfung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiteneinhaltungen ihrer Taxifahrerinnen und Taxifahrer; die Überprüfung der Kontrollkarten auf deren Richtigkeit; das Aufbewahren der Kontrollmittel am Geschäftssitz.
§ 7 Besondere Pflichten der Einsatzzentralen
1 Eine Einsatzzentrale hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Anschluss von mindestens 20 Fahrzeugen mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons Basel-Stadt; Führen eines Notrufsystems mit automatischer Koordinatenübermittlung; Aufzeichnen aller Taxifahrten und Aufbewahren der Aufzeichnungen während 60 Tagen.
2 Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde, insbesondere im verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren, herauszugeben.
3 Die Einsatzzentrale muss erreichbar sein, solange ihre Taxis in Betrieb sind, um die Fahraufträge so - wie andere Meldungen unverzüglich zu übermitteln und zu koordinieren.
4 Informationen der zuständigen Behörde und verkehrspolizeiliche Anordnungen sind den Taxibetrei - berinnen und Taxibetreibern weiterzuleiten. IV. Taxifahrerinnen und Taxifahrer
§ 8 Taxiprüfung
1 Die Taxiprüfung wird von Fachleuten aus der Verwaltung oder aus dem Gewerbe abgenommen.
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Taxiverordnung
2 Der Prüfungsstoff betreffend die kantonalrechtlichen, örtlichen und sprachlichen Kenntnisse und die Zuständigkeiten und Aufgaben sowie die wesentlichen Kriterien der Taxiprüfung werden im Taxiprü - fungsreglement festgelegt.
§ 9 Pflichten und Verhalten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer
1 Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben: sich gegenüber der Kundschaft freundlich und hilfsbereit zu zeigen; die kürzeste Fahrstrecke zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, die Kund - schaft wünscht ausdrücklich eine andere Route; das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese bei der Einsatzzentrale abzugeben, falls sie der Kundschaft nicht unmittelbar zurückgegeben werden können; Güter in das Taxi ein- und auszuladen, wobei der Transport von Gegenständen, für wel - che das Taxi nicht geeignet ist, abgelehnt werden darf; Kundschaft nicht durch Zurufe oder auf andere Weise anzulocken. Ebenso ist das «Wi - schen» im Sinne des Herumfahrens zur Anwerbung von Kundschaft verboten.
2 Wird ein Taxi für andere Fahrten, namentlich Privatfahrten, verwendet, so ist die Taxikennlampe ent - weder zu entfernen oder abzudecken. Die Beleuchtung der Taxikennlampe ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist. V. Taxifahrzeuge
§ 10 Ausrüstung und Erscheinungsbild von Taxifahrzeugen
1 Als Taxi wird ein leichter Motorwagen zugelassen, der mindestens drei seitliche Türen und nicht mehr als acht Fahrgastplätze aufweist.
2 Auf dem Taxidachbalken ist eine beleuchtbare maisgelbe Taxikennlampe anzubringen. Die beleuch - tete Fläche misst in der Projektion nach vorne und nach hinten je 550 cm² ±100 cm². Die Taxikenn - lampe enthält ausschliesslich die von der Behörde abgegebene amtliche Bewilligungsnummer und das in schwarzen, mindestens acht Zentimeter grossen Grossbuchstaben geschriebene Wort «TAXI».
3 Der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale sind gut sichtbar in mindestens sechs Zenti - meter grossen Buchstaben auf den Vorder- und Rückseiten des Dachbalkens oder auf beiden Seiten des Taxis anzubringen. Anstelle oder zusätzlich zum Namen der Einsatzzentrale darf der Produktena - me auf dem Dachbalken angebracht werden. Weitere Beschriftungen, namentlich Name und Telefon - nummer des Taxibetriebs, sind auf der Vorder- und Rückseite des Dachbalkens nicht erlaubt. Das Er - scheinungsbild betreffend die Beschriftungen am Taxi und das Erscheinungsbild der Dachbalken ist von der jeweiligen Einsatzzentrale pro Produkt einheitlich zu gestalten.
4 Jedes Taxi muss mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem sowie einem elektronischen Quittierungssystem ausgerüstet sein.
5 In jedem Taxi ist eine Kindersitzerhöhung mitzuführen.
6 Die Tarifverordnung zum Taxigesetz (Taxitarifverordnung) vom 25. April des Taxameters und ein Stadtplan des Kantons Basel-Stadt mit eingezeichneter Kantonsgrenze sind mitzuführen und auf Verlangen der Kundschaft und den Kontrollorganen vorzuweisen.
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§ 11 Taxameter
1 In jedem Taxi ist gut sichtbar ein beleuchteter Taxameter anzubringen. Für Taxameter gilt die Ver - ordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 2013.
2 Installation, Reparatur und Auswechslung von Taxametern sowie die Einstellung der Tarife und - lich ermächtigt wurden.
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Taxiverordnung
3 Der Streckentarif und die Wartezeittaxe sind in Stufen von Fr. 0.10 steigend anzuzeigen.
4 In der Betriebseinstellung Kasse darf die Gesamtsumme, die sich aus Fahrpreis sowie allfälligen Zuschlägen ergibt, maximal 30 Sekunden angezeigt werden.
§ 12 Informationen für die Kundschaft
1 Die Taxifahrbewilligung ist während der Berufsausübung so anzubringen, dass Foto sowie Vor- und Nachname der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft gut sichtbar sind.
2 Im Innern des Taxis sind von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale, der Name des Taxibetriebs sowie die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe und allfällige Zuschläge anzubringen.
3 Von aussen gut sichtbar sind auf der Beifahrerseite des Taxis die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeitta - xe anzubringen. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abheben und min - destens ein Zentimeter Schrifthöhe betragen.
4 Die Bekanntgabe der Preise richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978. Es sind die tatsächlichen Preise und nicht die in der Taxitarifverordnung geregelten Höchstpreise anzuzeigen. VI. Gebühren
§ 13 Gesuchsbehandlung
1 Für die Prüfung der Gesuche werden folgende Gebühren erhoben: für die Taxibetriebsbewilligung Fr. 200 für die Einsatzzentralenbewilligung Fr. 200 für die Taxifahrbewilligung Fr. 100
§ 14 Bewilligungserteilungen
1 Für die Erteilung der Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: für die Taxibetriebsbewilligung Fr. 50 für die Einsatzzentralenbewilligung Fr. 200 für die Taxifahrbewilligung oder Duplikat Fr. 30 für die Jahresgebühr des Betriebs eines Taxis Fr. 700
§ 15 Taxiprüfung
1 Für die Administration und Prüfungsabnahme werden folgende Gebühren erhoben: für die ganze Prüfung (Theorie und Praxis) Fr. 550 für die theoretische Nachprüfung Fr. 150 für die praktische Nachprüfung Fr. 350
§ 16 Erlass einer Verfügung
1 Für den Erlass einer Verfügung wird eine Gebühr bis Fr. 700 erhoben.
§ 17 Gebührenerhebung
1 Voraus zu entrichten. Wird der Betrieb vor dem 1. Juli aufgegeben oder nach dem 30. Juni aufgenom - men, so ist nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
2 Die Gebühr für die Taxiprüfung ist im Voraus zu entrichten. Sie wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Prüfungsanmeldung spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung zurückgezogen wird. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine Rückerstattung der Gebühr ausgeschlossen.
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Taxiverordnung
3 Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972. VII. Rechtsmittel
§ 18 Rechtsmittelverfahren
1 Das Rechtsmittelverfahren gegen auf das Taxigesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen oder Entscheide richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisa - tion des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom
22. April 1976.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmungen
1 Hängige Gesuche um Erteilung von Taxifahrbewilligungen sowie die diesbezüglichen Taxiprüfungen werden nach dem bisherigen Recht behandelt bzw. durchgeführt. Die Prüfungskandidatinnen und – kandidaten können schriftlich bindend beantragen, die Taxiprüfung nach den neuen Bestimmungen zu absolvieren, unabhängig davon, ob bereits einzelne Prüfungen nach altem Recht absolviert wurden.
2 Die bisherigen Taxichauffeurbewilligungen werden durch neue Taxifahrbewilligungen ersetzt. Bis dahin sind die bisherigen Namensschilder im Sinne von § 12 Abs. 1 der Taxiverordnung zu verwen - den.
3 Hängige Gesuche um Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen werden nach neuem Recht behandelt.
4 Für technische Anpassungen an den Taxametern sowie für vorgeschriebene Tarifinformationen im Fahrzeug wird eine Übergangsfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten der Taxiverordnung gewährt. Im Taxameter nicht programmierte oder nach Taxitarifverordnung aufgehobene Tarife und Zuschläge dürfen mit Inkrafttreten der Taxiverordnung und der Taxitarifverordnung nicht bzw. nicht mehr ver - langt werden.
5 Änderungen betreffend Ausrüstung der Taxifahrzeuge sowie deren Erscheinungsbild sind spätestens mit Erteilung der Einsatzzentralenbewilligung gemäss § 17 Abs. 2 des Taxigesetzes umzusetzen.
6 Für Inhaber der bisherigen Taxihalterbewilligungen der Kategorie B (nachfolgen B-Taxis) gilt die Umsetzungsfrist von Abs. 5 lediglich in Bezug auf die Einführung von Debit- oder Kreditkartenzah - lungssystemen sowie elektronische Quittierungssysteme und das Mitführen der obligatorischen Kin - dersitzerhöhung. Die neuen Vorschriften gelten für B-Taxis auch während der Übergangsfrist von § 17 Abs. 1 des Taxigesetzes. Hiervon ausgenommen sind die im Zusammenhang mit der Bewilligung ste - henden Rechte und Pflichten. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) vom 3. Dezember 1996 aufgehoben.
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