Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Verbindung von Kirche und Mission
1 vom 1. Dezember 1975
40 des
1 ) folgende Verordnung:
1 )
1/2000 § 3 Der Missionsbeauftragte der Kirchgemeinde orientiert die Kirchenvor- steherschaft, die Gemeinde und die einzelnen Missionskreise über die Arbeit und die Situation der mit den deutschschweizerischen reformierten Kirchen verbundenen Missionen. Er bemüht sich um die Förderung und Koordination der in der Kirchgemeinde unternommenen Anstrengungen für die Mission und wahrt die Anliegen der Missionskreise, die der KEM angehören. Er stellt gegebenenfalls Anträge an die Kirchenvorsteherschaft zur Förderung der missionarischen Verantwortung. § 4 In den Kirchgemeinden kann eine Arbeitsgruppe für missionarische Belange unter Mitwirkung des Missionsbeauftragten gebildet werden, in welche die Missionskreise je einen Beauftragten abordnen. Eine enge Zusammenarbeit dieser Arbeitsgruppe und den lokalen Verantwortlichen für «Brot und Brüder» und HEKS soll angestrebt werden. B. Verbindung von Landeskirche und Mission § 5 Im Gebiet der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Thurgau wird eine Missionskonferenz gebildet. Sie ersetzt die bisherigen selbständigen kantonalen Komitees der verschiedenen KEM-Missionen. § 6
1 Der Missionskonferenz gehören an:
a. r Kirchgemeinde.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
2 Interessierte Freikirchen sowie Organisationen mit missionarisch-diako- nischer Zielsetzung im Gebiet der Landeskirche werden als Gäste mit beratender Stimme eingeladen. Aufgabenkreis Arbeitsgruppe für Mission Missions- konferenz
3 Die Aufgaben der Missionskonferenz sind: Beratung über grundsätzliche Fragen der Mission. Planung der Missionsarbeit in der Landeskirche. Schulung der Missionsbeauftragten. Pflege der Verbindung mit den Kirchgemeinden, Entgegennahme von Berichten, Anregungen und Anträgen, Beratung der Kirchgemeinden in missionarischen Belangen. Vorbereitung von Sammelaktionen, Missionsanlässen und Tagungen über Mission. Entgegennahme von Berichten aus der Missionsarbeit und von Infor- mationen über die eingegangenen Gaben. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit. Anträge an den Kirchenrat. Wahl des Präsidenten. Wahl des Arbeitsausschusses. Wahl des Delegierten in die entsprechenden überkantonalen Gremien der Missionsgesellschaften der KEM. Die Missionskonferenz wird jährlich mindestens zweimal vom Arbeits- Der Arbeitsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vertreter des Kirchenrates; dem Inhabe r des Pfarramtes für Mission und Oekumene; dem Präsidenten der Missionskonferenz; vier weiteren Mitgliedern, die durch die Missionskonferenz gewählt werden; mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses müssen der Synode angehören. Der Präsident der Missionskonferenz präsidiert auch den Arbeitsaus-
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