Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
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1 Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbe- sondere a. den Untersuchungs- und Gerichts behörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); b. die Rechtshilfe in Strafsach en erleichtert (3. Kapitel).
Art. 2 Anwendungsbereich
1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (Str afgesetzbuch und andere Bundes- gesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Straf- gesetzgebung.
2. Es steht jedoch den Kantonen unt er Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungs bereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Jus tiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erkl ärung auf die kantonale Gesetz- gebung auszudehnen.
1) verbindlich für die Kantone ZH, BE,
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2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton
Art. 3 Grundsatz
1. Die mit einer Strafsache befa sste Untersuchungs- oder Gerichts- behörde kann Verfahrenshandlungen di rekt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.
2. Ausser in dringenden Fällen zuständige Behörde dieses Kantons (Artikel 24).
3. Die zuständige Behörde des Ka ntons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
Art. 4 Anwendbares Recht
Die mit der Sache befasste Unters uchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
Art. 5 Amtssprache
1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.
2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen.
3. Wenn jedoch die Person, die Gege nstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei
Ist für die Durchführung einer Verfa hrenshandlung ein polizeiliches Ein- schreiten notwendig, wird die zustä ndige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Artikel 24) beigezogen.
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Art. 7 Postzustellungen
Gerichtsurkunden können Empfängern, di e sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und sein er Vollzugsordnung zugestellt werden.
Art. 8 Vorladungen
1. Personen, die in einen Konkor datskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
2. Zeugen wie auch Sachverständige , die ihren Auftrag akzeptiert ha- ben, können einen ange messenen Reisespesenvor schuss verlangen.
3. Die Vorladung enthält gegebenenf alls den Hinweis, dass bei unent- schuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.
Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine
Die mit der Sache befasste Untersuc hungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen a bhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.
Art. 10 Durchsuchungen, Beschlagnahme
1. Durchsuchungen und Be schlagnahmen müssen durch einen schrift- lichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
2. In dringenden Fällen kann di e Begründung nachgereicht werden.
Art. 11 Mitteilungspflicht
Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde Kenntnis von einem in einem ande rn Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Artikel 24) zu benachrichtigen.
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Art. 12 Rechtsmittelbelehrung
Wenn das kantonale Verfahrensrecht de s mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsm ittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Art. 13 Rechtsmittel. Sprache
Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.
Art. 14 Kosten
Die Verfahrenskosten, insbesondere fü r Übersetzer, Dolmetscher. Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrenshandlungen
Art. 15 Direkter Geschäftsverkehr
1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in de r Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit eine r Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und di e Rechtshilfegesuche rechts- gültig einer einzigen Behörde zugestellt (Artikel 24).
3. Wenn die ersuchte Behörde fest stellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zu ständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Art. 16 Anwendbares Recht
Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
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Art. 17 Rechte der Parteien
1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfehandlunge n teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.
2. In diesem Fall gibt die ersuch te Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll.
Art. 18 Rechtsmittelbelehrung
Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmitte lbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Art. 19 Rechtsmittel. Verfahren und Zuständigkeit
1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerde- gründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuche nden Kantons eingereicht werden;
Artikel 18 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen
Zuführungsbegehren und Haftbefehle we rden nach den Vorschriften des
Artikel 353 StGB
1) vollstreckt.
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Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen
Die gestützt auf einen Vorführbefehl der Haftbefehl in einem andern Konkordatskanton festge nommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Ve rhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren.
Art. 22 Zustellung durch die Polizei
Gerichtsurkunden, die nicht durch di e Post zugestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.
Art. 23 Kosten
1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Über- setzungen, Dolmetscher, Vorladunge n, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte ge hen jedoch zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
2. Die internationalen Verei nbarungen bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 24 Zuständige Behörde
Jeder Konkordatskanton bezeichnet ei ne einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Artikel 3, 6, 11 und 15).
Art. 25 Beitritt und Rücktritt
1. Jeder Kanton kann dem Konkorda t beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkorda t erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Poli zeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
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2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rück tritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalende rjahres rechtswirksam.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, sobald ihm mi ndestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später öffentlichung ihres Beitritts in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2 Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeich- nisses der kantonalen Be hörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.
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