Geschäfts- und Organisationsreglement der Thurgauer Kantonalbank
1 vom 22. Dezember 1995 / 28. Mai 1996 / 16. Dezember 1998 Die Bank erfüllt die Finanzbedürfnisse ihrer Kundschaft nach sorg- Die Belehnungen haben sich nach den jeweils geltenden Normen zu
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3 Die Bank ist nicht verpflichtet, die Ablehnung von Kreditgesuchen zu begründen.
4 Bei Mittelknappheit ist bei gleicher Sicherheit kleineren Begehren gegenüber grösseren der Vorzug zu geben. § 7 Die Bank finanziert Investitionen und Betriebsmittel von Privaten, Unter- nehmen sowie öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften in allen banküblichen Formen. § 8 Der Zinssatz für Baukredite und Hypotheken soll möglichst niedrig gehalten werden. Im übrigen richten sich die Zinssätze bei allen Aus- leihungen nach der Bonität der Schuldnerschaft, den Sicherheiten sowie den Refinanzierungskosten. § 9 Die gesamten Auslandaktiven dürfen zehn Prozent der Bilanzsumme nicht übersteigen. B. Andere Geschäfte und Dienstleistungen § 10
1 Die Bank unterhält Geschäftsverbindungen mit anderen Banken im In- und Ausland; sie nimmt an Giro- und Clearingsystemen aller Art sowie an Sammelverwahrungen teil.
2 Die Bank kann Geld auf Termin bei erstklassigen Banken ohne beson- dere Deckung anlegen. § 11 Die Bank berät ihre Kunden bei der Vermögensanlage und übernimmt Vermögensverwaltungsmandate. § 12
1 Die Bank handelt mit Effekten im eigenen Namen
a.
b.
2 Effekten sind Wertpapiere, Wertrechte sowie alle Arten von Derivaten. Darlehen und Kredite Zinssätze Aktiven im Ausland Geschäfts- verbindung mit Banken Anlageberatung, Vermögens- verwaltung Kapitalmarkt- und Handelsgeschäfte
3 Kunden sind inländische und ausländische Private und Firmen, Institu- Der Handel kann auf allen Märkten des In- und Auslandes erfolgen, Die Bank nimmt Wertschriften und Wertsachen zur Aufbewahrung Sie vermietet Schrankfächer.
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1/2000 § 20 Die Bank kann weitere Dienstleistungen erbringen. III. Organisation A. Bankrat § 21
1 Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch sechsmal jährlich. Auf Ver- langen von zwei Mitgliedern oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung ist ohne Verzug eine Sitzung durchzuführen.
2 Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es besteht Stimmpflicht. Die Mehrheit der Stimmenden entscheidet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vom Bankrat zu genehmigen.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen in der Regel an den Sitzungen teil. Sie haben beratende Stimme.
4 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern mindestens die Mehrheit des Bankrates erreichbar ist, alle erreichbaren Mitglieder zu- stimmen und kein Mitglied Beratung in einer Sitzung verlangt. Diese Geschäfte sind ebenfalls zu protokollieren.
5 Mitglieder des Bankrates, welche an einem G eschäft unmittelbar oder in einem erheblichen Masse mittelbar interessiert sind, haben in den Aus- stand zu treten.
6 Der Bankrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben oder zum Studium besonderer Fragen aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese Ausschüsse erstatten dem Bankrat über ihre Tätigkeit Bericht. § 22 Der Bankrat wählt überdies die Mitglieder des Direktionskaders. § 23
1 Der Bankrat bestimmt die Unternehmenspolitik, entscheidet über alle Grundsatzfragen und übt die Aufsicht über die Organe der Bank aus.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Weitere Dienstleistungen Sitzungen Wahlbefugnisse Aufgaben
5 ment für das Auslandgeschäft, Reglement Eigene Wertschriften, Allgemeine Anstellungsbedingungen, Reglement über die Interne Revision, Reglement über das Partizipationskapital; Genehmigung der von der Geschäftsleitung formulierten Risiko- politik und periodische Beurteilung ihrer Angemessenheit sowie Sicherstellung des Risk-Managements; Beschlussfassung über die jährlichen Budgets; Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Jahresbericht sowie Bestimmung der Rechnungslegung und Bewertungsgrundsätze im Rahmen der Bankenverordnung und EBK-Richtlinien; Behandlung des Berichtes der bankengesetzlichen Revisionsstelle; Festsetzung der Basiszinsen für die Sparkasse und das Hypothekar- geschäft; Entscheid über Erwerb und Veräusserung von Bankliegenschaften sowie über Neubauten für Bankzwecke; Erö ffnung und Schliessung von Niederlassungen und Zweigstellen; Gründung oder Liquidation von Tochtergesellschaften sowie Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungen von strategischer Bedeutung; Genehmigung von Statutenänderungen der Pensionskasse der Bank; Festsetzung der Entschädigung für die Bankorgane; Entscheid über Kredite an Mitglieder des Bankausschusses, des Bankrates und der Geschäftsleitung, sofern der Kreditbetrag die Kompetenz der Geschäftsleitung übersteigt. Der Präsident des Bankrat es vertritt die Bank neben dem Vorsitzenden Dem Bankausschuss obliegen folgende Aufgaben: Aufnahme von Anleihen der Bank oder ihrer Tochtergesellschaften; Eröffnung oder Schliessung von Geschäftsstellen; Entscheid über Kredite an Bankorgane, welche nicht dem Bankrat vorbehalten sind; Entscheid über Annahme von Mandaten in kaufmännisch geführten Unternehmen durch zeichnungsberechtigte Mitarbeiter der Bank; Ernennung oder Entlas sung der Mitglieder des Bankkaders und Ent- scheid über die Zeichnungsberechtigung; Entscheid über alle Geschäfte, die nicht durch dieses Reglement einem andern Kompetenzträger zugewiesen sind.
2 Er entscheidet über Geschäfte von erheblicher Tragweite nach der
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3 In dringenden Fällen ist der Bankausschuss befugt, Geschäfte zu erledigen, welche in die Kompetenz des Bankrates fallen. Von solchen Geschäften ist dem Bankrat ohne Verzug, spätestens in der nächsten Sitzung, Kenntnis zu geben.
4 Der Bankausschuss sorgt für regelmässige Berichterstattung an den Bankrat. § 25
1 Der Bankausschuss versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist Vollzähligkeit notwendig. Es wird offen abgestimmt. Es besteht Stimmpflicht. Es gilt das einfache Mehr der Stimmen.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten ihre Geschäfte an den Sitzungen des Bankausschusses. Sie haben beratende Stimme.
4 Über die Verhandlungen wird ein Protok oll geführt, das vom Protokoll- führer zu unterzeichnen und vom Bankausschuss zu genehmigen ist.
5 Für den Ausstand von Mitgliedern des Bankausschusses gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Mitglieder des Bankrates. C. Geschäftsleitung § 26
1 Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank.
2 Sie steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Bankausschusses und hat die Weisungen von Bankrat und Bankausschuss zu vollziehen.
3 Bei dringendem Handlungsbedarf kann die Geschäftsleitung, soweit möglich nach Rücksprache mit dem Präsidenten und weiteren Mit gliedern des Bankausschusses, das Nötige veranlassen. Über eine solche Angelegenheit ist der Bankausschuss ohne Verzug zu orientieren, um sie an der nächsten Sitzung des Bankausschusses behandeln zu können. § 27
1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus dem Vorsitzenden sowie höchstens vier weiteren Mitgliedern zusammen.
2 Der Vorsitzende vertritt die Bank neben dem Bankpräsidenten nach aussen. Sitzungen Aufgaben Zusammen- setzung
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