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Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal

Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal vom 16. Februar 1971 (Stand 16. Februar 1971) Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen, gestützt auf das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes des Kantons Thur - gau über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1961 (§§ 48a bis 48c) und das Gesetz des Kantons St.Gallen über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember
1947 1 (Art. 33), vereinbaren: 2
Art. 1
1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Dussnang, Eschlikon, Fischingen, Horben, Oberwangen, Sirnach, Tannegg, Wiezikon, die thurgauische Munizipalgemeinde Münchwilen sowie die st.gallische politische Gemeinde Bronschhofen werden er - mächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können wei - tere Gemeinden beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden 3 der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmi - gung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden 4 der Vertragskantone verhal - ten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 nGS 16–52 (sGS 151.1 ).
2 nGS 7, 479. In Vollzug ab 16. Februar 1971.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. d bis GeschR, sGS 141.3 .
4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1 .
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB 5 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Münchwilen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver - einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
Art. 4
1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung 6 , sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreini - gungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Ein - vernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen 7 ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinde vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen 8 entschieden.
Art. 6
1 Gegen Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden, der Delegiertenver - sammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftli - cher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtli - chen Verfahrens verlangt werden.
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
6 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
7 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. d bis GeschR, sGS 141.3 .
8 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1 ; nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Ob - mann, der nicht in einem Vertragskanton wohnhaft sein darf. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegen - den Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozess - ordnung des Kantons Thurgau.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge - nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hierbei zu beobach - tenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegier - ten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden 9 der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder ei - ner Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 10 der Vertragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 11 vollstreckbaren gericht - lichen Urteilen gleichgestellt.
9 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. d bis GeschR, sGS 141.3 .
10 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1 ; nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
11 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Miss - ständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss

Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 12 dem Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 479 16.02.1971 16.02.1971 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.02.1971 16.02.1971 Erlass Grunderlass 7, 479
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