Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
Beitritt des Kantons Gra ubünden zur Interkantona- len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs- wesen vom 15. März 2001 vom 10. Februar 2004 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Artikel 32 Ab satz 2 der Kantonsverfassung 1 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 4. November 2003
2 ) beschliesst 3 ) :
1. Der Kanton Graubünden tritt der In terkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaff ungswesen vom 15. März 2001 4 ) bei.
2. Die Regierung wird ermächtigt: a) den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli- che Beschaffungswesen zu erklären; b) spätere Anpassungen der Interk antonalen Vereinbarung, soweit sie weniger wichtig sind, zu ratifizieren; c) mit anderen Kantonen und ben achbarten Staaten Gegenrechts- vereinbarungen abzuschliessen.
3. Die Regierung kann den Beschlu ss über den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Ve reinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
5 ) aufheben, wenn sämtliche Kantone der Interkan tonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten sind.
4. Der Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinba- rung über das öffentliche Bescha ffungswesen vom 15. März 2001 wird mit der Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Bun- desrechts rechtskräftig.
5. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Beschl usses unterliegen dem fakultativen Referendum
6 )
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1) BR 110.100
2) Seite 279
3) GRP 2003/2004, 595
4) BR 803.510 ; SR 172.056.5
5) BR 803.400
6) Die Referendumsfrist ist am 19. Mai 2004 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom
25. Mai 2004 Beitritt zur IVöB erklärt.
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