Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regie... (672.516)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, religiöser, gemeinnütziger oder sozialer Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern

1 vom 4. Dezember 1990
1 ) Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren, juristischen Personen, die ausschliesslich öffentliche, religiöse oder gemeinnnützige Zwecke verfolgen oder der sozialen Fürsorge die nen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuerfreiheit zu gewähren, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton, in welchem die Institutionen ihren Sitz haben, oder im andern Kanton erfüllt werden. Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr d ie Regie- rungen beider Kantone zugestimmt haben. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beachtung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1 ) Dezem-
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