Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den Anschluss des Abwa... (752.515)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den Anschluss des Abwassers aus den Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil (Kanton Thurgau) an das Kanalnetz und die zentrale Kläranlage der politischen Gemeinde Wil (St.Gallen)

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den Anschluss des Abwassers aus den Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil (Kanton Thurgau) an das Kanalnetz und die zentrale Kläranlage der politischen Gemeinde Wil (St.Gallen) vom 15. Juni 1970 (Stand 15. Juni 1970) Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau, gestützt auf Art. 65 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 16. November
1890 1 und auf §§ 9 und 10 des thurgauischen Einführungsgesetzes vom 23. April
1959 zum Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, vereinbaren: 2
Art. 1
1 Die politische Gemeinde Wil und die Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil werden ermächtigt, die auf ihren Gebieten anfallenden Abwasser in der Weise gemeinsam zu sammeln, zu reinigen und abzuleiten, dass die Abwasser der Ortsgemeinden Rickenbach, Wilen und Busswil mit angemessener finanzieller Be - teiligung dieser Gemeinden dem Kanalisationssystem und der zentralen Kläran - lage der politischen Gemeinde Wil zugeleitet werden.
2 Die an der gemeinsamen Abwasserbeseitigung beteiligten Gemeinden regeln ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten betreffend Bau, Betrieb und Unterhalt sowie betreffend die Beteiligung an den Bau- und Betriebskosten durch Vertrag. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden 3 der Kantone St.Gallen und Thurgau.
Art. 2
1 Auf den Bau, Bestand, Unterhalt und Betrieb der eine technische Einheit bilden - den Anlage findet, unter Vorbehalt abweichender vertraglicher Vereinbarung, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
1 sGS 111.1 .
2 nGS 7, 117. In Vollzug ab 15. Juni 1970.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. d bis GeschR, sGS 141.3 .
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung 4 , und der Gesetzgebung der örtlich zuständigen Kantone bleiben vorbehalten.
Art. 3
1 Anstände zwischen den Vertragsgemeinden und Privaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts werden von den zuständigen kantonalen Behörden und Gerichten 5 entschieden.
Art. 4
1 Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen den thurgauischen Vertragsgemeinden und der politischen Gemeinde Wil aus der Anwendung des Vertrages oder beim Bau, Unterhalt und Betrieb der gemeinsam benutzten Anlagen werden, sofern eine Vermittlung der Baudepartemente der Kantone St.Gallen und Thurgau erfolglos verlaufen ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Art. 5
1 Verlangt eine Vertragsgemeinde einen Schiedsspruch, so ernennt jeder Vertrags - kanton binnen einer Frist von 30 Tagen je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter ernennen binnen einer weiteren Frist von 15 Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Können sie sich auf den Obmann nicht einigen, so ist dessen Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts zu treffen.
2 Das Schiedsgericht legt die Verfahrensgrundsätze fest. Fehlen solche, so finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen 6 sinngemäss Anwendung.
Art. 6
1 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind, unter Vorbehalt allfälliger eidgenössi - scher Rechtsmittel, endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit - zuteilen.
2 Die Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zustän - digen Behörden des anderen Vertragskantons gefällten Entscheiden Nachachtung
4 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20 .
5 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1, nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
6 nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
3 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 7 vollstreckbaren gericht - lichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den thurgauischen Vertragsgemeinden und der politischen Gemeinde Wil sowie Anstände, bei welchen einer Vertragsge - meinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zustän - digkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. 8
Art. 8
1 Zivil- und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen den Orts - gemeinden Rickenbach und Wilen aus dem zwischen diesen Gemeinden abge - schlossenen Vertrag über den Anschluss von Abwasser aus der Ortsgemeinde Ri - ckenbach an das Kanalnetz der Ortsgemeinde Wilen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Art. 9
1 Anstände zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 9 dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar - über ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung wird in sechs Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Sie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum, an dem der zweit - unterzeichnende Kanton Thurgau seine Unterschrift erteilt.
7 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
8 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1, nGS 22–56 (sGS 961.2 ).
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 117 15.06.1970 15.06.1970 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.1970 15.06.1970 Erlass Grunderlass 7, 117
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