Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg vom 2. Dezember 1980 (Stand 2. Dezember 1980) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Glarus erlassen gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember
1947 (sGS 151.1 ) 1 und auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eid - genössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 (sGS 752.1 ) sowie
Art. 5 des glarnerischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässer -
schutzgesetz vom 2. Mai 1976 folgende Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Die Gemeinden Quarten, Mühlehorn und Obstalden werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver - tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckver - bandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behör - den 3 der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden 4 der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Murg (Gemeinde Quarten).
1 Ab 1. Januar 1981 Art. 233 GG, sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 2. Dezember 1980.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 222 Abs. 2 GG, sGS 151.2 .
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi - gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen 5 massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Vertrag keine anderslautenden Vor - schriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewäs - serschutzgesetzes (SR 814.20 ), und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Ge - setzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständi - gen Behörden des Kantons St.Gallen 6 im Einvernehmen mit den zuständigen Be - hörden des Kantons Glarus ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver - bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or - dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone. 7
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Ei - nem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenver - sammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert ei - ner weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz 8 in keinem der Vertragskantone ha - ben.
5 Siehe insbesondere GG, sGS 151.2 ; VG, sGS 161.1 ; VRP, sGS 951.1 .
6 Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
7 nGS 22–56 (sGS 961.2 ); VRP, sGS 951.1 .
8 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ge - troffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unter - liegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege. 9
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi - schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit - zuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vor - schriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständi - gen Behörden 10 der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschie - den.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver - tragskantone. 11
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung (SR 101) dem Bundesgericht unterbreitet.
9 nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
10 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und d bis GeschR, sGS 141.3 .
11 nGS 22–56 (sGS 961.2 ); VRP, sGS 951.1 .
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen unter - zeichnet ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15–74 02.12.1980 02.12.1980 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.12.1980 02.12.1980 Erlass Grunderlass 15–74
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