Verordnung zum Gastgewerbegesetz (563.110)
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Verordnung zum Gastgewerbegesetz

Gastgewerbe: Verordnung Verordnung zum Gastgewerbegesetz
1 ) Vom 12. Juli 2005 (Stand 6. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 44 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 2004
2 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vollzugsbehörden

1 Soweit das Gastgewerbegesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Organisation und Durchführung der Wirtefachprüfung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses.
3 )
2 Für die Beurteilung der Anforderungen nach § 15 des Gesetzes sind die jeweiligen Fachbehörden zu - ständig. Nach Vorliegen deren Bewilligungen entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die persönlichen Voraussetzungen nach §§ 17 ff. des Gesetzes.
4 )
3 Zuständige Gemeindebehörde nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist der jeweilige Gemeinderat.

§ 2 Information

1
...
5 )
2 Alle nach § 15 des Gesetzes zuständigen Fachbehörden sowie die Polizei informieren sich gegensei - tig über ihre Vollzugsmassnahmen.

§ 3 Aufsichts- und Kontrollbehörden

1 Die Aufsicht und Kontrolle über die einwandfreie und ordentliche Betriebsführung eines dem Gesetz unterstellten Betriebs obliegen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
6 )
2 Aufsichts- und Kontrollfunktionen, die durch eidgenössische oder kantonale Vorschriften anderen Behörden übertragen sind, bleiben vorbehalten.

§ 4 Bewilligungsgesuche

1 Gesuche um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs sind für die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 17 ff. des Gesetzes unter Vorlage des Kauf-, Pacht- oder Mietvertrags und des allfälligen Arbeitsvertrags sowie - sen schriftlich beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat einzureichen.
7 )
2 Vor Erteilung der entsprechenden Bewilligung darf der Betrieb nicht eröffnet werden.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 55 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1; 5 Abs. 2 und 3; 7 Abs.
1 und 2; 8 Abs. 1; 9 Abs. 2; 13 Abs. 2; 14 Abs. 1, 2 und 4; 17 Abs. 1, 2 und 4).
2) SG 563.100 . Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
4) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
5) Aufgehoben am 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
6) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
7) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
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Gastgewerbe: Verordnung

§ 5 Änderung der Bewilligungsverhältnisse

1 Für jede Änderung bestehender Verhältnisse, die sich auf die Führung eines Betriebs, auf den Betrieb selbst, dessen Charakter, dessen Grösse und dessen Öffnungszeiten beziehen, ist die Bewilligung um - zuschreiben oder eine neue Bewilligung erforderlich.
2 Wechselt die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Re - staurationsbetriebs, ist eine neue Bewilligung erforderlich. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat rechtzeitig eine Nachfolgeregelung zu beantragen. Kann innert 60 Tagen nach Ausscheiden der ver - antwortlichen Person mangels geeigneter Nachfolge keine neue Bewilligung erteilt werden, so ist der Betrieb gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes grundsätzlich zu schliessen. In begründeten Fällen kann die - se Frist angemessen verlängert werden.
8 )
3 Tritt in der Person der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung keine Änderung ein, ist die Be - willigung umzuschreiben. Allfällige Rechtsänderungen der in § 4 Abs. 1 erwähnten Vertragsverhält - nisse sind von der Inhaberin oder dem Inhaber dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur ebenfalls er - forderlichen Umschreibung der Bewilligung schriftlich mitzuteilen.
9 )

§ 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Unter die Ausnahme von der Bewilligungspflicht fällt, wer die Voraussetzungen gemäss § 5 des Ge - setzes erfüllt.
10 )
1bis Das Verbot Alkohol auszuschenken oder zu verkaufen umfasst auch alkoholhaltige Getränke wie Wein, Bier, Apfelwein oder Sekt.
11 )
2 Die zulässige Fläche gemäss § 5 des Gesetzes ist die Summe aller innen und aussen zur Konsumation an Ort und Stelle zur Verfügung gestellten Flächen für Mobiliar wie Tische, Theken, Fässer und Ähn - liches. Hinzugezählt werden auch Nischen, Simse sowie andere Abstellflächen aller Art. )
3 Übersteigt das Platzangebot für die Konsumation an Ort und Stelle das Maximum von 10 Plätzen ge - mäss § 5 des Gesetzes, liegt keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht vor.
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4 Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, können jederzeit der Bewilli - gungspflicht unterstellt werden.
14 )

§ 7 Persönliche Geltung

1 Stirbt die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Re - staurationsbetriebs oder wird sie oder er aus anderen Gründen handlungsunfähig, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Betrieb für höchstens ein Jahr ohne Fähigkeitsausweis mit allen Rechten und Pflichten weiterzufüh - ren.
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2 Ist die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaura - tionsbetriebs aus besonderen Gründen länger als 60 Tage daran gehindert, den Betrieb selbst zu füh - ren, so ist dies dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat schriftlich mitzuteilen und eine geeignete Stell - vertretung zu bezeichnen. Diese Regelung gilt für höchstens sechs Monate. Die in der Bewilligung ge - nannte Person bleibt für die Betriebsführung grundsätzlich weiterhin verantwortlich.
16 )
3 In begründeten Fällen können die Fristen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 angemessen verlängert werden.
8) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
9) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
10) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
11) Eingefügt am 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
13) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
14) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
15) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
16) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
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Gastgewerbe: Verordnung II. Betriebsarten

§ 8 Vereins- und Klubwirtschaften

1 Ausnahmebewilligungen im Sinn von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes können durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat - einsmitglieder, für Strassen-, Quartier- und Stadtfeste, für Silvester, für die Fasnacht und für den Vo - gel Gryff erteilt werden.
17 )
2 Ausnahmen werden nicht bewilligt, sofern die gesetzlichen Öffnungszeiten der Betriebe gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes durch eine der nach § 15 des Gesetzes zuständigen Fachbehörden eingeschränkt wurden.

§ 9

18 )
...

§ 10 Gelegenheits- und Festwirtschaften

1 Gelegenheits- und Festwirtschaften haben grundsätzlich den Anforderungen im Sinn von § 15 des Gesetzes zu genügen.
2 Die Betreiberinnnen und Betreiber sind für die Einhaltung der Anforderungen gemäss Abs. 1 selbst verantwortlich. Vorbehalten bleibt eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäss der Bau- und Pla - nungsverordnung. III. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

§ 11 Standort

1 Umweltrechtlich relevante Auswirkungen auf die Wohnqualität oder die Ruhe im öffentlichen Raum werden im Rahmen eines allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes durch das Amt für Umwelt und Energie beurteilt.

§ 12 Verantwortliche Person

1
...
19 )
2 Die verantwortliche Person kann mehrere Betriebe führen, die auf dieselbe Betriebsinhaberin oder denselben Betriebsinhaber lauten. )
3 Die Erteilung von zeitlich begrenzten Zusatzbewilligungen und Bewilligungen für Gelegenheitswirt - schaften bleibt vorbehalten.

§ 13 Fähigkeitsausweis

1 Zum Erwerb des Fähigkeitsausweises organisiert und nimmt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Wirtefachprüfung einschliesslich ergänzender Prüfungen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes ab.
21 )
2
...
22 )

§ 14 Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und gleichwertiger Fähigkeitsnachweise

23 )
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat stellt den Antragsstellerinnen und Antragsstellern ein Merk - blatt mit denjenigen Fähigkeitsausweisen anderer Kantone zur Verfügung, die dem baselstädtischen Fähigkeitsausweis gleichgestellt sind.
24 )
17) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
18)

§ 9 aufgehoben durch RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

19) Aufgehoben am 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
21) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
22) Aufgehoben am 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
23) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
24) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
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Gastgewerbe: Verordnung
2 Über die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fähigkeitsnachweise entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen - schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit und Anhang III Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 21. Juni

1999.

25 )
3 Fähigkeitsnachweise, welche aus Ländern stammen, die nicht zu den Unterzeichnerstaaten des Ab - kommens vom 21. Juni 1999 gehören, werden im Einzelfall auf eine mögliche Anerkennung über - prüft.
3bis Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat beurteilt die Anerkennung gleichwertiger Fähigkeitsnach - weise gemäss § 19 des Gesetzes. Als gleichwertig gelten unter anderem Tätigkeiten mit Fachverant - wortung in den Bereichen Küche, Service, Hotellerie oder Wareneinkauf. )
4 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ordnet die erforderlichen Ergänzungsprüfungen im Sinn von §
19 Abs. 2 des Gesetzes an und legt den Prüfungsstoff fest.
27 ) IV. Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen

§ 15 Verbot des Alkoholausschanks

1 In öffentlichen Schwimmbädern dürfen bei speziellen Veranstaltungen ausserhalb des Badebetriebs unter dem generellen Vorbehalt von § 31 des Gesetzes und unter Wahrung der erforderlichen Sicher - heitsvorkehren alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sofern die Einhaltung dieser Bestimmun - gen durch Aufsichtspersonen sichergestellt ist.
2 Das Verbot des Alkoholangebots in Automaten beschränkt sich ausschliesslich auf öffentlich zu - gängliche Automaten.
3 Das Verbot des Alkoholausschanks und -verkaufs gilt auch für Betriebe, die gemäss § 5 des Gesetzes von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommen sind. )

§ 16

29 ) Rauchverbot in Innenräumen
1 Öffentlich zugänglich ist ein Raum, der von jedermann insbesondere zum Zweck des entgeltlichen Erwerbs von Speisen und/oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle betreten werden darf.
2 Ein Fumoir ist ein Raum innerhalb eines dem Gastgewerbegesetz unterstehenden Betriebs, in wel - chem geraucht werden darf. Gäste, die sich in Fumoirs aufhalten, dürfen nicht bedient werden. Fu - moirs dürfen nicht als Durchgangsräume zu denjenigen Räumlichkeiten dienen, die für Nichtrauche - rinnen und Nichtraucher bestimmt sind. Sie müssen über eine eigene Lüftung verfügen.
3 Auch in Zelten, Wintergärten, Hallen oder Eingangsbereichen gilt das Rauchverbot, sofern sie auf mehr als der Hälfte aller Seiten geschlossen sind.
4 Das Rauchverbot gilt auch in Betrieben, die gemäss § 5 des Gesetzes von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.
30 )

§ 17 Allgemeine Öffnungszeiten

1 - werbeinspektorat die allgemeinen Öffnungszeiten gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes auf. Vorbehalten bleibt eine durch die zuständigen Fachbehörden von § 15 des Gesetzes verfügte Einschränkung. )
25) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
26) Eingefügt am 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
28) Eingefügt am 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
29)

§ 16 samt Titel in der Fassung des RRB vom 17. 2. 2009 (wirksam seit 1. 4. 2010).

30) Eingefügt am 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
31) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
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Gastgewerbe: Verordnung
2 Restaurationsbetrieben mit Öffnungszeiten gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes können im Sinn einer Ausnahme für vereinzelte Anlässe längere Öffnungszeiten durch das Bau- und Gastgewerbeinspekto - rat bewilligt werden. Ausnahmen werden nicht bewilligt, sofern die Öffnungszeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 hiervor eingeschränkt wurden.
32 )
3 Als besondere kantonale Anlässe gemäss § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gelten namentlich der Sil - vester, die Fasnacht, der Bundesfeiertag sowie der Vogel Gryff und die Wehrmännerentlassung.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements kann für weitere Anlässe von besonderer oder übergeordneter Bedeutung längere Öffnungszeiten bewilligen.

§ 18 Generell verlängerte Öffnungszeiten

1 Gesuche um generell verlängerte Öffnungszeiten nach § 37 des Gesetzes sind beim Bau- und Gastge - werbeinspektorat einzureichen. )
2 Das Gesuch hat Unterlagen zu enthalten, die darlegen, dass der Betrieb in Bezug auf Art und Zweck seiner Bestimmung den bau- und umweltschutzrechtlichen sowie den feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften genügt.
3 Restaurationsbetrieben mit generell verlängerten Öffnungszeiten können im Sinn einer Ausnahme für vereinzelte Anlässe Öffnungszeiten über die zeitlich verfügten Grenzen hinaus durch das Amt für Um - welt und Energie bewilligt werden.

§ 19 Befristete Bewilligung

1 Bei berechtigten Zweifeln am genügenden Schutz der Nachbarschaft vor übermässigem Lärm legt das Amt für Umwelt und Energie die Öffnungszeiten befristet, längstens aber für zwölf Monate fest.
2 Während den befristet bewilligten Öffnungszeiten werden die Immissionen auf die Nachbarschaft durch das Amt für Umwelt und Energie erhoben und beurteilt.

§ 20 Lärmrequisitionen

1 Begründete Lärmrequisitionen nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes können gestützt auf das massgebliche Umweltschutzrecht zu Einschränkungen der Öffnungszeiten oder zu Anordnungen baulicher oder anderer betrieblicher Auflagen durch das Amt für Umwelt und Energie führen. V. Schlussbestimmungen

§ 21 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) vom 29. Januar 2002 ) wird wie folgt geändert: )

§ 22 Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
36 ) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
33) Fassung vom 28. Januar 2020, in Kraft seit 6. Februar 2020 (KB 01.02.2020)
34) SG 782.100
35)

§ 21: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.

36) Wirksam seit 17. 7. 2005.
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