Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (153.200)
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Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation

Kantonale Krisenorganisation: Verordnung Verordnung über die Kantonale Krisenorganisation (KKO VO) Vom 24. März 2015 (Stand 1. April 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs- und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002
1 ) , den § 24 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt
2 ) und § 3 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996
3 , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung sollen die Rahmenbedingungen vorgegeben werden, um die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen, Tiere und Sachwerte bei Katastrophen und Notlagen zu schützen und zur Be - grenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen.
2 Die Kantonale Krisenorganisation (KKO) ist das Stabs- und Führungsorgan des Kantons für beson - dere und ausserordentliche Lagen. Sie untersteht dem Regierungsrat.
3 Ist der Regierungsrat nicht mehr in der Lage, die Regierungstätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst die KKO die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen.
4 Die Verordnung gilt bei einem Aufgebot der KKO oder Teilen davon.

2. Organisatorische Bestimmungen

§ 2 Organisation der KKO

1 Die KKO ist eine Milizorganisation. Ihre Angehörigen, ausser die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle KKO, üben ihre Funktion nebenamtlich aus.
2 Die KKO ist organisatorisch dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt ange - gliedert.
3 Die KKO wird in der normalen Lage von der oder dem Gesamtverantwortlichen geführt und besteht aus: dem Kantonalen Krisenstab und einer Geschäftsstelle KKO.
4 Die KKO wird in besonderen und ausserordentlichen Lagen von einer Gesamteinsatzleiterin oder ei - nem Gesamteinsatzleiter geführt und kann zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Gremien bestehen aus: einer oder mehreren Sammelplatzorganisationen.
5 Die oder der Gesamtverantwortliche legt die Organisation der KKO fest.
1) SR .
2) SG 111.100 .
3) SG 510.100 .
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Kantonale Krisenorganisation: Verordnung

§ 3 Ernennungen und Wahlen

1 Der Regierungsrat ernennt die Gesamtverantwortliche oder den Gesamtverantwortlichen der KKO, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Stabschefin oder der Stabschef des Kantonalen Krisenstabs sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für jeweils vier Jahre.
2 Der Regierungsrat wählt die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter innerhalb des Kantona - len Krisenstabs für jeweils vier Jahre.
3 Die oder der Gesamtverantwortliche ernennt die bei besonderen und ausserordentlichen Lagen zum Einsatz kommenden Gesamteinsatzleiterinnen und Gesamteinsatzleiter sowie die weiteren Angehöri - gen der KKO für jeweils vier Jahre.
4 In der KKO sollen alle Departemente entsprechend ihren fachlichen Zuständigkeiten vertreten sein.
5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, auf Antrag eine Funktion in der KKO zu übernehmen.

§ 4 Kantonaler Krisenstab

1 Der Kantonale Krisenstab wird von der Stabschefin oder dem Stabschef geleitet. Diese oder dieser untersteht der oder dem Gesamtverantwortlichen bzw. der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamtein - satzleiter.
2 Der Stab des Kantonalen Krisenstabs besteht aus der Geschäftsstelle KKO und den Adjutantinnen und Adjutanten. Diese sind der Geschäftsstelle KKO unterstellt.
3 Der Zivilschutz stellt dem Kantonalen Krisenstab Personal zur Führungsunterstützung sowie für den Betrieb des geschützten Standorts zur Verfügung.

§ 5 Schadenplatz

1 Der Schadenplatz wird von einer Schadenplatzkommandantin oder einem Schadenplatzkommandan - ten geleitet. Diese oder dieser untersteht der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter.
2 Im Einsatz notwendige unaufschiebbare Entscheide liegen in der Verantwortung der Schadenplatz - kommandantin oder des Schadenplatzkommandanten. Sie oder er informiert die Gesamteinsatzleiterin oder den Gesamteinsatzleiter über diese Entscheide.

§ 6 Sammelplatz

1 Der Sammelplatz wird von einer Sammelplatzkommandantin oder einem Sammelplatzkommandan - ten geleitet. Diese oder dieser untersteht der Gesamteinsatzleiterin oder dem Gesamteinsatzleiter.
2 Im Einsatz notwendige unaufschiebbare Entscheide liegen in der Verantwortung der Sammelplatz - kommandantin oder des Sammelplatzkommandanten. Sie oder er informiert die Gesamteinsatzleiterin oder den Gesamteinsatzleiter über diese Entscheide.

§ 7 Geschäftsstelle KKO

1 Die Geschäftsstelle KKO wird von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. Sie befasst sich vollamt - - fin oder dem Stabschef des Kantonalen Krisenstabes unterstellt.

3. Aufgaben

§ 8 Aufgaben der KKO

1 Die KKO hat in normalen Lagen folgende Aufgaben: - serordentlichen Lagen und trifft die dazu nötigen Vorbereitungen.
2
Kantonale Krisenorganisation: Verordnung Sie bereitet lage- und zeitgerecht Beschluss-Entwürfe zuhanden des Regierungsrates vor und sorgt für deren Umsetzung. Sie trifft die Vorbereitungen für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, bei denen mit hoher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit ein koordinierter Ein - satz aller notwendigen und verfügbaren Mittel erforderlich ist.
2 Die KKO hat in besonderen und ausserordentlichen Lagen folgende Aufgaben: Sie trifft im Einsatzfall die erforderlichen Führungsmassnahmen zur Vermeidung und Be - grenzung von Schäden sowie zur Schadensbehebung. Sie koordiniert im Einsatzfall die nachbarliche Hilfeleistung sowie die Zusammenarbeit interkantonal, international, mit den Bundesbehörden und der Armee. Sie leistet die notwendige Unterstützung für die Aufräumungs- und Wiederaufbauorgani - sation in besonderen und ausserordentlichen Lagen und arbeitet mit ihr zusammen.
3 Die KKO erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Bericht zu ihren Tätigkeiten.

§ 9 Aufgaben des Kantonalen Krisenstabs

1 Der Kantonale Krisenstab schafft die Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Einsatz.

§ 10 Aufgaben der Schadenplatzorganisation

1 Die Schadenplatzorganisation ist für die Rettung von Menschen und Tieren, für die Schadensbegren - zung an der Umwelt und an Sachwerten sowie für die Bergung von Menschen und Tieren zuständig.

§ 11 Aufgaben der Sammelplatzorganisation

1 Die Sammelplatzorganisation ist für die Registrierung, Betreuung und Befragung unverletzter Betrof - fener zuständig.

§ 12 Aufgaben der Geschäftsstelle KKO

1 Die Geschäftsstelle KKO ist für die fachliche und administrative Betreuung der Milizorganisation KKO zuständig. Sie erarbeitet Gefährdungsanalysen und Risikobeurteilungen und ist für folgende Be - lange verantwortlich: Prävention: Recht, Raumplanung, organisatorische Massnahmen, Vorsorge: Führung, Einsatz- und Notfallplanungen, Ausbildungen und Übungen, Vorbereitung: Verhaltensempfehlungen.
2 Des Weiteren übernimmt sie folgende Aufgaben: Sie koordiniert die Katastrophenvorsorge im Kanton. Sie definiert Leistungsaufträge mit Dritten.
3 Die Geschäftsstelle KKO sorgt dafür, dass die Angehörigen der KKO für Ihren Einsatz in besonderen und ausserordentlichen Lagen ausgebildet und vorbereitet sind.

4. Aufgebot

§ 13 Aufgebot der KKO und Sirenenalarm

1 Befugt, die KKO oder Teile davon in besonderen und ausserordentlichen Lagen aufzubieten, sind: der Regierungsrat, die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements, die oder der Gesamtverantwortliche der KKO sowie die Stellvertreterin oder der Stellver - die Stabschefin oder der Stabschef des Kantonalen Krisenstabes sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Stabschefin oder des Stabschefs.
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Kantonale Krisenorganisation: Verordnung
2 Wenn Ereignisse eintreten oder drohen, die unaufschiebbare Entscheide und eine interdepartementale Koordination der Massnahmen erfordern, sind auch alle Offizierinnen und Offiziere der Polizei und Rettung, sowie die diensthabende Einsatzleiterin oder der diensthabende Einsatzleiter der Einsatzzen - tralen der Polizei, Feuerwehr und Sanität zum Aufgebot befugt.
3 Im Ereignisfall können die Gesamteinsatzleiterin oder Gesamteinsatzleiter, die Stabschefin oder der Stabschef situativ entscheiden, welche Mittel (personell, materiell) aus dem Kantonalen Krisenstab ge - braucht werden und diese über die übliche Alarmierung aufbieten lassen.
4 Im Ereignisfall können die Offizierinnen und die Offiziere der Polizei oder der Rettung situativ be - schliessen, die Schadenplatzorganisation aufzubieten. oder der eingesetzte Schadenplatzkommandant entscheidet situativ, ob der Sammelplatz notwendig ist.
5 Die oder der Gesamtverantwortliche der KKO und die Stabschefin oder der Stabschef des Kantona - len Krisenstabs sowie die Geschäftsstelle KKO können die Angehörigen der KKO zu Ausbildungen, Übungen, Sitzungen und weiteren vorbereitenden Tätigkeiten aufbieten.
6 Die unter Abs. 1 und 2 aufgezählten Personen sind zudem befugt den Sirenenalarm auszulösen. Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für die KKO.

5. Rechte und Pflichten der Angehörigen der KKO

§ 14 Entschädigung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind im Rahmen ihrer in der KKO übernommenen Funktionen für Vorbereitung, Ausbildung, Übungen, Einsatz und Auswertung frei zu stellen.
2 Die Entschädigung richtet sich nach der kantonalen Zulagenverordnung.
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§ 15 Nicht zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO

1 Angehörige der KKO, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt sind, wer - den für ihre Tätigkeit entschädigt.
2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie zum Personal des Kantons Basel-Stadt gehörende Angehörige der KKO.

6. Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 27. Juni 2006 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 2015 wirksam.
4) SG 164.410.
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