Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Konkordat über die Rechtshilfe und die  interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen  vom 5. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Das  Konkordat  bezweckt  die  effiziente  Bekämpfung  der  Kriminalität  durch  Förderung  der  interkantonalen  Zusammenarbeit,  indem  es  insbe-  sondere  a.     den   Untersuchungs-   und   Gerichts  behörden   die   Kompetenz   gibt,  Verfahrenshandlungen   in   einem  andern   Kanton   durchzuführen  (2. Kapitel);  b.     die Rechtshilfe in Strafsach  en erleichtert (3. Kapitel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1.     Das  Konkordat  kommt  nur  zur  Anwendung  in  Verfahren,  in  denen  materielles  Bundesstrafrecht  (Str  afgesetzbuch  und  andere  Bundes-  gesetze)   anwendbar   ist,   unter  Ausschluss   der   kantonalen   Straf-  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Es  steht  jedoch  den  Kantonen  unt  er  Vorbehalt  des  Grundsatzes  des  Gegenrechts  frei,  den  Anwendungs  bereich  des  Konkordates  durch  eine an das Eidgenössische Jus  tiz- und Polizeidepartement zuhanden  des   Bundesrates   gerichtete   Erkl  ärung   auf   die   kantonale   Gesetz-  gebung auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  verbindlich für die Kantone ZH, BE,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1.    Die  mit  einer  Strafsache  befa  sste  Untersuchungs-  oder  Gerichts-  behörde  kann  Verfahrenshandlungen  di  rekt  in  einem  andern  Kanton  anordnen und durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Ausser   in   dringenden   Fällen  zuständige Behörde dieses Kantons (Artikel 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Die zuständige Behörde des Ka  ntons, in dem die Verfahrenshandlung  durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            Die  mit  der  Sache  befasste  Unters  uchungs-  oder  Gerichtsbehörde  wendet  das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amtssprache
                            1.    Verfahrenshandlungen  werden  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befassten Behörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Verfügungen  werden  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Wenn  jedoch  die  Person,  die  Gege  nstand  eines  Entscheides  ist,  die  Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch  auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei
                            Ist  für  die  Durchführung  einer  Verfa  hrenshandlung  ein  polizeiliches  Ein-  schreiten  notwendig,  wird  die  zustä  ndige  Polizei  mit  dem  Einverständnis  der örtlich zuständigen Untersuchungs-  oder Gerichtsbehörde (Artikel 24)  beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Postzustellungen
                            Gerichtsurkunden  können  Empfängern,  di  e  sich  in  einem  andern  Kanton  aufhalten, direkt durch die Post nach   den Vorschriften des Bundesgesetzes  betreffend den Postverkehr und sein  er Vollzugsordnung zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorladungen
                            1.     Personen,  die  in  einen  Konkor  datskanton  vorgeladen  werden,  sind  verpflichtet, dort zu erscheinen.  Sie werden in der Amtssprache  ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Zeugen  wie  auch  Sachverständige  ,  die  ihren  Auftrag  akzeptiert  ha-  ben, können einen ange  messenen Reisespesenvor  schuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die  Vorladung  enthält  gegebenenf  alls  den  Hinweis,  dass  bei  unent-  schuldigtem   Nichterscheinen   ein  Vorführbefehl   erlassen   werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine
                            Die mit der Sache befasste Untersuc  hungs- oder Gerichtsbehörde kann in  einem   andern   Kanton   Sitzungen   a  bhalten,   dort   Augenscheine   und  Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Durchsuchungen, Beschlagnahme
                            1.     Durchsuchungen  und  Be  schlagnahmen  müssen  durch  einen  schrift-  lichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     In dringenden Fällen kann di  e Begründung nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mitteilungspflicht
                            Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde  Kenntnis  von  einem  in  einem  ande  rn  Kanton  begangenen,  von  Amtes  wegen  zu  verfolgenden  Verbrechen  oder  Vergehen  erhält,  ist  verpflichtet,  die zuständige Behörde dieses Kantons   (Artikel 24) zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtsmittelbelehrung
                            Wenn das kantonale Verfahrensrecht de  s mit der Sache befassten Kantons  ein   Rechtsmittel   gegen   einen   Entscheid   vorsieht,   muss   dieser   die  Rechtsmittelbelehrung,  die  Rechtsm  ittelinstanz  und  die  Rechtsmittelfrist  angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsmittel. Sprache
                            Das  Rechtsmittel  muss  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird,  abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kosten
                            Die Verfahrenskosten, insbesondere fü  r Übersetzer, Dolmetscher. Zeugen,  Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten  gehen zu Lasten des mit der Sache  befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons  vorgenommene Verfahrenshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Direkter Geschäftsverkehr
                            1.     Die  Behörden  der  Konkordatskantone    verkehren  direkt  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben  kann  in  de  r  Sprache  der  ersuchenden  oder  der ersuchten Behörde gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Falls  über  die  Zuständigkeit  eine  r  Behörde  Ungewissheit  besteht,  werden  die  Gerichtsurkunden  und  di  e  Rechtshilfegesuche  rechts-  gültig einer einzigen Behörde zugestellt (Artikel 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Wenn  die  ersuchte  Behörde  fest  stellt,  dass  die  Gerichtsurkunde  oder  das  Rechtshilfegesuch  in  den  Zu  ständigkeitsbereich  einer  anderen  Behörde  fällt,  stellt  sie  dieses  von  Amtes  wegen  der  zuständigen  Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwendbares Recht
                            Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechte der Parteien
                            1.     Die     Parteien,     ihre     Vertreter  und  die  ersuchende  Behörde  können  an  den einzelnen Rechtshilfehandlunge  n teilnehmen, wenn dieses Recht  durch   den   ersuchten   Kanton   vorgesehen   ist   oder   wenn   es   die  ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     In  diesem  Fall  gibt  die  ersuch  te  Behörde  der  ersuchenden  Behörde  und  den  Parteien  Zeit  und  Ort  bekannt,  wo  die  Rechtshilfehandlung  durchgeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsmittelbelehrung
                            Wenn  das  anwendbare  Recht  ein  Rechtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vorsieht,  muss  dieser  die  Rechtsmitte  lbelehrung,  die  Rechtsmittelinstanz  und die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechtsmittel. Verfahren und Zuständigkeit
                            1.     Die  Rechtsmittelschrift  muss  in  der  Sprache  der  ersuchten  oder  in  derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Bei der Behörde des ersuchten  Kantons können nur die Beschwerde-  gründe   betreffend   Gewährung   und   Ausführung   der   Rechtshilfe  geltend  gemacht  werden.  In  allen  anderen  Fällen,  namentlich  bei  Einwendungen   materieller   Art,  muss   das   Rechtsmittel   bei   der  zuständigen  Behörde  des  ersuche  nden  Kantons  eingereicht  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 18 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen
                            Zuführungsbegehren  und  Haftbefehle  we  rden  nach  den  Vorschriften  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 353 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen
                            Die  gestützt  auf  einen  Vorführbefehl    der  Haftbefehl  in  einem  andern  Konkordatskanton festge  nommene Person muss innerhalb von 24 Stunden  einvernommen   werden.   Die   Behörde     muss   die   betreffende   Person  summarisch  über  die  Gründe  ihrer  Ve  rhaftung und die ihr vorgeworfenen  strafbaren Handlungen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zustellung durch die Polizei
                            Gerichtsurkunden,  die  nicht  durch  di  e  Post  zugestellt  werden  können,  werden  direkt  durch  die  Polizei  des  Kantons,  wo  die  Zustellung  erfolgen  soll, zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kosten
                            1.     Die  Rechtshilfe  ist  unentgeltlich.  Die  Kosten  namentlich  für  Über-  setzungen,  Dolmetscher,  Vorladunge  n,  Expertisen,  wissenschaftliche  Arbeiten  und  Gefangenentransporte  ge  hen  jedoch  zu  Lasten  des  mit  der Sache befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die     internationalen     Verei  nbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständige Behörde
                            Jeder  Konkordatskanton  bezeichnet  ei  ne  einzige  Behörde,  die  von  einem  anderen    Kanton    angeordnete    oder  verlangte   Verfahrenshandlungen  bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Artikel 3, 6, 11  und 15).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beitritt und Rücktritt
                            1.     Jeder  Kanton  kann  dem  Konkorda  t  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie  das  im  Anhang  zum  Konkorda  t  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eidgenössischen   Justiz-   und   Poli  zeidepartement   zuhanden   des  Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Wenn  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten  will,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Po  lizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rück  tritt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung folgenden Kalende  rjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1    Das  Konkordat  tritt,  sobald  ihm  mi  ndestens  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  mit  seiner  Veröffentlichung  in    der  Sammlung  der  eidgenössischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später  öffentlichung   ihres   Beitritts   in  der   Sammlung   der   eidgenössischen  Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  betreffend  die  Ausdehnung  des  Anwendungsbereichs  des  Konkordates  und  die  Mitteilung  des  Verzeich-  nisses der kantonalen Be  hörden sowie die Nachträge und Änderungen, die  darin vorgenommen werden.