Verordnung über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen (631.13)
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Verordnung über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen

Verordnung über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen vom 13.02.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 201 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direk - ten Kantonssteuern (DStG); gestützt auf die Artikel 41 ff. des Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG); gestützt auf die Artikel 12 ff. des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG); gestützt auf Artikel 31 des Gesetzes vom 14. September 2007 über die Erb - schafts- und Schenkungssteuer (ESchG); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Bezugsbehörde

1 Die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) wird mit dem Bezug folgender Steuern bei den natürlichen und juristischen Personen beauftragt:
a) der Kantonssteuer;
b) der Gemeinde- und Kirchensteuern, deren Bezug ihr übertragen wurde;
c) der Kirchensteuer der juristischen Personen.
2 Ihr obliegt zudem der Bezug der nicht periodischen Steuern, der Bussen, der Zinsen und der Kosten.

Art. 2 Fälligkeitstermine der Akontozahlungen

1 Die von den natürlichen Personen für das laufende Jahr geschuldeten Akon - tozahlungen sind jeweils am 30. jeden Monats fällig (April bis Dezember). Sie müssen am 30. Tag nach der Fälligkeit bezahlt sein.
2 Die von den juristischen Personen geschuldeten Akontozahlungen sind je - weils am 30. jeden Monats ab dem vierten Monat nach Abschluss der vorher - gehenden Steuerperiode fällig. Sie müssen am 30. Tag nach der Fälligkeit be - zahlt sein.
3 Bei Beendigung der Steuerpflicht nicht fällig gewordene Akontozahlungen werden annulliert.

Art. 3 Allgemeiner Fälligkeitstermin

1 ...
2 Für natürliche Personen ist der allgemeine Fälligkeitstermin der 30. April des dem Steuerjahr folgenden Jahres.
3 Für juristische Personen ist der allgemeine Fälligkeitstermin das Ende des vierten Monats nach Abschluss der Steuerperiode.
4 Für die Steuerpflichtigen am Ende der Steuerpflicht ist der allgemeine Fäl - ligkeitstermin das Eröffnungsdatum der Schlussabrechnung, falls diese vor dem in Absatz 2 festgelegten Datum erstellt wird.
5 Die KSTV legt den allgemeinen Fälligkeitstermin für die steuerpflichtige Person fest, die einer beschränkten oder besonderen Steuerpflicht unterliegt.

Art. 4 Fakturierung der Akontozahlungen

1 In der Regel werden vor der Fälligkeit der ersten Akontozahlung neun Akontozahlungen fakturiert.
2 Konnte die Fakturierung nicht in der Frist gemäss Absatz 1 vorgenommen werden, so werden die Akontozahlungen monatlich, auf das Ende der folgen - den Monate, fakturiert. In diesem Fall verringert sich die Anzahl der Akonto - zahlungen dementsprechend, und die letzte Fakturierung darf nicht weniger als zwei Akontozahlungen umfassen.
3 Für neue Steuerpflichtige erfolgt die Fakturierung von Akontozahlungen, sobald die KSTV die voraussichtliche Steuer festgelegt hat.
4 Es werden keine Akontozahlungen erhoben, wenn der Betrag einer Akonto - zahlung unter 20 Franken liegt. Die Anzahl der Akontozahlungen wird ent - sprechend angepasst.

Art. 5 Betrag der Akontozahlungen

1 Der durch Akontozahlungen zu erhebende Betrag umfasst alle voraussichtli - chen Forderungen gemäss Artikel 1 Abs. 1 und wird von der KSTV festge - legt. In den Akontozahlungen ist provisorisch der letzte Betrag der Verrech - nungssteuer berücksichtigt, der verbucht wurde oder bekannt ist.
2 Der Betrag pro Akontozahlung wird ermittelt, indem die Gesamtsumme durch die Anzahl Akontozahlungen geteilt wird.

Art. 6 Ermässigung des Akontozahlungsbetrages

1 Wegen der jährlichen Gegenwartsveranlagung ist die voraussichtliche Steu - er erst nach Ablauf der Periode bekannt, in der die Akontozahlungen bezogen werden. Daher kann die Anpassung der Akontozahlungsbeträge grundsätzlich nur gemäss dem System für Zahlungsvereinbarungen erfolgen.
2 Stellt sich nach der Veranlagung heraus, dass die Herabsetzung der Akonto - zahlungen ungerechtfertigt war, so können gemäss dem System für Zahlungs - vereinbarungen auf der ausstehenden Differenz, jedoch höchstens bis zur Höhe der geschuldeten Steuer, Verzugszinsen fakturiert werden.
3 Eine Ermässigung des fakturierten Akontozahlungsbetrages kann jedoch nur vor dem Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Akontozahlung gewährt werden, sofern die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihre definitive jährliche Steuer auf Grund einer bedeutenden Änderung des provisorisch in Abzug ge - brachten Verrechnungssteuerbetrages erheblich tiefer ausfallen wird als die Steuer des Vorjahres.

Art. 7 Zinsen auf den Akontozahlungen

1 Wenn der mittlere Verfalltag für die Entrichtung der Akontozahlungen vor dem mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akontozahlungen liegt, wird ein Vergütungszins gutgeschrieben, dessen Bedingungen von der Finanzdi - rektion festgelegt werden.
2 Nach erfolgter Veranlagung wird ein Verzugszins für nicht bezahlte oder zu spät bezahlte Akontozahlungen erhoben sowie ein Vergütungszins bei Rück - erstattungen gutgeschrieben; die Bedingungen werden von der Finanzdirekti - on festgelegt.
3 Leistet eine steuerpflichtige Person unverlangte oder missbräuchliche Zah - lungen, so kann der Mehrbetrag ohne Vergütungszins zurückerstattet werden.

Art. 8 Anrechnung der Verrechnungssteuer

1 Die Verrechnungssteuer des laufenden Steuerjahres, für die der Rückerstat - tungsantrag in den vorgeschriebenen Fristen eingereicht wurde, wird auf das Datum der Schlussabrechnung der Kantonssteuern des laufenden Steuerjah - res angerechnet. Bei der Festlegung der Akontozahlungen wird jedoch provi - sorisch der letzte Betrag der Verrechnungssteuer berücksichtigt, der verbucht wurde oder bekannt ist.
2 Wird der Rückerstattungsantrag nicht fristgerecht eingereicht, so kann die Verrechnungssteuer frühestens auf das Datum der Schlussabrechnung der Kantonssteuern des Jahres, in dem der Rückerstattungsantrag eingereicht worden ist, angerechnet werden.
3 Die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer trägt keinen Vergütungszins.
4 ...

Art. 9 Anrechnung ausländischer Quellensteuern

1 Das Verfahren der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist dem Ver - fahren für die Anrechnung der Verrechnungssteuer gleichgestellt.

Art. 10 ...

Art. 11 Fälligkeit der Schlussabrechnung

1 Der Saldo der nach einer Veranlagung geschuldeten Steuerforderung wird in der Schlussabrechnung eröffnet.
2 Die Zinsen und die Kosten sind am Eröffnungsdatum der Schlussabrech - nung fällig.
3 Der Betrag der Schlussabrechnung ist innert dreissig Tagen nach der Fällig - keit zu entrichten.

Art. 12 Zwangsvollstreckung

1 Der Bezug der nicht fristgerecht entrichteten Steuern erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom 11.April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und dessen Vollzugsbestimmungen.
2 ...

Art. 12a Übergangsbestimmung

1 Die Abrechnung für die Steuerperiode 2021 wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für zwei Steuerperioden, nämlich die für 2020 und die für 2021 fällige, enthalten. Die Anrechnung erfolgt auf das Datum der Schlussabrechnung der Kantonssteuern für das Steuerjahr 2021.

Art. 13 Aufhebung

1 Der Beschluss vom 17. Dezember 1996 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen (SGF 631.13) wird aufgehoben.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er wird rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt und gilt erstmals für den Bezug der Steuerforderungen des Jahres 2001.
2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Ge - setzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.02.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 22 / d 22
30.11.2010 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_153
16.06.2015 Ingress geändert 01.01.2016 2015_054
06.09.2021 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 9 Titel geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 12a eingefügt 01.01.2022 2021_105
06.12.2022 Art. 3 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2023 2022_126
06.12.2022 Art. 3 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_126
06.12.2022 Art. 10 aufgehoben 01.01.2023 2022_126 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.02.2001 01.01.2001 BL/AGS 2001 f 22 / d 22 Erlasstitel geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105 Ingress geändert 16.06.2015 01.01.2016 2015_054

Art. 3 Abs. 1 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_126

Art. 3 Abs. 4 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_126

Art. 8 Abs. 1 geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105

Art. 8 Abs. 2 geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105

Art. 8 Abs. 3 geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105

Art. 8 Abs. 4 aufgehoben 06.09.2021 01.01.2022 2021_105

Art. 9 Titel geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105

Art. 9 Abs. 1 geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105

Art. 10 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_126

Art. 11 Abs. 1 geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105

Art. 12 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

Art. 12a eingefügt 06.09.2021 01.01.2022 2021_105

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