Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (780.200)
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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 22. November 1973 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974 In Kraft getreten am 1. Oktober 1975

Art. 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sc haffung einer einheitlichen Salzver-

kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung Zwec k der kantonalen Salzregale.

Art. 2

Das auf die kantonalen Salzregale a bgestützte Recht auf Einfuhr und Ver- kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung an- geschlossenen Kantone durch die Vere inigten Schweizerischen Rheinsali- nen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen ge- nannt, ausgeübt. Salzregal

Art. 3

Die Rheinsalinen erheben für Rec hnung der dieser Vereinbarung ange- schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh- ren. Gebühren

Art. 4

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden. Preise
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei-

nem Verteilungsschlüssel de n Kantonen ausgerichtet. Einnahmen

Art. 6

Die Organe dieser Vereinbarung sind: Organe – der Verwaltungsrat, – die Geschäftsleitung,
– die Kontrollstelle der Rheinsalinen.
Art. 7
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungs- rat der Rheinsalinen. Verwaltungsrat
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Be fugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Re galgebühren und Festlegung des Ver- teilungsschlüssels b) Genehmigung der Abrec hnung über die Regalgebühren c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver- einbarung.
3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 litera a) bis d) sind nur die Verwal- tungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Ver- einbarung angeschlosse nen Kantone sind.
Art. 8
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalin en übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Or gan übertragen sind. Geschäftsleitung
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten b) Erhebung der festgelegten Liefer preise unter Einschluss der Regal- gebühr c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, ge gebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi- schen Instanzen f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9 Die Kontrollstelle der Rheinsa linen hat folgende Aufgaben:

Kontrollstelle a) Prüfung der durch die Geschäft sleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren b) Ausarbeitung eines Revisionsbe richtes und Erteilung aller vom Ver- waltungsrat verlangten Auskünfte.
Art. 10
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsa- linen über die Anwendung dieser Verei nbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet. Rechtsschutz
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung ange schlossenen Kan- tonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung wer- den vom Bundesgericht entschieden.
Art. 11
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Ha lbkantone den Beitritt erklärt ha- ben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu set- zen.
1 ) Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar. Inkrafttreten und Beitritt
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Ve rwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundes- rates ein.
Art. 12
1 Der Austritt kann jederzeit, unt er Berücksichtigung einer Kündigungs- frist von einem Jahr, auf Ende eine s Kalenderjahres erklärt werden. Austritt
2 Also beschlossen durch die ausse rordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizeris chen Rheinsalinen am 22. Novem- ber 1973 in Zürich.
3 Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Zürich 4. Dezember 1974 Bern 8. Januar 1975 Luzern 28. November 1974 Uri 23. Oktober 1974 Schwyz 29. April 1974 Obwalden 18. Juni 1974 Nidwalden 13. Juli 1974 Glarus 14. Juni 1974 Zug 23. Juni 1975 Freiburg 12. August 1974 Solothurn 23. Oktober 1974 Basel-Stadt 25. Juni 1974 Basel-Landschaft 16. Juli 1974
1) In Kraft getreten am 1. Oktober 1975
Schaffhausen 24. Juni 1974 Appenzell A. Rh. 18. Juni 1974 Appenzell I. Rh. 18. März 1974 St. Gallen 10. Dezember 1974 Graubünden 30. Oktober 1974 Aargau 30. Juni 1975 Thurgau 14. April 1975 Tessin 15. April 1975 Wallis 21. April 1975 Neuenburg 9. August 1974 Genf 28. Januar 1975
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