Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (814.11)
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Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) Vom 16. März 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) vom 5. November 2020
2 ) , beschliesst:

§ 1 Strategie

1 Die Strategie bildet die Grundlage für die Festlegung von Risikobranchen.
2 Die Strategie wird periodisch überprüft.

§ 2 Risikobranchen

1 Die Festlegung der Risikobranchen erfolgt jährlich auf der Basis einer Risiko - analyse durch den Regierungsrat in Absprache mit der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM).
2 Die Festlegung der Risikobranchen durch den Regierungsrat erfolgt anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Codes).

§ 3 Berichterstattung

1 Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.

§ 4 Beauftragung von Dritten

1 Bei der Ausgestaltung des Inhalts einer Leistungsvereinbarung mit einem Dritten sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
a. Der Regierungsrat legt die sachliche Zuständigkeit eines Dritten anhand der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA- Codes) fest.
1) SGS 100
2) SGS 814 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
b. Die dem Kanton Basel-Landschaft vom Bund auferlegten Rahmenbedin - gungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden berücksichtigt.
c. Für die Berichterstattung an und die Abrechnung des Kantons Basel- Landschaft mit dem Bund wird die bundesrechtliche Konformität der erfor - derlichen Angaben durch den Dritten sichergestellt.

§ 5 Aufsicht

1 Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland).
2 Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten Dritten übertragen.

§ 6 Zwangsmassnahmen und Sanktionen

1 Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn:
a. der mit der Kontrolle beauftragten Person der Zutritt zur Baustelle oder zum Betrieb verweigert oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verun - möglicht wird;
b. die Identität von Personen nicht preisgegeben wird;
c. wissentlich falsche Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert wird;
d. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht in - nerhalb der vom Kontrollorgan gesetzten Frist geliefert werden.
2 Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom KIGA Baselland verfügt.
3 Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten zu:
a. dem mandatierten Kontrollorgan mit Rechtskraft der Verfügung;
b. im Falle einer Einstellung der Arbeiten dem mandatierten Kontrollorgan und dem Auftraggeber zeitgleich mit der Eröffnung der Verfügung.
4 Die Liste gemäss § 15 Abs. 5 GSA
3 ) kann beim KIGA Baselland eingesehen werden.

§ 7 Bussen

1 Die Busse für nachgewiesene Schwarzarbeit beträgt maximal CHF 30'000.–.
3) SGS 814 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029

§ 8 Gebühren des KIGA Baselland

1 Bei nachgewiesener Schwarzarbeit werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren auferlegt. Die Gebühr beträgt:
a. für jede geleistete Arbeitsstunde von Inspektorinnen und Inspektoren CHF 150.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte da - von berechnet, darüber die volle Gebühr;
b. für jede geleistete Arbeitsstunde im Zusammenhang mit administrativen Arbeiten CHF 100.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
c. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen eine Grundgebühr von CHF 60.– zuzüglich CHF 1.– pro gefahrenen Kilometer;
d. für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.– pro Seite;
e. für weitere Auslagen wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmet - scher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen gemäss Aufwand.
2 Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen Person reduziert werden.
3 Die Gebühr für mutwillig erfolgte Anzeigen bemisst sich nach Abs. 1.
4 Bei einer mandatierten Kontrolltätigkeit stellt das KIGA Baselland dem man - datierten Dritten zeitgleich mit der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie seiner Verfügung zu.

§ 9 Aufwand von beauftragten Dritten

1 Zusammen mit der Weiterleitung von Ergebnissen und Verfahrensentschei - den an das KIGA Baselland deklariert ein vom Kanton Basel-Landschaft beauf - tragter Dritter umgehend die für Kontrollen in seinem Zuständigkeitsbereich aufgewendeten Arbeitsstunden und Auslagen.
2 Unter Anwendung der in § 8 dieser Verordnung festgelegten Ansätze und Grundsätze werden die Arbeitsstunden und die Auslagen eines beauftragten Dritten vom KIGA Baselland bei nachgewiesener Schwarzarbeit unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren weiterverrechnet.
3 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kontrollierten und dem KIGA Basel - land holt das KIGA Baselland die Stellungnahme des beauftragten Dritten ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.03.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.03.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
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