Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Wildegg (495.233)
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Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Wildegg

Museum Aargau Schlos CH- 5103 Wildegg Tel. +41 (0) 62 887 12 30 Fax +41 (0) 62 887 12 39 Museum Aargau Benutzungs - und Gebührenreglement Schloss Wildegg 1 gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kultur gesetzes (KG) vom 31. März 2009 2

1. Allgemeines

Das Schloss Wildegg ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche Bausubstanz darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden. Das Schloss Wildegg wird primär museal genutzt. Das Museum Aargau entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb. Das Museum Aargau ist für die ganze Schlossanlage zuständig. Diese besteht aus – sämtlichen Gebäuden (Schloss und Nebengebäude) , – Nutz - und Lustgarten, – Rosengarten, – Lindenterrasse, – Schlosshof .

2. Museum

2.1. Öffnungszeiten

Museum und Schloss Wildegg sind in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr täglich ausser Montag dem Publikum zugänglich. An allgemeinen Feiertagen ist das Museum geöffnet. Befristete Abweichungen und Schliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
1 Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6- 2 / 2014/6- 22
2 SAR 495.200
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2.2. Eintritt

Für den Besuch von Schloss, Museum und Gärten wird eine Eintrittsgebü hr erhoben (siehe Ziffer

4.2. ).

An ausgewählten Tagen (I nternationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine, reduzierte oder erhöhte Eintrittsgebühren erhoben werden.

2.3. Geschichtsvermittlung

Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer 4.3. ).

2.4. Sonderöffnungen

Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich (siehe Ziffer 4.4.). Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über Sonderöffnungen.

2.5. Aufsichten

Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu leisten. Wer die Anweisungen nicht befolgt, kann aus Schloss, Museum und Gärten weggewiesen werden.

2.6. Verbote

Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Schlosses und Nebengebäuden strikte untersagt. Tiere dürfen nich t ins Schloss mitgenommen werden. Assistenzhu nde im Einsatz sind zugelassen.

3. Veranstaltungen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Als Veranstalter von öffentlichen kulturellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die Veranstaltung Dritten übertragen. Die Schlossscheune auf drei Etagen, der Schlosshof und die Lindenterrasse können von Dritten für Veranstaltungen und Anlässe gemietet werden (siehe Ziffer 3.2. und 4.5). Auf Gesuch hin können auch andere Anlageteile genutzt werden. Die Veranstaltungen und Anlässe haben auf den primären Charakter von Schloss und Museum sowie auf die besondere Ambiance Rücksicht zu nehmen. Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewi lligung von Veranstaltungen, Anlässen und die Vermietung der Lokalitäten. Das Benutzungs - und Gebührenreglement ist integrierender Bestandteil der Verträge mit Dritten. Die Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten.

3.2. Nutzungsbestimmungen

3.2.1. Museumsbetrieb und Räumlichkeiten

Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Museumsbetrieb Rücksicht zu nehmen. Die untenstehenden Räumlichkeiten stehen für folgende Anlässe zur Verfügung: Schlosshof Apéro mit Buffet bis 300 Personen Schlechtwettervariante ganze Scheune (3 Räume) Kulturelle Veranstaltungen Lindenterrasse Essen / Apéro mit Buffet bis 200 / 300 Personen Trauungen bis 120 Personen (Altar und 24 Bänke mit Hussen) Schlechtwettervariante ganze Scheune (3 Räume) Kulturelle Verans taltungen Schlossscheune (Parterre / Heuboden) Essen / Apéro mit Buffet bis 200 / 300 Personen
20 Sitzgarnituren (Bänke) und 2 Langtische mit Hocker Kulturelle Veranstaltungen Schlossscheune (Dachstock) Essen / Apéro mit Buffet bis 40 / 80 Personen Trauungen bis 120 Personen (Altar und 24 Bänke mit Hussen) Kulturelle Verans taltungen Erlachhaus (D achstock) Seminare, Vorträge, Weiterbildungsveranstaltungen bis 20 Personen Essen / Apéro mit Buffet bis 20 Personen Terrasse (neben Scheune) Essen / Apéro mit Buffet bis 20 Personen
4 Schlossbistro (Loggia) Essen und Apéro bis 30 Personen Angebot aus dem Schlossb istro beziehbar gemäss Absprache

3.2.2. Verpflegung und Picknick

Für die Verpflegung der Gäste hat der Veranstalter einen der Vertragscaterer des Museum Aargau oder bei kleineren Gruppen und einfachen Apéros , das Schlossbistro (bis 30 Personen) zu berücksichtigen. Es ist nicht gestattet, Getränke und Esswaren selber mitzubringen. Privatpersonen und Schulklassen ist p icknick en an den vorgesehenen Stellen erlaubt. Der Kundendiens t und das Kassenpersonal erteil en Auskunft über die dafür verfügbaren Ort e.

3.2.3. Personal

Bei allen Veranstaltungen und Anlässen ist für die ganze Dauer inklusive Vorbereitung von der Betriebsleitung autorisiertes Aufsichts - oder Servicepersonal anwesend, welches nach Tarif zu entschädigen ist (siehe Ziffer 4.5.3.). Den Weisungen des Personals ist strikte Folge zu leisten.

3.2.4. Dekorationen

Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht gestattet.

3.2.5. Brandgefahr

Offenes Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Schlossareal untersagt. Eine Ausnahmebewilligung zum Grillieren im Schlosshof (Catering) erteilt die Betriebsleitung. Selbständiges Grillieren ist nur beim dafür eingerichteten Picknickplatz Richtung Wal d erlaubt.

3.2.6. Lärmemissionen

Bei privaten Veranstaltungen und Anlässen sind lärmende Produktionen und elektronisch verstärkte Musik im Freien nicht gestattet, ausser bei kulturellen Veranstaltungen und Trauungen. In der Schlossscheune und im Schlossbistro sin d Aktivitäten auf Zimmerlautstärke zu beschränken.

3.2.7. Parkplätze

Fahrzeuge sind ausschliesslich auf dem öffentlichen Parkplatz beim Gutsbetrieb und dessen Zufahrtsstrasse (Ostseite) abzustellen. Der Schlossvorplatz darf nur zum Aus - und Einsteigenlassen von g ehbehinderten Personen sowie zum Ein- und Ausl aden von Waren befahren werden.

3.2.8. Sicherheit und Hygiene

Die Sicherheitskonzepte des Betriebs gelten als Minimalstandard. Erweiterte Regelungen sind mit dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben s ind immer einzuhalten.

3.2.9. Film - oder Fotoaufnahmen

Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der Zweck und die weitere Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet.

3.2.10. Haftung

Der Ka nton lehnt bei Unfällen und Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude und Mobiliar haftet gegenüber dem Kanton der Veranstalter beziehungsweise der Mieter. Der Abschluss einer Haftpflicht - und Veranstaltungsversicherung wird dringend empfohlen.

4. Eintritte und Gebühren (in Franken)

4.1. Allgemein e Bestimmungen

Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position zugeordnet oder nach Aufwand berechnet. Bei personellen Leistungen wird im Minimum eine halbe Stunde verrechnet. Es wird auf die halbe Stunde aufgerundet abgerechnet.

4.2. Eintritte

Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen gilt der Kollektiveintritt . Museumspässe (SMP/MPM)** sind anrechenbar. Unentgeltliche Eintritte und Kinder unter sechs Jahren sind nicht anrechenbar. **SMP = Schweizerischer Museumspass (Raiffeisen etc.) MPM = Museumpass Musée Menschen mit Behinderung bez ahlen jeweils den Kollektiveintritt , eine betreuende Begleitperson ist unentgeltlich. Der Zugang zum Schlossbistro ist unentgeltlich.

4.2.1. Einzel eintritte

Museum seintritt (Museum, Lindente rrasse, Nutz - und Lustgarten ) pro Familie Erwachsene 14.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 10.00 Kinder (6 – 8.00 Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 35.00 Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 25.00 Garteneintritt (Lindenterrasse, Nutz - und Lustgarten ) Erwachsene 7 . 50 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 7.00 Kinder (6 – 2.50
6 Gartensaisonpass (Lindenterrasse, Nutz - und Lustgarten ) Erwachsene 30 .00 Kinder (6 – 9 .00 Kombieintritt Schlösserpass Museum Aargau ( Museumseintritt Schlos s Lenzburg, Schloss Hallwyl, Schloss Wildegg) pro Familie Erwachsene 34.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 24.00 Kinder (6 –16 Jahre) 19.00 Familienticket A (2 Erw . + maximal 5 Kinder) 79.00 Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 59.00

4.2.2. Kollektiveintritte

Museumseintritt Kollektiv (Museum, Lindenter rasse, Nutz - und Lustgarten) pro Person Erwachsene 10.00 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 8.00 Kinder (6 –16 Jahre) 4.00 Garteneintritt Kollektiv (Lindenterrasse, Nutz - und Lustgarten) pro Person Erwachsene 6.50 Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 6.00 Kinder (6 –16 Jahre) 2.00

4.3. Führungen und Workshops

Führungen für Gruppen mit max imal der Eintritt (siehe Ziffer 4.2.) erhoben. Bei Schulklassen sind zwei Begleitpersonen unentgeltlich , weitere Personen werden verrechnet.
Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots. Führungen 80.00 – 170.00 Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand. Spezialführungen und Workshops 130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und Stunde (minimal 130.00) zuzüglich Sachkosten

4.4. Sonderöffnungen

Sonderöffnung des Museums (ohne Schlossbistro ) 120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht ) zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht und Stunde Anzahl Aufsichten nach Aufwand Sonderöffnung von Lindenterrasse, Nutz - und Lustgarten

50.00 pro Aufsicht und Stunde

Anzahl Aufsichten nach Aufwand Die Gebühren verstehen sic h zuzüglich des jeweiligen Eintritts pro Person beziehungsweise Kollektiveintritt ab zehn Personen.

4.5. Vermietungs - und Anlassgebühren

Vermietungen und Anlässe sind in den unter Ziffer 3.2.1. aufgeführten Bereichen möglich. Die Zuteilung der Räume / Plätze erfolgt durch das Museum Aargau.

4.5.1. Mieten

In der Miete enthalten sind die Bereitstellung von Mobiliar und Bestuhlung, das Abräumen, die Reinigung sowie der Museumseintritt . Ausserordentliche Aufwände werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gilt der Stundenansatz für Anlässe. Vermietungen für Gruppen bis 300 Personen 400.00 – 2'900.00 Gebühr nach Personenanzahl, Aufwand und Dauer

4.5.2. Anlässe und Apéros im Schlossbistro

Angebot nach Vereinbarung mit dem Schlossbistro. Bei Anlässen und Apéros werden die Mitarbeiterkosten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ausserordentliche Aufwände werden in Rechnung gestellt.

4.5.3. Stundenansätze Anlässe

Mitarbeiter in/Mitarbeiter pro Stunde 50.00

4.5.4. Trauungen

Zivile und kirchliche T rauungen nach Aufwand und Ort 300.00 – 350.00 (inkl. Museumseintritt; Platz -Pauschale für Apéro wird separat verrechnet)
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4.6. Annullierung en

Bei Annullierungen von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt: - weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00, beziehungsweise volle Gebühr bei Angeboten unter Fr. 100.00, - bei Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots: Angebotsgebühr ohne Eintritte . Bei Versp ätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots. Bei Annullierungen von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt Rechnung gestellt: - 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00 , - weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inkl usive vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) , - bei Absage oder Fernbleiben am reservierten Termi n werden die Gesamtkosten inkl usive vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.

5. Schlussbestimmung

Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.

6. Inkrafttreten

Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Wildegg, 17. Oktober 2014 Museum Aargau Jörn Wagenbach Ziffer 4 vom Regierungsrat am 5. November 2014 genehmigt.
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