Reglement über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen (731.3.11)
CH - FR

Reglement über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen

Reglement über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen (BBHR) vom 04.07.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 26. März 2021 über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen (BBHG), auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion, beschliesst:
1 Behörden
1.1 Kantonale Kommission für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen

Art. 1 Zusammensetzung

1 Der kantonalen Kommission für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen (BBHK) gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freibur - ger Gemeindeverbands, mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeindeverbände, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonalen Ge - bäudeversicherung (KGV) und die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor an.
2 Sie bestimmt eines ihrer Mitglieder als Vizepräsidentin oder Vizepräsiden - ten.
3 Der Staatsrat kann auch Partnerinnen und Partner der Rettungskette zu Mit - gliedern mit beratender Stimme ernennen.

Art. 2 Organisation

1 Die BBHK tagt so oft wie nötig, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie tritt ausserdem zusammen, wenn ihre Präsidentin oder ihr Präsident sie einberuft oder wenn drei Mitglieder darum ersuchen.
2 Sie kann Subkommissionen bilden.
3 Sie fällt ihre Entscheide in der Sitzung. In dringenden Fällen kann sie je - doch auf dem Zirkularweg entscheiden.
4 Sie kann Fachpersonen beiziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
5 Im Übrigen organisiert sich die BBHK selbst.
1.2 Kantonale Gebäudeversicherung

Art. 3

1 Die KGV übt ihre Befugnisse wie folgt aus:
a) Sie erstellt Berichte und Analysen für die BBHK.
b) Sie informiert und berät die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Feuerwehr.
c) Sie nimmt die nötigen Inspektionen vor.
d) Sie übernimmt die Rolle der Ansprechpartnerin für die Partner der Ret - tungskette.
2 Die übrigen Kompetenzen der KGV, die in der Gesetzgebung über die Ge - bäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden vorgesehen sind, bleiben vorbehalten.
1.3 Gemeindeverbände

Art. 4

1 Die Gemeindeverbände üben ihre Befugnisse wie folgt aus:
a) Sie ernennen mit vorgängiger Zustimmung der KGV die Kommandan - tin oder den Kommandanten des Bataillons sowie die Kommandantin - nen und Kommandanten der Feuerwehrkompanien.
b) Sie ernennen die Offizierinnen und Offiziere und die Mitglieder des Ba - taillonsstabs.
c) Sie stellen das festangestellte Personal ein, das für den operativen und administrativen Betrieb benötigt wird.
d) Sie stellen Dritten die Einsätze in Rechnung und sorgen für die Bezah - lung der Einsatzkosten.
e) Sie beschliessen auf Vorschlag des Bataillons die Zusammenlegung mehrerer Ausrückstandorte in einer Kompanie.
f) Sie reichen der BBHK ihren Voranschlag, ihre Rechnung und ihre Jahresberichte ein.
2 Sie können eine Konferenz der Gemeindeverbände bilden, um die Organisa - tion ihrer Zusammenarbeit auf kantonaler Ebene zu regeln.
2 Organisation der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Gefahren in der Zuständigkeit der Feuerwehr

1 Zu den Gefahren in der Zuständigkeit der Feuerwehr gehören:
a) Feuer;
b) Naturgefahren;
c) Einstürze;
d) Umwelteinwirkungen;
e) radioaktive, biologische und chemische Gefährdungen.

Art. 6 Risikoanalyse

1 Die Risikoanalyse berücksichtigt gewichtete Kriterien in Zusammenhang mit der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzdichte, besonderen Risiken und Na - turgefahren.
2 Sie wird für jeden Quadratkilometer des gesamten Kantonsgebiets vorge - nommen.

Art. 7 Leistungsziele

1 Anhand der Leistungsziele kann die operative Einteilung aufgrund von Iso - chronenanalysen erfolgen.
2 Bei der Festlegung der Leistungsziele werden die entsprechenden Empfeh - lungen der Feuerwehr Koordination Schweiz berücksichtigt.
3 Die Leistungsziele dienen den Behörden als Indikatoren für die Effizienz des Dispositivs und stellen in keiner Weise Mindeststandards für die Sicher - heit der Bürgerinnen und Bürger dar.

Art. 8 Risikodeckung – Im Allgemeinen

1 Bei der Deckung der Risiken des Kantons werden als Erstes die grössten Ri - siken berücksichtigt.
2 Zudem muss für die Deckung der grössten Risiken rasch ein zweiter Aus - rückstandort eingesetzt werden können.
3 Die BBHK legt fest, ab welcher Risikostufe die Leistungsziele nicht mehr gelten.

Art. 9 Risikodeckung – Ausrückstandorte

1 Ein Ausrückstandort deckt die Risiken eines Perimeters, der insbesondere durch seine Aufgaben und die entsprechenden Leistungsziele definiert wird, ab.

Art. 10 Risikodeckung – Grenzgebiete

1 Für die Grenzgebiete legt die BBHK mit Unterstützung der betroffenen Oberamtspersonen den Standort der Ausrückstandorte fest oder wählt und an - erkennt die Feuerwehr-Dispositive anderer Kantone, die Einsätze zugunsten eines Teils des Freiburger Territoriums leisten. Gegebenenfalls genehmigt der Staatsrat nach Stellungnahme der KGV die dafür notwendigen interkan - tonalen Vereinbarungen gemäss der Spezialgesetzgebung.
2 Die Freiburger Ausrückstandorte können in Absprache mit den betroffenen Kantonen ebenfalls der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung in den Grenzgebieten dienen.
2.2 Politische und administrative Steuerung

Art. 11 Institutionelle Einteilung

1 Bei der institutionellen Einteilung werden alle Gemeinden auf Freiburger Gebiet und die vorhandenen Feuerwehrlokale berücksichtigt, sodass keine Gemeinde und keine Gemeindegruppierung ausgeschlossen wird.
2 Bevor die Oberamtmännerkonferenz die institutionelle Einteilung erstellt und beantragt, berücksichtigt sie die Meinung der Gemeinden.

Art. 12 Organisation der Gemeindeverbände

1 Jede Gemeinde gehört einem oder mehreren Gemeindeverbänden an; Ab - satz 2 bleibt vorbehalten. Bei Mehrfachzugehörigkeit muss die Kostenvertei - lung gerecht sein und die doppelte Verbandszugehörigkeit berücksichtigen.
2 Die freiburgischen Grenzgemeinden dürfen ausserkantonalen Feuerwehr - gruppierungen angehören; die vorgängige Genehmigung des Staatsrats und die Stellungnahme der KGV bleiben vorbehalten. Diese Gemeinden werden von der Pflicht der Mitgliedschaft in einem Freiburger Gemeindeverband be - freit. Sie haben jedoch ihren Anteil an den zusammengelegten Einsatzkosten zu tragen, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
3 Ausserkantonale Gemeinden können ebenfalls einem Freiburger Gemeinde - verband beitreten. Sie übernehmen ihren Anteil an den zusammengelegten Einsatzkosten, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
2.3 Einsatzorganisation

Art. 13 Kantonale Organisation der Feuerwehr

1 Der Perimeter eines Gemeindeverbands besteht aus einem Bataillon.

Art. 14 Einsatzorganisation der Feuerwehr

1 Entsprechend den Aufgaben und Beständen, die einem Ausrückstandort zu - gewiesen sind, kann die betreffende Kompanie Sektionen und Gruppen bil - den, die für ihre Tätigkeit notwendig sind.

Art. 15 Kantonaler Feuerwehrstab

1 Der kantonale Feuerwehrstab, der mit dem Reglement über die Gebäudever - sicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementar - schäden eingesetzt wurde, übernimmt bei der Brandbekämpfung und den Hil - feleistungen folgende Aufgaben:
a) Er sorgt entsprechend den hierfür geltenden Anforderungen für die Er - stellung von kantonalen Einsatz- und Koordinationsplänen zur Verhin - derung von Katastrophen und Grossereignissen.
b) Er hält sich für Einsätze bei Katastrophen und Grossereignissen bereit.
c) Er beschliesst und trifft bei Katastrophen und Grossereignissen alle nö - tigen Massnahmen.
d) Er führt die Entscheide des kantonalen Führungsorgans aus.
2 Seine übrigen Befugnisse werden im Reglement über die Gebäudeversiche - rung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschä - den geregelt.

Art. 16 Feuerwehrbataillone

1 Jedes Feuerwehrbataillon verfügt über einen Bataillonsstab.
2 Dem Stab eines Bataillons gehören an:
a) die Bataillonskommandantin oder der Bataillonskommandant;
b) eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter;
c) die Kommandantinnen und Kommandanten der Kompanien;
d) die Verantwortlichen für Material und Ausbildung;
e) bei Bedarf die Verantwortlichen für Administration, Finanzen und andere spezifische Aufgaben.

Art. 17 Bataillonskommandantin oder Bataillonskommandant

1 Die Bataillonskommandantinnen und Bataillonskommandanten haben na - mentlich folgende Befugnisse:
a) Sie organisieren, verwalten und führen das Bataillon.
b) Sie stellen sicher, dass die Kompanien des Bataillons in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen und jederzeit auf Alarme zu reagieren.
2 Ihre übrigen Befugnisse werden von der KGV näher bestimmt.
3 Die Kommandantinnen und Kommandanten werden bei der Ausübung ihrer Befugnisse von ihrem Stab unterstützt.

Art. 18 Feuerwehrkompanien

1 Die Feuerwehrkompanien stehen unter der Leitung des Bataillonsstabs und insbesondere unter jener der Bataillonskommandantin oder des Bataillons - kommandanten.
2 Die Kompanien werden von einer Kompaniekommandantin oder einem Kompaniekommandanten geführt.
3 Eine Kompanie besteht aus:
a) einer Kompaniekommandantin oder einem Kompaniekommandanten;
b) einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter;
c) Kadermitgliedern;
d) Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern;
e) Spezialistinnen und Spezialisten;
f) Feuerwehrleuten.

Art. 19 Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant

1 Die Kompaniekommandantinnen und Kompaniekommandanten haben na - mentlich folgende Befugnisse:
a) Sie leiten die Kompanie.
b) Sie stellen sicher, dass die Ausrückstandorte der Kompanie in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen.
c) Sie stellen sicher, dass Normen, technische Richtlinien und Sicherheits - vorschriften eingehalten werden.
2 Ihre übrigen Befugnisse werden von der KGV näher bestimmt.
3 Die Kommandantinnen und Kommandanten werden bei der Ausübung ihrer Befugnisse von ihren Kaderleuten unterstützt.

Art. 20 Feuerwehrausrückstandorte

1 Der Personalbestand eines Ausrückstandorts hängt von den ihm zugewiese - nen Aufgaben ab.
2 Die BBHK legt die erforderlichen Bestände fest.

Art. 21 Pflichten der Feuerwehrleute

1 Die Feuerwehrleute haben namentlich folgende Pflichten:
a) Sie befolgen Befehle von höheren Hierarchiestufen.
b) Sie reagieren auf die einem Mobilisierungsbefehl gleichkommenden Alarme.
c) Sie unterlassen es, Angelegenheiten zu verbreiten, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten und die ihrer Natur und den Umständen nach oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu hal - ten sind.
d) Sie verhalten sich jederzeit angemessen und pflegen das positive Bild, das sie vermitteln.
e) Sie halten sich an die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln und Richtlini - en.
2 Die Gemeindeverbände können für die Feuerwehrleute ihres Perimeters weitere Pflichten vorsehen. Sie sind auch dafür zuständig, allfällige diszipli - narische Massnahmen festzulegen, die gegen Feuerwehrleute verhängt wer - den.

Art. 22 Feuerwehreinsätze

1 Bei allen Ereignissen, die zu den Kernaufgaben oder den subsidiären Aufga - ben der Feuerwehr gehören, leitet eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter der Feuerwehr deren Einsatz.
2 Bei Ereignissen, die zu den freiwilligen Aufgaben gehören, leitet eine Deta - chementsleiterin oder ein Detachementsleiter den Einsatz.

Art. 23 Kompetenzen der Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Feuer -

wehr
1 Die Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter haben namentlich folgende Befug - nisse:
a) Sie leiten den Einsatz gemäss den hierfür geltenden Regeln.
b) Sie beschliessen Sofortmassnahmen, namentlich um die Sicherheit der im Einsatz stehenden Personen zu gewährleisten, und fordern wenn nö - tig die Unterstützung der Kantonspolizei an.
c) Sie schlagen der zuständigen Behörde die nötigen Massnahmen in de - ren Zuständigkeit vor, namentlich im Bereich der Baupolizei.
d) Sie arbeiten mit der kantonalen Pikettoffizierin oder dem kantonalen Pi - kettoffizier zusammen.
e) Sie wirken bei der Untersuchung von Schadenfällen mit.
f) Sie bestimmen das Ende eines Einsatzes.
g) Sie erstellen innert 48 Stunden nach dem Ende eines Einsatzes den Ein - satzrapport.
2 Bei Schwierigkeiten oder komplexen Schadenfällen fordern sie die Unter - stützung des kantonalen Feuerwehrstabs an, der die nötigen Schritte einleitet.
3 Bei einem Grossunfall befolgen sie die Anweisungen des kantonalen Feuer - wehrstabs.

Art. 24 Einteilung der Feuerwehrleute

1 Die Einteilung und der Verbleib der Feuerwehrleute in ihrer Funktion hän - gen von einer ärztlichen Untersuchung sowie von einem oder mehreren Eig - nungstests ab.
2 Die KGV regelt die Einzelheiten.

Art. 25 Spezialmassnahmen für Risikobetriebe

1 Bei der Ermittlung der erforderlichen organisatorischen Massnahmen müs - sen sich die Betriebsleitungen nach den Normen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und den besonderen Bundesverordnungen, na - mentlich nach den Verordnungen über den Schutz vor Störfällen (StFV) so - wie jenen zum Umweltschutz und zum Arbeitnehmerschutz richten.
2 Die KGV legt in ihrer Spezialgesetzgebung die Anforderungen und die or - ganisatorischen Aspekte für Sicherheits- und Einsatzgruppen von Risikobe - trieben, namentlich Betriebsfeuerwehren, fest.
3 Finanzen

Art. 26

1 Die KGV trägt die Kosten für den Unterhalt der Einsatzfahrzeuge und - ge - räte und für die Erneuerung des Einsatzmaterials, welche die Ausrückstand - orte benötigen, namentlich mit der Zahlung von Pauschalen an die Gemein - deverbände.
2 Um die Zahlungen über mehrere Jahre verwalten zu können, richten die Gemeindeverbände für diese Kosten Spezialfonds ein.
3 Die KGV kann von den Pauschalen, die sie den Gemeindeverbänden zahlt, jene Kosten in Abzug bringen, die allenfalls für die Materialbeschaffung auf deren Rechnung anfallen, namentlich bei Sammelbestellungen.
4 Alte Gemeindereglemente

Art. 27

1 Die Gemeindereglemente über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistun - gen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. März 2021 über die Brandbe - kämpfung und die Hilfeleistungen (BBHG) beschlossen wurden und nun ge - genstandslos sind, gelten ab Inkrafttreten dieses Reglements von Amtes we - gen als aufgehoben; sie werden aus den Sammlungen des Gemeinderechts entfernt.
5 Übergangsrecht

Art. 28

1 Wenn der Gemeindeverband, der gemäss BBHG für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen zuständig ist, am 1. Januar 2023 nicht in Funktion treten kann, bezeichnet der Staatsrat auf Vorschlag der betroffenen Ober - amtspersonen das Gemeinwesen (Gemeinde oder Gemeindeverband), das in der Zwischenzeit dessen Aufgaben übernimmt, insbesondere diejenigen nach den Artikeln 14 BBHG und 4 BBHR.
2 Die Kosten, welche die für diese Aufgaben bezeichnete Einheit übernimmt, einschliesslich der allfälligen Implementierungskosten, werden vom Gemein - deverband rückwirkend zurückerstattet, sobald dieser konstituiert ist.
3 Sobald der Gemeindeverband konstituiert ist, übernimmt er von Rechts we - gen die Rechte und Pflichten, die bis dahin vom bezeichneten Gemeinwesen wahrgenommen wurden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.07.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_088
06.12.2022 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_128
06.12.2022 Art. 23 Titel geändert 01.01.2023 2022_128
06.12.2022 Art. 26 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_128
20.12.2022 Abschnitt 5 eingefügt 01.01.2023 2022_146
20.12.2022 Art. 28 eingefügt 01.01.2023 2022_146 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.07.2022 01.01.2023 2022_088

Art. 15 Abs. 1, a) geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_128

Art. 23 Titel geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_128

Art. 26 Abs. 1 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_128

Abschnitt 5 eingefügt 20.12.2022 01.01.2023 2022_146

Art. 28 eingefügt 20.12.2022 01.01.2023 2022_146

Markierungen
Leseansicht