Grundbuchverordnung Basel-Landschaft
Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL) Vom 6. November 2018 (Stand 1. Mai 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 154 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. November 2006
2 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. Einzelheiten der Grundbuchführung;
b. die Öffentlichkeit des Grundbuchs;
c. den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.
§ 2 Grundsatz
1 Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.
§ 3 Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Die Anmeldungen an das Grundbuchamt sind in deutscher Sprache einzurei - chen.
3 Rechtsgrundausweise und Beilagen sind in deutscher Sprache oder mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.
§ 4 Hilfsregister
1 Als weitere Hilfsregister dürfen Verzeichnisse erstellt werden über:
a. alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die Personen zustehen, und
b. die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen.
1) SGS 100
2) SGS 211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
§ 5 Datenaustausch
1 Die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen können vom Kanto - nalen Personenregister (arbo) bezogen werden.
2 Das informatisierte Grundbuch darf mit den Geodiensten und Applikationen gemäss § 26 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über Geoinformation vom
17. Juni 2008
3 ) verknüpft werden. *
3 Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS) vollzogen.
§ 6 Personendaten
1 Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art. 51 der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011
4 ) können elektronisch gespeichert werden. *
§ 7 Meldung von Systemänderungen
1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Meldung von wesentlichen Ände - rungen des Systems zur Führung des informatisierten Grundbuchs an das Eid - genössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.
§ 8 Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept
1 Die Sicherheitsdirektion erlässt für das informatisierte Grundbuch ein Daten - schutz- und Informationssicherheitskonzept.
2 Öffentlichkeit des Grundbuchs
§ 8a * Elektronischer Zugang und Sperrecht
1 Die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs können elektronisch öffentlich zu - gänglich gemacht werden.
2 Der Abruf dieser Daten ist nur grundstücksbezogen möglich.
3 Serienabfragen sind unzulässig.
4 Der elektronische Zugang zu Personendaten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ist auf Antrag der betroffenen Person zu sperren.
3) SGS 211.58
4) SR 211.432.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
§ 9 Erweiterter Zugang
1 Der erweiterte Zugang wird den Personen und Behörden gemäss Art. 28 GBV aufgrund besonderer Vereinbarungen durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt.
2 Die Sicherheitsdirektion setzt einen privaten Aufgabenträger ein, um den Zu - griff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten. Sie schliesst mit diesem einen Rahmenvertrag ab.
2bis Zusätzlich können auch kantonseigene Auskunftsportale eingesetzt wer - den. *
3 Die Sicherheitsdirektion schliesst Vereinbarungen ab mit den:
a. Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung;
b. kantonalen Gerichten;
c. * Dienstzweigen der Gemeinden und den Gemeindekooperationen gemäss § 34 des Gesetzes vom 28. Mai 1970
5 ) über die Organisation und die Ver - waltung der Gemeinden (Gemeindegesetz).
4 Mit den übrigen Personen und Behörden schliesst der private Aufgabenträger für den Zugang zu seinem Auskunftsportal direkt Vereinbarungen ab. *
5 Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokol - le werden während 2 Jahren aufbewahrt.
§ 10 Bewilligung und Modalitäten des erweiterten Zugangs für die
Ämter und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kanto - nalen Gerichte sowie Dienstzweige der Gemeinden und Gemeindekooperationen
1 Die Sicherheitsdirektion bewilligt den erweiterten Zugang auf die Daten des Grundbuchs aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs.
2 Die Zugriffsberechtigungen werden den Benutzerinnen und Benutzern ge - stützt auf Anhang I gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2 bis . *
2bis Beim Abruf von Eigentumslisten wird der Zugriff auf die Daten gemäss
Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV beschränkt. *
3 Mit der Bewilligung des erweiterten Zugangs werden Benutzerkonten verge - ben. Diese müssen auf natürliche Personen lauten und dürfen nur von diesen genutzt werden.
4 Die Sicherheitsdirektion legt die Art und Weise der Benutzeridentifikation so - wie die Anforderungen an das Passwort gemäss Informationssicherheitskon - zept (ISK BL) fest.
5) SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
5 Die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung haben sämtliche Massnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Insbeson - dere haben sie folgende Pflichten:
a. Sie sorgen dafür, dass der Online-Zugriff nicht missbraucht wird und die Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
b. Sie bringen dem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung.
c. Sie führen eine Liste der Benutzerkonten und stellen diese der Sicher - heitsdirektion einmal jährlich zu.
d. Sie melden der Sicherheitsdirektion umgehend Mutationen, insbesondere Austritte und Funktionsänderungen ihrer Mitarbeitenden.
e. Sie erteilen der Sicherheitsdirektion die erforderlichen Auskünfte und gewähren ihr Einsicht in die erforderlichen Unterlagen.
§ 11 Wirkung der Datenbezüge
1 Die im Abrufverfahren bezogenen Daten des Grundbuchs stellen nur ein In - formationsmittel gemäss Art. 33 GBV dar.
2 Für die Richtigkeit der im Abrufverfahren bezogenen Daten wird jede Ge - währleistung ausgeschlossen.
3 Rechtswirkung haben nur die vom Grundbuchamt ausgestellten beglaubigten Grundbuchauszüge.
§ 12 Kontrolle der Datenbezüge und Entzug des Zugangs
1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Einhaltung der kantonalen und bundes - rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffs - berechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
2 Hierfür kann die Sicherheitsdirektion zulasten der Benutzerkreise externe Fachleute beiziehen.
3 Bei Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Grundbuchdaten wird der elektronische Zugriff bis zur Klärung suspendiert.
4 Die Weitergabe von Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten.
3 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt
§ 13 Handänderungsanzeigen
1 Handänderungsanzeigen werden elektronisch erstellt und übermittelt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
§ 14 Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art. 39ff. GBV ist für das Grund - buchamt zugelassen.
2 Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Art. 38 GBV.
3 Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt erfolgt entweder vollständig in Papierform oder vollständig in elektronischer Form.
4 Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter An - gabe der elektronischen Referenznummer innert 10 Tagen nachzureichen.
§ 15 Übermittlung
1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt wird mit den Per - sonen und Behörden mit erweitertem Zugang gemäss Art. 28 ff. GBV über eine Zustellplattform gemäss Art. 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 ) über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren bzw. gemäss Art. 40 Abs. 2 GBV über eine anerkannte alternative Übermittlungsplattform abgewickelt. *
2 Mit den übrigen Personen und Behörden kann der elektronische Geschäfts - verkehr mit dem Grundbuchamt über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese die bundesrechtlichen Vorgaben in
Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b GBV erfüllen.
3 Die Sicherheitsdirektion regelt den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Anbieter der Zustellplattform durch Vertrag.
4 Gebühren
§ 16 Zugriff im Abrufverfahren
1 Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs ist gebührenpflich - tig.
2 Gebühren werden erhoben:
a. pro Basis-Grundbuchauszug im Sinne von Art. 26 GBV CHF 2.00;
b. pro erweiterten Grundbuchauszug im Sinne von Art. 28 GBV CHF 3.00.
3 Die kantonale Verwaltung und die kantonalen Gerichte sowie die Dienstzwei - ge der Gemeinden und die Gemeindekooperationen gemäss § 34 Gemeinde - gesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.
4 Der Zugriff auf die rechtswirksamen Daten des Hauptbuches nach § 8a ist kostenlos. *
6) SR 272.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.004
26.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 2 geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 9 Abs. 3, lit. c. geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1 geändert 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 Anhang I Inhalt geändert GS 2019.018
08.09.2020 01.10.2020 § 8a eingefügt GS 2020.068
08.09.2020 01.10.2020 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020.068
08.09.2020 01.10.2020 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 2020.068
08.09.2020 01.10.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2020.068
08.09.2020 01.10.2020 Anhang I Inhalt geändert GS 2021.074
01.02.2022 01.05.2022 § 9 Abs. 2 bis eingefügt GS 2022.046
01.02.2022 01.05.2022 § 9 Abs. 4 geändert GS 2022.046
01.02.2022 01.05.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022.046
01.02.2022 01.05.2022 § 10 Abs. 2 bis eingefügt GS 2022.046
01.02.2022 01.05.2022 Anhang I Inhalt geändert GS 2022.046 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.11.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2019.004 Ingress 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 5 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 6 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 8a 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.068
§ 9 Abs. 2 bis 01.02.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022.046
§ 9 Abs. 3, lit. c. 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 9 Abs. 4 01.02.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.046
§ 10 Abs. 2 01.02.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.046
§ 10 Abs. 2 bis
01.02.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022.046
§ 15 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 15 Abs. 1 08.09.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.068
§ 16 Abs. 4 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.068
Anhang I 26.03.2019 01.05.2019 Inhalt geändert GS 2019.018 Anhang I 08.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert GS 2020.068 Anhang I 08.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert GS 2021.074 Anhang I 01.02.2022 01.05.2022 Inhalt geändert GS 2022.046 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.004
R1 R2 R3 Anzeigen von Daten aus dem Grundbuch Eigentum x x x Dominierte Grundstücke x x x Dientbarkeiten x x x Grundlasten x x x Grundpfandrechte x Vormerkungen x Anmerkungen x x Pendente Tagebucheinträge x Anzeigen von Daten aus der amtlichen Vermessung Plan für das Grundbuch, ÖREB x x x Anzeigen aus Daten aus Hilfsregistern Korrespondenzadresse x x x Steuer- und Versicherungswert zum Grundstück (wo verfügbar) x S1 S2 S3 Suchfunktionen Grundstückbezogene Suche x x x Personenbezogene Suche (via Name, Firma oder UID) x x Suche ehemaliger Eigentümer x Z1 Z2 Ehemalige Eigentümer x Belege (wo verfügbar) x Den Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichten sowie den Dienstzweigen der Gemeinden und Gemeindeverbänden wird jeweils zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine der nachstehenden Rollen und Suchfunktionen sowie optional Zusatzrollen zugeteilt: Rollen Zusatz- rollen Suche Anzeige von Daten aus dem Grundbuch
R1 R2 R3 S1 S2 S3 Z1 Z2 Kantonale Verwaltung Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Generalsekretariat x x Amt für Geoinformation x x Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) x x Amt für Wald beider Basel x x Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung x x Landwirtschaftliche Kreditkasse x x Standortförderung x x Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten x x Sicherheitsdirektion Generalsekretariat x x Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat x x Zivilrechtsverwaltung, Finanz und Administration x x Betreibungs- und Konkursamt x x x Polizei Basel-Landschaft x x x Amt für Militär und Bevölkerungsschutz x x Staatsanwaltschaft x x x Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Generalsekretariat x x Amt für Kultur x x Finanz- und Kirchendirektion Generalsekretariat x x Steuerverwaltung x x Kantonales Sozialamt x x Statistisches Amt x x Bau- und Umweltschutzdirektion Generalsekretariat x x Abt. Informatik, Leitung GIS x x Amt für Industrielle Betriebe x x Amt für Raumplanung x x Bauinspektorat x x Baurekurskommission x x Hochbauamt x x Hochbauamt, Fachbereich Immobilienverkehr x x Tiefbauamt x Lufthygieneamt beider Basel x Amt für Umweltschutz und Energie x Kantonale Anstalten / Institutionen / Besondere Behörden Landeskanzlei x x Basellandschaftliche Gebäudeversicherung x x Schweizerische Rheinhäfen x x Staatsarchiv x x Finanzkontrolle x x Ombudsmann x x Gerichte / weitere Behörden Kantonsgericht x x Zivilkreisgerichte x x Steuer- und Enteignungsgericht x x Zwangsmassnahmengericht x x Dienstzweige der Gemeinden und Gemeindekooperationen x x Notariat der Gemeinde Muttenz x x Sonderfälle Stiftung Kirchengut BL x x Zusatz- rollen Suche Rollen Den Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichten sowie den Dienstzweigen der Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die nachstehenden Zugriffsrechte gewährt:
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