Verordnung über die Vergütungen für den Unterricht in den Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen Berufsschulen
                            Verordnung  über die Vergütungen für den Unterricht in den  Weiterbildungskursen der gewerblich-industriellen  Berufsschulen  Vom 26. März 1991 (Stand 1. Juni 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  74  Absatz  2  der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom   17.  Mai   1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unterricht in den Weiterbildungskursen
                            1  Beamtete und angestellte Lehrkräfte können Unterricht in Weiterbildungskur  -  sen der gewerblich-industriellen Berufsschulen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unterricht innerhalb des Pflichtpensums
                            1  Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen innerhalb  des Pflichtpensums, erfolgt die Entlöhnung entsprechend ihrer Einreihung in  die Ämterklassifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet der Unterricht nach 18.00 Uhr oder an Samstagen statt, wird ein Zu  -  schlag von 25% in der Stundenbuchhaltung gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mehrstunden aus Unterricht in Weiterbildungskursen
                            1  Erteilt eine beamtete Lehrkraft Unterricht in Weiterbildungskursen zusätzlich  zu ihrem Pflichtpensum, so hat sie die Wahl auf Gutschrift des Unterrichts mit  allfälligem Zuschlag in der Stundenbuchhaltung oder auf Vergütung gemäss  §  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verrechnet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nebenamtliche Lehrkräfte
                            1  Angestellte Lehrkräfte erhalten vom Rektor einen Semesterauftrag oder einen  Auftrag für einen Kurs, der eine bestimmte Anzahl Wochen dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden nur die effektiv gehaltenen Lektionen gemäss §  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
                            1)  SGS 100, GS 29.276  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussbestimmungen
                            1  Die Regierungsratsverordnung vom 7. März 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Vergütungen für  den Unterricht in den Freikursen der Gewerblichen Berufsschulen wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 26.722  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.1991  12.08.1991  Erlass  Erstfassung  GS 30.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  § 5  aufgehoben  sg. GS 38.81  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.557
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.03.1991  12.08.1991  Erstfassung  GS 30.557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben sg. GS 38.81
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.557