Notariatsverordnung
Notariatsverordnung (NotV) Vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , sowie auf §§ 4, 9, 11, 27, 39, 45, 49 und 60 des Notariatsgesetzes vom 22. März 2012
2 ) beschliesst:
1 Notariatsbewilligung
§ 1 Notariatsbewilligung
1 Gesuche um Bewilligung zur Ausübung des Notariatsberufs sind beim Aktua - riat der Notariatskommission zuhanden des Regierungsrats einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnisses der Wohnsitzgemeinde;
b. aktueller Auszug aus dem Strafregister;
c. aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohnsitzgemeinde;
d. Bestätigung der Gemeinde betreffend Geschäftsdomizil;
e. Unterlagen über die eigenen Büroräumlichkeiten mit selbständiger Infra - struktur;
f. beglaubigte Kopie des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises;
g. Nachweis über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung;
h. Vorlage der im Beruf verwendeten Unterschrift;
i. Personalangaben für den Amtsstempel und gegebenenfalls das Amtssie - gel.
3 Gegen eine Notarin oder einen Notar darf kein Verlustsschein bestehen und es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Notariatsberufs nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, die - se Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatperso - nen.
§ 2 Begutachtung des Gesuchs
1 Der Regierungsrat lädt vor dem Entscheid die Notariatskommission zur Be - gutachtung des Gesuchs ein.
2 Diese erstattet dem Regierungsrat innert 30 Tagen Bericht und nimmt Stel - lung bezüglich Erteilung oder Nichterteilung der Notariatsbewilligung.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 37.1057, SGS 217 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
§ 3 Veröffentlichung
1 Erteilung, Erlöschen und Sistierung der Notariatsbewilligung sind im Notari - atsregister einzutragen und im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft zu ver - öffentlichen.
§ 4 Berufshaftpflichtversicherung
1 Die Berufshaftpflichtversicherung ist bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz abzuschliessen.
2 Diese muss aufweisen:
a. die von der Sicherheitsdirektion festgelegte Mindestversicherungssumme;
b. einen Selbstbehalt, der nicht mehr als 10'000 Fr. beträgt;
c. einen Versicherungsschutz, der während der Dauer der Berufsausübung verursachte Schäden abdeckt, die innert 10 Jahren nach deren Beendi - gung geltend gemacht werden.
3 Die Versicherungsgesellschaft muss sich gegenüber der Notariatskommissi - on verpflichten, das Erlöschen der Versicherung oder Änderungen der gemel - deten Versicherungspolice von sich aus anzuzeigen.
§ 5 Unterschrift der Notarin bzw. des Notars
1 Die Notariatskommission leitet die Notarunterschrift der Landeskanzlei weiter.
2 Ändert sich die Notarunterschrift, ist ein Muster der neuen Notarunterschrift der Notariatskommission zuzustellen.
2 Notariatsregister
§ 6 Zuständigkeit und Inhalt
1 Die Notariatskommission führt ein Notariatsregister.
2 Das Notariatsregister enthält:
a. die Registernummer;
b. den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit und akademische Titel der Notarin oder des Notars;
c. das Datum des Fähigkeitsausweises;
d. das Datum der Eintragung und der Erlöschung der Notariatsbewilligung;
e. den Namen und die Adresse des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros;
f. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung;
g. die Anzahl der abgegebenen Amtsstempel und Amtssiegel; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
h. Angaben zur Art, zur Dauer bzw. Höhe sowie zum Grund von Disziplinar - massnahmen;
i. das Datum, die Dauer und den Grund eines Entzugs oder einer Sistie - rung der Notariatsbewilligung;
k. die Mutationen.
3 Die Notarin oder der Notar meldet der Notariatskommission umgehend alle Änderungen einer Voraussetzung für die Notariatsbewilligung.
4 Die Angaben zu den Disziplinarmassnahmen gemäss Buchstabe h werden nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrem Eintrag aus dem Notariatsregister ge - löscht.
5 Sistierungen und Entzüge der Notariatsbewilligung ohne Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren (§ 55 Absätze 1 und 2, § 56 1 Buchsta - ben a, b, d und e des Notariatsgesetzes) werden mit dem Wegfall ihres Grun - des aus dem Notariatsregister gelöscht, disziplinarische Entzüge oder Sisitie - rungen nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrem Eintrag.
§ 7 Einsicht in das Notariatsregister
1 Name und Vorname der Notarin oder des Notars sowie der Name und die Adresse des Notariatsbüros und allfälliger Zweigbüros werden veröffentlicht.
2 Weitergehende Auskünfte erteilt die Notariatskommission nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder auf gerichtliche Anordnung hin.
3 Die Erteilung von Auskünften gemäss Absatz 2 erfolgt gestützt auf ein schrift - liches Auskunftsbegehren, in dem der Grund des Gesuchs, seine gesetzliche Grundlage, die Angaben, zu denen Auskunft verlangt wird und der für die er - haltenen Auskünfte vorgesehene Verwendungszweck aufgeführt sind.
3 Notariatskommission
§ 8 Aufgaben
1 Die Notariatskommission übt die Aufsicht über das Notariatswesen insbeson - dere aus durch:
a. die Zulassung zur Notariatsprüfung und deren Durchführung;
b. die Ausstellung des Fähigkeitsausweises;
c. die Führung des Notariatsregisters und das Erteilen von Registerauskünf - ten;
d. die Befreiung der Notarin oder des Notars vom Berufsgeheimnis;
e. die Durchführung von Inspektionen;
f. den Erlass von Weisungen.
g. die Behandlung von Disziplinarfällen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
h. Löschung, Entzug oder Sistierung der Notariatsbewilligung.
§ 9 Wahl der Notariatskommission
1 Der Basellandschaftliche Notariatsverband schlägt dem Regierungsrat die Personen vor, welche als Vertretung des Notariats Einsitz nehmen sollen.
2 Diese müssen praktizierende Basellandschaftliche Notarinnen und Notare sein; eine Mitgliedschaft im Basellandschaftlichen Notariatsverband ist nicht er - forderlich.
3 Die Einsitznahme in der Notariatskommission ist ausgeschlossen für Perso - nen, gegen die in den letzten fünf Jahren vor einer allfälligen Wahl eine Diszi - plinarmassnahme angeordnet worden ist.
§ 10 Konstituierung, Ausschüsse, Verfahren
1 Die Notariatskommission konstituiert sich nach Massgabe des Gesetzes selbst.
2 Sie kann neben dem Prüfungsausschuss weitere Ausschüsse bilden und die - sen allgemeine oder besondere Aufgaben übertragen.
3 Das Verfahren und die Beschlussfassung richtet sich nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft
3 )
. Beschlüsse können auch im Zirkularverfahren gefasst werden.
4 Die Notariatskommission kann sich ein Geschäftsreglement geben, welches vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
4 Notariatsprüfung
§ 11 Notariatsprüfung
1 Die Notariatsprüfung findet einmal jährlich im Herbst statt. Die Termine wer - den vom Prüfungsausschuss festgelegt.
§ 12 Zulassung zur Notariatsprüfung
1 Gesuche um Zulassung zur Notariatsprüfung sind der Notariatskommission schriftlich bis zum 30 Juni einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. ein zivilstandsamtlicher Personenstandsausweis;
b. ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis; c ein aktueller Auszug aus dem Strafregister;
d. ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohnsitzgemein - de;
3) GS 29.677, SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
e. eine Bestätigung über das juristische Studium mit Abschluss als lic. iur. oder Master oder über ein gleichwertiges Hochschuldiplom in einem anderen Staat, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung ver - einbart hat;
f. eine Bestätigung über das Notariatspraktikum.
3 Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss der Notariatskom - mission.
4 Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
§ 13 Notariatspraktikum
1 Das Notariatspraktikum beträgt vollzeitlich mindestens sechs Monate, wovon mindestens die Hälfte im Kanton Baselland zu absolvieren ist. Teilzeitbeschäf - tigung wird entsprechend angerechnet.
2 In den Praktikumsbestätigungen sind die Präsenzzeit und die Dauer von all - fälligen Unterbrechungen anzugeben.
§ 14 Gestaltung der Notariatsprüfung
1 Die Notariatsprüfung umfasst
a. zwei Klausuren mit einer Prüfungsdauer von je fünf Stunden mit Schwer - punkt bei Gegenständen des nicht grundbuchbezogenen Notariats;
b. eine Klausur mit Schwerpunkt im Grundbuch- und Sachenrecht und einer Prüfungsdauer von zehn Stunden;
c. eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.
2 Die fünfstündigen Klausuren werden in der Regel am selben Tag durchge - führt.
3 Die schriftlichen Prüfungen sind praxisbezogen auszugestalten und finden unter Aufsicht statt.
4 Die Examinatorin oder der Examinator bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
5 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben vor Beginn der Prüfung eine schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu gebrauchen und keine fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.
6 Bei Zuwiderhandlung gilt die Notariatsprüfung als nicht bestanden.
7 Die mündliche Prüfung wird von einer Examinatorin oder einem Examinator abgenommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Hochschul - abschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung.
§ 15 Bewertung
1 Die Prüfungen werden nach folgender Notenskala bewertet, die keine halben Noten beinhaltet: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
Note 6: sehr gut Note 5: gut Note 4: genügend Note 3: ungenügend Note 2: schlecht Note 1: sehr schlecht.
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten genügend und nicht mehr als eine Note ungenügend ist.
3 Die Noten werden auf Vorschlag der Examinatoren durch den Prüfungsaus - schuss festgesetzt.
§ 16 Abbruch der Prüfung
1 Der Abbruch oder das Fernbleiben von einer Prüfung nach erfolgter Zulas - sung ohne wichtigen Grund wird dem Nichtbestehen der Notariatsprüfung gleichgestellt.
2 Wichtige Gründe stellen namentlich Krankheit oder ein Unfall, dessen Folgen die Ablegung einer Prüfung objektiv verunmöglichen, sowie der Todesfall einer nahe stehenden Person dar.
3 Sie sind unverzüglich zu melden und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen zu belegen.
4 Über das Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss.
5 Bei begründetem Abbruch oder Fernbleiben von einer Prüfung ist diese an - lässlich des nächsten Prüfungstermins nachzuholen. Diese Nachprüfung gilt nicht als Wiederholung gemäss § 12 des Notariatsgesetzes.
§ 17 Entscheid über Notariatsprüfung
1 Der Prüfungsausschuss teilt den Entscheid mit Bekanntgabe der Noten in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung mit.
2 Der Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden.
§ 18 Fähigkeitsausweis
1 Die Notariatskommission stellt aufgrund der bestandenen Prüfung den Fähig - keitsausweis aus.
2 Die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird im Amtsblatt des Kantons Basel- Landschaft veröffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
§ 19 Wiederholung der Notariatsprüfung
1 Wird die Prüfung am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt, sind nur jene Teile der Prüfung erneut zu absolvieren, welche in der ersten Prüfung mit weniger als der Note 4 bewertet worden sind.
§ 20 Prüfung der Notarinnen und Notare der Gemeinden
1 Die Prüfung der Gemeindenotarinnen und Gemeindenotare umfasst
a. eine Klausur im Grundbuch- und Sachenrecht, mit Schwerpunkt auf Handänderungen an Grundstücken mit einer Prüfungsdauer von fünf Stunden;
b. eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Noten mindestens mit genügend be - wertet worden sind.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Notariatsprüfung sinngemäss.
5 Bestimmungen zur Berufsausübung
§ 21 Notariatsbüro, Erreichbarkeit
1 Die Notarin bzw. der Notar verfügt am Geschäftsdomizil über eigene Büro - räumlichkeiten, die nach Lage, Zustand und Infrastruktur Gewähr für eine selb - ständige, unabhängige und einwandfreie Berufsausübung bieten.
2 Das Notariatsbüro verfügt über abgetrennte Räumlichkeiten mit unabhängi - gem Zugang; es bietet Gewähr für die Wahrung der Vertraulichkeit und der Ge - heimhaltungspflicht sowie für eine zweckmässige Archivierung der Akten.
3 Das Notariatsbüro darf nur für die berufliche und eine mit ihr vereinbare wei - tere Tätigkeit verwendet werden. Als unvereinbar gelten insbesondere Tätig - keiten, die Verletzungen des notariellen Berufsgeheimnisses mit sich bringen können.
4 Die Notarin oder der Notar gewährleistet ihre bzw. seine Erreichbarkeit zu den üblichen Bürozeiten.
§ 22 Reklame
1 In allen Hinweisen auf die Notariatstätigkeit (Auskündigungen, Korrespon - denz, Büroschilder usw.) enthält sich die Notarin oder der Notar aufdringlicher Reklame.
2 Zulässig sind die üblichen Bekanntmachungen von Büroeröffnungen, Adress - änderungen usw. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
§ 23 Urkundengestaltung
1 Für Originalurkunden ist als Urkundenpapier ein gut beschreibbares, haltba - res Papier in guter Qualität in Format A4 zu verwenden.
2 Die Urkunden sind in gut lesbarer Handschrift, in dokumentenechter Schreib - maschinenschrift oder durch ein Druckverfahren herzustellen, das in einer übli - chen Art der Aufbewahrung die Haltbarkeit der Schrift gewährleistet.
3 Die Urkunden sind mit der Protokollnummer des Urkundenprotokolls zu ver - sehen.
4 Im Übrigen können durch Fotokopieverfahren weitere beglaubigte Exemplare hergestellt werden.
5 Für Dokumenten- und Unterschriftsbeglaubigungen darf ein Stempel mit dem Beglaubigungstext verwendet werden.
§ 24 Amtsstempel und Amtssiegel
1 Amtsstempel und Amtssiegel sind ausschliesslich über die Notariatskommis - sion zu beziehen.
2 Sie haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
a. rund mit Durchmesser von 33 mm;
b. Name, Vorname und allfällige akademische Titel der Notarin oder des Notars;
c. die Angabe Basellandschaftliche Notarin oder Basellandschaftlicher No - tar;
d. im Zentrum das Kantonswappen;
e. ein weiterer individualisierender Zusatz, wenn zwei Notare oder Notarin - nen den gleichen Namen haben.
3 Das Amtssiegel kann in Form eines Prägestempels oder eines Papiersiegels verwendet werden.
4 Die Personalangaben für Amtsstempel und Amtssiegel sind im Gesuch um Erteilung der Notariatsbewilligung zu nennen. Die Notariatskommission lässt nach deren Genehmigung beim Stab Rechnungswesen, Einkauf und Logistik der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion eine Vorlage erstellen und gibt die *
5 Amtsstempel und Amtssiegel werden erst nach Erteilung der Notariatsbewilli - gung anlässlich der Anfangsinspektion des Notariatsbüros ausgehändigt.
§ 25 Jährliche Beurkundungsstatistik
1 Nach Abschluss des Kalenderjahrs ist der Notariatskommission die Beurkun - dungsstatistik einzureichen, gegliedert nach Geschäften in folgenden Rechts - gebieten:
a. Stiftungsrecht;
b. Güter- und Erbrecht, Vermögensverträge nach PartG; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
c. Gesellschaftsrecht;
d. Sachenrecht;
e. Bürgschaftsrecht;
f. sonstige öffentliche Beurkundungen;
g. Beglaubigungen.
2 Der Statistik ist ein Bericht über allfällige besondere Vorfälle beizulegen.
6 Aufsicht, Inspektion
§ 26 Weisungen
1 Weisungen der Notariatskommission, welche das Verhältnis zu Behörden be - rühren, sind mit diesen vorgängig abzusprechen.
2 Weisungen genereller Natur sind den Notarinnen und den Notaren bekannt zu machen.
§ 27 Befreiung vom Berufsgeheimnis
1 Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis sind bei der Notariatskommissi - on einzureichen. Das Verfahren ist kostenlos.
2 Gegen den ablehnenden Entscheid kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
§ 28 Inspektion, Umfang
1 Die Inspektion bezieht sich namentlich auf:
a. das Fehlen unvereinbarer Tätigkeiten; dieses wird in der Regel durch Ab - gabe einer entsprechenden Erklärung des Notars oder der Notarin bestä - tigt;
b. das Vorhandensein eigener Büroräumlichkeiten und selbständiger Infra - struktur;
c. die Urkundenprotokolle und die Belegsammlung, namentlich im Hinblick auf die Urkundengestaltung;
d. den Nachweis über das Führen einer ordnungsgemässen Buchhaltung und die Verwaltung von Kundenvermögen.
§ 29 Durchführung der Inspektionen
1 Die Inspektion wird von der Notariatskommission angeordnet und von zwei Mitgliedern der Notariatskommission in Anwesenheit der Notarin oder des No - tars durchgeführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
2 Bei Eröffnung des Notariatsbüros wird eine Inspektion durchgeführt, die die Räume des Notariatsbüros in Augenschein nimmt und deren Eignung feststellt. Bei Mängeln wird eine Nachfrist zu deren Behebung angesetzt.
3 Ordentliche Inspektionen werden in der Regel alle 4 Jahre durchgeführt.
4 Bei Aufgabe und Übergang des Notariatsbüros sowie bei Beschwerden oder Anzeigen können ausserordentliche Inspektionen durchgeführt werden.
5 Werden Mängel festgestellt, so können Nach- und Zwischeninspektionen durchgeführt werden.
§ 30 Prüfung der Buchhaltung
1 Hat die Notarin oder der Notar die Revision der Buchhaltung einer externen Fachstelle übertragen, so legt sie oder er deren Revisionsbericht der Notariats - kommission vor.
2 Besteht kein Revisionsbericht einer externen Fachstelle, so legt die Notarin oder der Notar Auszüge der separaten Konten für Notariatsgebühreneinnah - men und für Notariatskundengelder vor.
3 Lassen sich aus den vorgelegten Unterlagen die nötigen Erkenntnisse bezüg - lich der Ordnungsgemässheit der Buchführung nicht erlangen, zieht die Notari - atskommission auf Kosten der Notarin oder des Notars eine externe Revisions - stelle bei.
4 Die externe Fachstelle unterliegt der Schweigepflicht. Bei deren Verletzung wird sie der Notarin oder dem Notar verantwortlich.
§ 31 Auskunftspflicht des Notars oder der Notarin
1 Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, der Notariatskommission und der externen Fachstelle allen Aufschluss zu geben, damit die ordnungsgemässe Amtsführung überprüft werden kann.
§ 32 Inspektionsprotokoll und Inspektionsbericht
1 Über vorgenommene Inspektionen wird ein Protokoll und allenfalls ein zusätz - licher Bericht erstellt.
2 Protokoll und Bericht werden im Doppel von der bzw. dem Vorsitzenden der Notariatskommission und von der Notarin oder vom Notar unterzeichnet.
§ 33 Verfahren bei Mängeln
1 Wenn erhebliche Mängel festgestellt werden, werden Revisionsbericht und Inspektionsbericht der Notarin oder dem Notar zur Vernehmlassung zugestellt.
2 Zur Behebung der gerügten erheblichen Mängel setzt die Notariatskommissi - on Fristen.
3 Bei untergeordneten Mängeln ist die Angelegenheit mit der Notarin oder dem Notar zu besprechen und im Inspektionsprotokoll festzuhalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
4 Bei Vorliegen von schweren Mängeln bleibt die Eröffnung eines Disziplinar - verfahrens vorbehalten.
7 Gebühren
§ 34 Prüfungs- und Bewilligungsgebühren
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Erteilung der Notariatsbewilligung (inkl. Eintrag in das Notariatsre - gister und Publikation im Amtsblatt) 750 Fr.
b. für Änderungen, Löschungen und Wiedereintrag im Notariatsregister (inkl. Publikation im Amtsblatt, wo erforderlich): 50 - 400 Fr.
c. für die Zulassung zur Notariatsprüfung: 200 Fr.
d. für die Notariatsprüfung: 3'000 Fr.
e. für die Prüfung der Notarinnen und Notare der Gemeinde: 1'800 Fr.
f. für die Wiederholung der Notariatsprüfung: 300 - 1'200 Fr.
2 Diese Gebühren sind im Voraus geschuldet.
3 Bei einem Rückzug nach erfolgter Zulassung zur Prüfung wird die Hälfte der Gebühr zurückerstattet.
§ 35 Inspektionsgebühren
1 Für die Durchführung einer Inspektion wird eine Gebühr von 500 - 2'000 Fr. erhoben.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Erneuerung der Notariatsbewilligung
1 Bestehende Notariatsbewilligungen sind innert sechs Monaten seit Inkrafttre - ten dieser Verordnung zu erneuern. § 2 ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Einreichung der Unterlagen gemäss § 2 Absatz 1 Buchstaben f, h und i kann bei einem Erneuerungsgesuch unterbleiben.
§ 37 Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
1 Mit dem Gesuch um Erneuerung der Notariatsbewilligung ist insbesondere der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung einzureichen, die den Bedin - gungen von § 3 entspricht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
§ 38 Notariatsbüro
1 Bestehende Notariatsbüros sind bis zum 31. Dezember 2013 den Anforde - rungen von § 20 anzupassen, sofern der entsprechende Nachweis nicht be - reits mit dem Erneuerungsgesuch erbracht wird.
2 Die Notariatskommission überprüft die Einhaltung dieser Massgaben und setzt bei Mängeln eine Frist zur Nachbesserung an.
§ 39 Gebühr für die Erneuerung
1 Für die Erneuerung der Notariatsbewilligung wird eine Gebühr von 100 Fr. er - hoben.
§ 40 Notariatsprüfung
1 Für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattfindenden Notariatsprüfun - gen sind die Bestimmungen gemäss § 12 ff. anwendbar. § 63 des Notariatsge - setzes bleibt vorbehalten.
§ 41 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 23. März 2010
4 ) über die Vergütungen für die Inhaberin - nen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen wird wie folgt geändert: ...
5 )
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Notariatsverordnung vom 7. April 1998
6 ) ;
b. Verordnung vom 21. Dezember 1999 über die Notariatsprüfung für Nota - rinnen und Notare der Bezirksschreibereien und der Gemeinden
7 )
§ 43 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
4) GS 37.44, SGS 158.12
5) GS 37.1098
6) GS 33.110, SGS 217.11
7) GS 33.965, SGS 217.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1088
17.11.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 4 geändert GS 2020.092 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.1088
§ 24 Abs. 4 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.092
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1088
Feedback