Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung (801.500)
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Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung

Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung Vom 6. Mai 1997 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 28 der Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 1 ) von der Regierung erlassen am 6. Mai 1997
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Richtlinien sollen eine einheitliche Praxis bei der Gefahrenzonenausschei - dung im Kanton Graubünden gewährleisten.
2. Organisation

Art. 2 Gefahrenkommissionen

1 Zur Begutachtung der Gefahrenzonenausscheidung setzt die Regierung regionale Gefahrenkommissionen ein. Diese bestehen aus einem Obmann, einem Mitglied und dem zuständigen Regionalforstingenieur. Die Tätigkeit der Gefahrenkommissionen ist in einem speziellen Pflichtenheft geregelt. *
2 Obmann und Mitglied rekrutieren sich in der Regel aus dem kantonalen Forst - dienst.
3 Das Amt für Wald sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Gefahrenkommis - sionen. *

Art. 3 Experten

1 Die Gefahrenkommission ist befugt, in besonderen Fällen im Benehmen mit und zu Lasten der Gemeinden ausgewiesene Spezialisten beizuziehen oder Expertisen ausarbeiten zu lassen. Die Gefahrenkommission koordiniert den Einsatz der beteilig - ten Instanzen.
1) BR 920.120
3. Bearbeitung

Art. 4 Auftrag

1 Die Gemeinden beauftragen die zuständigen Regionalforstingenieure oder, im Be - nehmen mit dem Amt für Wald, andere ausgewiesene Fachleute mit der Bearbeitung der Gefahrenzonen zuhanden der Gefahrenkommissionen. *
2 Bei besonderen Ereignissen kann die Gefahrenkommission ohne Auftrag der Gemeinden aktiv werden.

Art. 5 Erfassungsbereich

1 Das gesamte Gemeindegebiet wird in folgende vier Bereiche unterteilt:
1. Der dauernd besiedelte Raum ist flächendeckend zu beurteilen;
2. Der nicht dauernd besiedelte Raum (z.B. Maiensässgebiete) ist nur so weit flächendeckend zu beurteilen, als darin in einem zusammenhängenden Gebiet locker gestreute Bauten vorhanden sind;
3. Einzelbauten ausserhalb der Gebiete nach Ziffer 1 und 2 werden bei Bedarf mit Einzelgutachten beurteilt. Der Gefährdungsgrad ist entweder als Fenster im Verfahren nach Artikel 9 dieser Richtlinie oder im Baubewilligungsverfah - ren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) festzulegen;
4. Die Skigebiete werden aufgrund der Pauschal-Neigungsflächen grob beurteilt. Der Nachweis über die Detailgefährdung erfolgt im Rahmen des touristischen Ausbaukonzeptes.
2 Der Erfassungsbereich ist zu koordinieren mit dem Bearbeitungsbereich des Gefah - renkatasters und der Gefahrenkarten.

Art. 6 Beurteilungsgrundlagen

1 Als Beurteilungsgrundlagen für die Gefahrenkommissionen dienen:
1. Pläne in übereinstimmendem Massstab mit den Nutzungsplänen der Gemein - de;
2. Gefahrenkataster und Gefahrenkarten;
3. Expertengutachten;
4. Anerkannte technische Richtlinien von Forschungsanstalten und Amtsstellen;
5. Nutzungspläne.

Art. 7 Bestandteile der Gefahrenzonenplanung

1 Die folgenden Akten sind Bestandteile der Gefahrenzonenplanung:
1. Ein Plan mit den Gefahrenzonen, der in der Regel in den Zonenplan integriert wird;
2. * Ein technischer Bericht (die minimalen Inhaltsanforderungen legt das Amt für Wald mit Weisung fest) zur Information der Öffentlichkeit mit Angaben zu: a) Rechtswirkung der Gefahrenzonen; b) objektive Beschreibung der Gefahrenzonen und der Gefahrenarten;
c) Methode und Ergebnisse eventueller rechnerischer Ermittlung von Ge - fährdungspotentialen; d) im Fall von Änderungen: Begründung, evtl. Angaben zur voraussichtli - chen Wirkung technischer und biologischer Schutzmassnahmen;
3. Genehmigungsprotokoll der zuständigen Gefahrenkommission gemäss Pflich - tenheft.

Art. 8 * Darstellung der Gefahrenzonen

1 Das Amt für Raumentwicklung erlässt Wegleitungen darüber, wie die Gemeinden die Gefahrenzonen in den Gefahrenzonenplänen darzustellen haben.
4. Verfahren

Art. 9 * Auflage

1 Das Verfahren für die Festsetzung der Gefahrenzonen richtet sich nach den Bestim - mungen des kantonalen Raumplanungsrechts über den Erlass der kommunalen Grundordnung.
2 Die Behandlung von Vorschlägen und Einwendungen im Rahmen des Mitwir - kungsverfahrens obliegt dem Gemeindevorstand. Die Gefahrenkommission ist bera - tend beizuziehen.

Art. 10 Beschlussfassung

1 Die Gefahrenzonen werden als integrierter Bestandteil oder ausnahmsweise als se - parater Bestandteil des Zonenplanes durch die Gemeindeversammlung verabschie - det.

Art. 11 * Planungsbeschwerde

1 Die Beschlüsse der Gemeinden über Erlass und Änderungen der Gefahrenzonen können mit Planungsbeschwerde gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz bei der Regierung angefochten werden. Die Gemeindebeschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

Art. 12 Genehmigung

1 Erlass und Änderung des Gefahrenzonenplanes bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
2 Die Gemeinden reichen der Regierung den in den Zonenplan integrierten Gefah - renzonenplan oder den separaten Gefahrenzonenplan in dreifacher Ausführung ein.
3 Das Amt für Wald prüft die Gefahrenzonenpläne. Den Antrag an die Regierung stellt das für Ortsplanungen zuständige Departement für Volkswirtschaft und Sozia - les. *
4 Der Gefahrenzonenplan tritt nach Annahme in der Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
5. Revision

Art. 13 Einleitung

1 Die Revision hat auf Antrag der Gemeinde zu erfolgen.
2 Die Regierung kann die Gemeinden veranlassen, Revisionen durchzuführen.

Art. 14 Ordentliche Revision

1 Die Gefahrenzonen sind bei der Revision des Zonenplanes zu überprüfen und nöti - genfalls anzupassen.

Art. 15 Ausserordentliche Revision

1 Die Gefahrenzonen sind zudem zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn sich die Gefährdung durch Naturereignisse erhöht oder durch getroffene Schutzmassnahmen nachweisbar vermindert.
2 Nach dem Erstellen von Schutzbauten soll der Gefahrenzonenplan in der Regel erst nach einer der Gefahrenart und dem Umfang der Schutzbauten angemessenen Beob - achtungsdauer angepasst werden.
6. Kosten

Art. 16 Kosten und Beiträge

1 Die Kosten der Gefahrenzonenausscheidung hat die Gemeinde zu tragen.
2 Die Rechnungsstellung für den Arbeitsaufwand der Gefahrenkommissionen erfolgt durch das Amt für Wald. Gestützt auf das kantonale Raumplanungsrecht kann der Kanton im Rahmen der vorhandenen Mittel an die Kosten der Gefahrenzonenaus - scheidung Beiträge leisten. *
7. Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1997 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.05.1997 01.06.1997 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 2 Abs. 3 geändert 2006, 4300
24.10.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 1 geändert 2006, 4300
24.10.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1, 2. geändert 2006, 4300
24.10.2006 01.01.2007 Art. 8 totalrevidiert 2006, 4300
24.10.2006 01.01.2007 Art. 12 Abs. 3 geändert 2006, 4300
12.12.2006 01.01.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert 2006, 2006
12.12.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 1 geändert 2006, 2006
12.12.2006 01.01.2007 Art. 9 totalrevidiert 2006, 2006
12.12.2006 01.01.2007 Art. 11 totalrevidiert 2006, 2006
12.12.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 2 geändert 2006, 2006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 06.05.1997 01.06.1997 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 2006

Art. 2 Abs. 3 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4300

Art. 4 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4300

Art. 4 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 2006

Art. 7 Abs. 1, 2. 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4300

Art. 8 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4300

Art. 9 12.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 2006

Art. 11 12.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 2006

Art. 12 Abs. 3 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4300

Art. 16 Abs. 2 12.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 2006

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