Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) Vom 20. November 2012 (Stand 1. Juli 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni
1991
1 ) und § 55 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die nachhaltige, arten- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei in oberirdischen öffentlichen und privaten Gewässern.
2 Es gilt für einheimische Fische, Rundmäu ler, Krebse, Muscheln sowie Fischnähr- tiere und bezweckt insbesondere, deren a) Bestand, Lebensräume sowie natürl iche Artenvielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie Konflikte zwischen deren Schutz und anderen Interessen zu vermeiden, b) bedrohte Arten und Rassen so wie Lebensräume zu schützen.
3 Für Fisch- und Krebszuchtanlagen sowie fü r diejenigen künstlic h angelegten priva- ten Gewässer, in die Fische und Krebse au s offenen Gewässern nicht auf natürliche Weise gelangen können, gelten nur di e §§ 21 und 29–31. Für Fisch- und Krebs- zuchtanlagen gilt zusätzlich § 20.
§ 2 Grundsätze
1 Der Kanton überträgt das Recht zur Au sübung der Fischerei und die damit verbun- denen Pflichten durch Verpachtung oder Au sstellung von Fischereikarten an Fische- reiberechtigte. Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.
1) SR 923.0
2 Sofern dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfah- ren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (Verwaltungsrechtspflege gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) .
2. Fischerei
2.1. Fischereirechte
§ 3 Staatliches Fischereirecht
1 Das staatliche Fischereirecht beinhaltet die Ausübung der Fischerei in oberirdi- schen öffentlichen und privaten Gewässern.
2 Für Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowi e den Hallwilersee kann ein zeitlich, räumlich und nach Fangmethode n eingeschränktes staatliches Fisc hereirecht (Frei- anglerrecht) übertragen werden.
§ 4 Bestehende private Fischereirechte
1 Bestehende, im Grundbuch eingetragene, priv ate Fischereirechte bleiben in ihrem Bestand gewahrt. Sie müsse n an Gewässern mit Freia nglerrecht dauerhaft signali- siert sein.
2 Eigentumsübertragungen an bestehenden privaten Fischereirechten sind dem zu- ständigen Departement vorgängig anzuzeigen.
3 Falls ein wichtiges öffentliches Intere sse vorliegt, kann der Kanton bei Verkauf, dem Verkauf wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgesc häften, Zwangsversteige- rung, Schenkung, Tausch sowie erbliche r Zuweisung an Personen über die Nach- kommen hinaus ein Vorkaufsrecht geltend machen.
4 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehende r privater Fischereirechte, die ihre gesetzlichen Pflichten wiederholt schwer wiegend verletzen, können vom Kanton enteignet werden. Es gelten die Vorschrift en des 9. Titels de s Gesetzes über Raum- entwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993
2 )
.
2.2. Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 5 Staatliche Fischereireviere
1 Die oberirdischen Gewässer werden in staatliche Fischereireviere eingeteilt. Das zuständige Departement bestimmt deren Grenzen insbesondere nach geografischen und fischereilichen Kriterien. Gewässerabschnitte, an denen private Fischereirechte bestehen, bleiben vorbehalten.
1) SAR 271.200
2) SAR 713.100
§ 6 Ordentliche Verpachtung
1 Das zuständige Departement schreibt die staatlichen Fischereireviere öffentlich aus und verpachtet sie für die Dauer von acht Jahren je an einen Fischereiverein oder je an höchstens zwei natürliche Personen.
2 Bei der Verpachtung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) Fähigkeit, eine nachhaltige und tierschutzgerechte Fischerei zu gewährleisten, b) Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern, c) Ausübung der Fischerei durch eine möglichst grosse Personenzahl, d) Verbundenheit mit der Region, e) Fähigkeit, eine gut organisierte und wirksame Aufsicht über das Fischereire- vier aufzubauen und zu gewährleisten.
3 Bei mehreren Bewerbungen werden alle Bewerberinnen und Bewerber vor dem Entscheid über die Pachtvergabe angehört.
4 Der Regierungsrat regelt das Verfahr en der Verpachtung durch Verordnung.
§ 7 Freihändige Verpachtung
1 Das zuständige Departement nimmt eine freihändige Verpachtung der staatlichen Fischereireviere vor a) bei Weihern, b) bei Gewässern, die sich für die Fischaufzucht eignen, c) beim Hallwilersee, d) bei Gewässern, die im Verfahren ge mäss § 6 nicht verpachtet werden konnten, e) bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses.
§ 8 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere
1 Pächterinnen und Pächter, bei Fischereiv ereinen alle Mitglieder, welche die Fi- scherei aktiv ausüben, müsse n fischereiberechtigt sein.
2 Sämtliche Mitglieder des Fischereiverei ns beziehungsweise die natürlichen Perso- nen haften solidarisch, maximal bis zum achtfachen Betrag des jährlichen Pachtzin- ses, für die sich aus dem Pachtverhältnis und der Fischereigesetzgebung ergebenden Verpflichtungen. Der Fischereiverein hat in seinen Vereinsstatuten entsprechende Bestimmungen aufzunehmen.
3 Unterpacht ist nicht erlaubt.
§ 9 Pachtzins
1 Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pacht- zinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.
2 Das zuständige Departement legt den Pachtzins für jedes einzelne staatliche Fi- schereirevier fest. Dieser basiert auf ei ner ökologischen und fischereilichen Bewer- tung.
§ 10 Ende der Pacht
1 Die Pacht endet mit dem Ablauf der P achtdauer oder mit der Auflösung des Fi- schereivereins beziehungsweise, bei Verpach tung an natürliche Personen, mit dem Tod aller Pächterinnen und Pächter.
2 Das zuständige Departement kündigt de n Pachtvertrag nach erfolgloser Mahnung entschädigungslos vorzeitig a) beim Wegfall von Ve rpachtungsvoraussetzungen oder b) bei grober Verletzung der gesetzliche n Pflichten oder des Pachtvertrags durch die natürlichen Personen oder durch den Fischereiverein beziehungsweise durch dessen Mitglieder.
2.3. Fischereiberechtigung
§ 11 Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei
1 Fischereiberechtigt im Kanton ist, we r eine im Kanton Aargau gültige Fischerei- karte besitzt.
2 Eine Fischereikarte können Personen beziehen, die a) das vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzte Mindestalter erreicht haben, b) den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen, c) nicht von der Ausübung der Fi scherei ausgeschlossen sind.
3 Kinder und Jugendliche in Begleitung eine r fischereiberechtigten Person benötigen bis zum festgesetzten Mindestalter keine Fischereikarte.
4 Die Fischereikarte ist nicht übertragba r. Sie muss bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden.
§ 12 Sachkundenachweis
1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen zur Erlangung des aargauischen Sach- kundenachweises durch Verordnung.
2 Er kann andere Fähigkeitsausweise an erkennen oder bestimmte Personengruppen, insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung, vom Erfordernis des aargauischen Sachkun- denachweises befreien.
§ 13 Ausschluss von der Ausübung der Fischerei
1 Von der Ausübung der Fischerei im Ka nton kann ausgeschlossen werden, wer wegen Widerhandlung gegen das Fischereirecht bestraft worden ist.
2 Von der Ausübung der Fischerei im Kanton wird ausgeschlossen, a) wer wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Fischerei- recht oder wegen anderweitiger Straft aten, die mit der Ausübung der Fischerei unvereinbar sind, bestraft worden ist, b) wem die Fischereiberechtigung aufgrund eines richterlichen oder behördli- chen Entscheids entzogen worden ist.
3 Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Ausübung der Fi- scherei für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht die Fischereikarte.
4 Der Ausschluss von der Ausübung der Fisc herei begründet keinen Schadenersatz- anspruch.
2.4. Fischereikarten
§ 14 Staatliche Fischereireviere
1 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere, bei Fischereivereinen zwei Vorstandsmitglieder, erhalten unentgeltlich je eine Fischereikarte für Pächterinnen und Pächter.
2 Sie sind befugt, Fischereikarten für die Angelfischerei an fischereiberechtigte Per- sonen auszustellen. Die zu lässige Anzahl der Jahres-, Wochen- und Tageskarten wird im Pachtvertrag geregelt.
3 Das zuständige Departement gibt für de n Hallwilersee Fischereikarten in Form von Jahres-, Wochen- und Tageskarten ab. Es kann Dritte mit der Ausgabe der Fische- reikarten beauftragen.
4 Der Regierungsrat legt die Gebühren für Fischereikarten durch Verordnung fest.
§ 15 Gewässer mit Freianglerrecht
1 Fischereiberechtigte Personen können fü r Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie für den Hallwilersee beim zuständigen De partement Fischereikarten für Freiangle- rinnen und Freiangler beziehen. Dieses ka nn Dritte mit der Ausgabe der Fischerei- karten beauftragen.
2 Der Regierungsrat legt die Gebühren fü r Fischereikarten durch Verordnung fest. Der kantonale Fischereiverband erhält einen Anteil am jährlichen Gebührenertrag, der vom Regierungsrat durch Verordnung fest gelegt wird. Dieser ist im Rahmen einer Leistungsvereinbarung für die Förderung der Artenvielfalt oder für die Auf- wertung der Wasserlebensräume zu verwenden.
§ 16 Gewässer mit bestehenden privaten Fischereirechten
1 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte sind befugt, für die betreffenden Gewässe rabschnitte Fischereikarten an fischereiberechtigte Personen auszustellen. Der Regierungsrat rege lt den Karteninhalt durch Verordnung.
2 Die nachhaltige, arten- und tierschutzg erechte Ausübung der Fischerei muss jeder- zeit gewährleistet sein.
2.5. Fischereibetrieb
§ 17 Aufgaben und Befugnisse des Kantons
1 Der Kanton überwacht die Bestände an Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Mu- scheln. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zum Schutz und zur Beeinflussung der Bestände fest, in sbesondere das Konzept und den Plan für das Einsetzen in die Gewässer (Besatz).
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a) die erlaubten Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte, b) den tierschutzgerechten Umgang m it gefangenen Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln, c) die Schonzeiten und Fangmindestmasse, d) den Besatz und die Nachzucht nach ökologischen Kriterien, e) die Schaffung von Schongebieten dort, wo der Schutz der Fisch-, Rundmäu- ler-, Krebs- und Muschelbestände es erfordert.
3 Das zuständige Departement kann Sonderfänge in Gewässern bewilligen oder selbst vornehmen für a) fischereiwirtschaftliche Zwecke wie Laichfischfang oder Abfischen von Auf- zuchtgewässern, b) das Abfischen vor technischen Ei ngriffen oder bei Fischkrankheiten, c) Bestandeskontrollen, d) fischbiologische Untersuchungen, e) Massnahmen im Rahmen des Arten- und Tierschutzes.
4 Das zuständige Departement führt die Fischereistatistik.
§ 18 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiberechtigten
1 Fischereiberechtigte Personen haben das Recht, die Fischerei mit allen erlaubten Fangmethoden, Fanggeräten und Hilfsgeräten auszuüben, wenn auf der Fischerei- karte, im Pachtvertrag oder im Grundbuc h keine Einschränkungen vermerkt sind.
2 Sie dürfen zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des Fischereireviers beziehungsweise des betreffenden Gewässerabschnitts Ufer- grundstücke betreten. Sie haften dabei nach eidgenössischem Zivilrecht für Schäden, die sie am Eigentum Dritter verursachen.
3 Sie sind verpflichtet, nach Vorgaben de s zuständigen Departements eine persönli- che Fischfangstatistik zu führen und dies e bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen. Die Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit der Fischereikarte der Kartenausgabestelle abzugeben.
4 Pächterinnen und Pächter staatlicher Fisc hereireviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fische reirechte haben im betreffenden Gewässer- abschnitt zusätzlich a) gemäss Vorgaben des zuständigen Departements jährlich den Fang von Fi- schen, Rundmäulern, Krebsen und Musc heln zu erfassen und diesem zu mel- den, b) gemäss Vorgaben des zuständigen De partements den Besatz mit Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln vor zunehmen, zu erfassen und diesem zu melden, c) den Bestand der Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln zu überwachen sowie für eine nachhaltige und ökologische Bewirtschaftung zu sorgen.
5 Pächterinnen und Pächter am Hallwilersee haben zusätz lich über die für den Fi- schereibetrieb erforderlichen Brut- und Aufzuchtanlagen zu verfügen und diese ge- mäss den Vorgaben des zuständigen Departements zu betreiben.
3. Arten- und Lebensraumschutz
§ 19 Artenförderung und Lebensraumaufwertung
1 Der Regierungsrat kann die Ausübung der Fischerei entschädigungslos zeitlich und örtlich einschränken oder Fangverbote erlassen.
2 Das zuständige Departement ergreift Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der nachhaltigen Fischere i sowie zum Schutz oder zur Aufwertung des Lebens- raums. Es unterstützt fisc hereibiologische Projekte.
§ 20 Eingriffe in Gewässer
1 Bauliche und technische Eingriffe in Ge wässer, ihren Wasserh aushalt, ihren Ver- lauf, ihre Ufer und ihren Grund bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung durch das zuständige Departement, wenn si e die Interessen der Fischerei berühren können.
2 Die fischereirechtliche Be willigung wird erteilt, wenn a) für die baulichen und technischen Ei ngriffe überwiegende Interessen beste- hen, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren dadurch nicht beeinträchtigt werden und c) eine für die Erhaltung der Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln und Fisch- nährtiere notwendige Wassermenge ununterbrochen gesichert ist.
§ 21 Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse
1 Das zuständige Departement trifft auf Kosten der Verursachenden Massnahmen gegen die Ausbreitung und Vermehrung lande sfremder Fische und Krebse, die ohne Bewilligung in oberirdische Gewässer, küns tlich angelegte private Gewässer sowie Fisch- und Krebszuchtanlagen gemäss § 1 Abs. 3 ausgesetzt worden sind.
4. Fischereibehörden
§ 22 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungs - und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum eidgenössischen Fi schereirecht durch Verordnung.
2 Er ist endgültig zuständig für den Abschl uss von Vereinbarungen über die Fische- rei in interkantonalen Gewässern.
§ 23 Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement übt die Au fsicht über die Fischerei im Kanton aus und nimmt Aufgaben und Befugnisse der Fi schereigesetzgebung wahr, wenn Gesetz und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.
§ 24 Fachkommissionen
1 Das zuständige Departement kann eine beratende Fischereikommission und für bestimmte Aufgaben weitere Fachkommissionen einsetzen.
5. Fischereiaufsicht
§ 25 Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird durch die P ächterinnen und Pächter im staatlichen Fi- schereirevier oder durch die Eigentümeri nnen und Eigentümer des bestehenden pri- vaten Fischereirechts im betreffende n Gewässerabschnitt sichergestellt.
2 Sie können die Fischereiaufsicht selber wahrnehmen oder diese an andere befähig- te Personen übertragen.
3 Fischereiaufseherinnen und -aufseher müssen im Kanton fischereiberechtigt sein, über die entsprechende Ausbildung verfügen und das Fischereirevier beziehungs- weise den betreffenden Gewässe rabschnitt innert nützlic her Frist erreichen können.
4 Fischereiaufseherinnen und -aufseher werden vom zuständigen Departement in Pflicht genommen und erhalten einen entsprechenden Ausweis.
5 Fischereiaufseherinnen und -aufseher üben im Fischere irevier beziehungsweise im betreffenden Gewässerabschnitt die zum Schutz der Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere sowie zur Ge währleistung der Fischerei nötigen Auf- sichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben aus, wenn diese nicht einer andern Behörde obliegen.
6 Das zuständige Departement kann für ka ntonale Aufgaben Fischereiaufseherinnen und -aufseher beiziehen und einsetzen. Es legt dafür die Aufsichtsgebiete und eine allfällige Entschädigung fest.
§ 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
1 Für die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Polizeikräfte von Kanton und Gemeinden zuständig. Fischereiaufseherinnen und -aufseher ziehen diese bei Bedarf bei.
6. Bildung und Information
§ 27 Aus- und Weiterbildung
1 Der kantonale Fischereiverband sorgt in Absprache mit dem zuständigen Departe- ment für die Aus- und Weiterbildung der Fi scherinnen und Fisc her. Der Kanton kann im Rahmen einer Leistungsvereinba rung entsprechende finanzielle Beiträge leisten.
2 Das zuständige Departement sorgt fü r die Aus- und Weiterbildung der Fischerei- aufseherinnen und -aufseher.
§ 28 Information
1 Das zuständige Departement und der ka ntonale Fischereiverband informieren die Bevölkerung über die Belange der Fischerei.
7. Strafbestimmungen
§ 29 Widerhandlungen gegen kantonales Recht
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2, 8, 11 Abs. 1 und 4, 14 Abs. 2, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, 18, 19, 20, 21 und 25 Abs. 1–5 oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmunge n werden mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft. Bei fahrlässigem Hande ln wird eine Busse bis Fr. 10'000.– ausgesprochen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten sind die Art. 16 und 17 BG F sowie die Bestimmungen des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 1 ) .
1) SR 311.0
§ 30 Strafverfolgung
1 Für die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Fischerei- recht sind, anderslautende bundesrechtlic he Bestimmungen vorbehalten, die kanto- nalen Strafverfolgungsbehörden zuständig.
2 Das zuständige Departement hat in Strafverfahren die Rechte einer Partei.
3 Fischereiaufseherinnen und -aufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Fischereirecht nachzugehen und dies e den Strafverfolgungsbehörden anzuzei- gen.
§ 31 Mitteilungspflicht
1 Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafri chterlichen Entscheide in fischerei- lichen Belangen sind dem zuständigen De partement unverzügl ich mitzuteilen.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Übergangsrecht
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen den Pachtverhältnis- se laufen nach bisherigem Recht weiter, bis sie durch nach neuem Recht abgeschlos- sene Pachtverträge abgelöst werden. Die altrechtlichen Pachtverhältnisse laufen spätestens am 31. Dezember 2017 aus.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach neuem Recht zu Ende geführt.
§ 33 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vo rbehalt der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 20. November 2012 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL -D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 25. Januar 2013 Ablauf der Referendum sfrist: 25. April 2013 Genehmigung durch den Bund: 20. März 2013 Inkrafttreten: 1. Juli 2013
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