Geschäfts- und Organisationsreglement der Thurgauer Kantonalbank
                            1  vom 22. Dezember 1995 / 28. Mai 1996 / 16. Dezember 1998   Die  Bank  erfüllt  die  Finanzbedürfnisse  ihrer  Kundschaft  nach  sorg-   Die  Belehnungen  haben  sich  nach  den  jeweils  geltenden  Normen  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bank  ist  nicht  verpflichtet,  die  Ablehnung  von  Kreditgesuchen  zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei     Mittelknappheit   ist   bei   gleicher   Sicherheit   kleineren   Begehren  gegenüber grösseren der Vorzug zu geben.  §  7  Die Bank finanziert Investitionen und Betriebsmittel von Privaten, Unter-  nehmen sowie öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften  in allen banküblichen Formen.  §  8  Der  Zinssatz  für  Baukredite  und  Hypotheken  soll  möglichst  niedrig  gehalten  werden.  Im  übrigen  richten  sich  die  Zinssätze  bei  allen  Aus-  leihungen  nach  der  Bonität  der  Schuldnerschaft,  den  Sicherheiten  sowie  den Refinanzierungskosten.  §  9  Die gesamten Auslandaktiven dürfen zehn Prozent der Bilanzsumme nicht  übersteigen.  B. Andere Geschäfte und Dienstleistungen  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Bank  unterhält  Geschäftsverbindungen  mit  anderen  Banken  im  In-  und Ausland; sie nimmt an Giro- und Clearingsystemen aller Art sowie an  Sammelverwahrungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bank  kann  Geld  auf  Termin  bei  erstklassigen  Banken  ohne  beson-  dere Deckung anlegen.  §  11  Die  Bank  berät  ihre  Kunden  bei  der  Vermögensanlage  und  übernimmt  Vermögensverwaltungsmandate.  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bank handelt mit Effekten im eigenen Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Effekten sind Wertpapiere, Wertrechte sowie alle Arten von Derivaten.  Darlehen  und Kredite  Zinssätze  Aktiven im  Ausland  Geschäfts-  verbindung  mit Banken  Anlageberatung,  Vermögens-  verwaltung  Kapitalmarkt- und  Handelsgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kunden  sind  inländische  und  ausländische  Private  und  Firmen,  Institu-   Der  Handel  kann  auf  allen  Märkten  des  In-  und  Auslandes  erfolgen,   Die  Bank  nimmt  Wertschriften  und  Wertsachen  zur  Aufbewahrung   Sie vermietet Schrankfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2000  §  20  Die Bank kann weitere Dienstleistungen erbringen.  III. Organisation  A. Bankrat  §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Bankrat    versammelt  sich  auf  Einladung  des  Präsidenten,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern,  mindestens  jedoch  sechsmal  jährlich.  Auf  Ver-  langen von zwei Mitgliedern oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung ist  ohne Verzug eine Sitzung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der   Bankrat   ist   beschlussfähig,   wenn   die   Mehrheit   der   Mitglieder  anwesend  ist.  Es  besteht  Stimmpflicht.  Die  Mehrheit  der  Stimmenden  entscheidet.  Bei  Stimmengleichheit  zählt  die  Stimme  des  Präsidenten  doppelt.  Über  die  Verhandlungen  wird  ein  Protokoll  geführt,  das  vom  Präsidenten  und  vom  Protokollführer  zu  unterzeichnen  ist.  Das  Protokoll  ist vom Bankrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Mitglieder   der   Geschäftsleitung   nehmen   in   der   Regel   an   den  Sitzungen teil. Sie haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beschlüsse können auf dem Zirkularweg erfolgen, sofern mindestens die  Mehrheit  des  Bankrates  erreichbar  ist,  alle  erreichbaren  Mitglieder  zu-  stimmen  und  kein  Mitglied  Beratung  in  einer  Sitzung  verlangt.  Diese  Geschäfte sind ebenfalls zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Mitglieder des Bankrates, welche an einem G  eschäft unmittelbar oder in  einem  erheblichen  Masse  mittelbar  interessiert  sind,  haben  in  den  Aus-  stand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der   Bankrat   kann   zur   Erledigung   bestimmter   Aufgaben   oder   zum  Studium  besonderer  Fragen  aus  seiner  Mitte  Ausschüsse  bestellen.  Diese  Ausschüsse erstatten dem Bankrat über ihre Tätigkeit Bericht.  §  22  Der Bankrat wählt überdies die Mitglieder des Direktionskaders.  §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Bankrat  bestimmt  die  Unternehmenspolitik,  entscheidet  über  alle  Grundsatzfragen und übt die Aufsicht über die Organe der Bank aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Weitere  Dienstleistungen  Sitzungen  Wahlbefugnisse  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ment   für   das   Auslandgeschäft,   Reglement   Eigene   Wertschriften,  Allgemeine  Anstellungsbedingungen,  Reglement  über  die  Interne  Revision, Reglement über das Partizipationskapital;  Genehmigung  der  von  der  Geschäftsleitung  formulierten  Risiko-  politik  und  periodische  Beurteilung  ihrer  Angemessenheit  sowie  Sicherstellung des Risk-Managements;  Beschlussfassung über die jährlichen Budgets;  Beschlussfassung  über  die  Jahresrechnung  und  den  Jahresbericht  sowie Bestimmung der Rechnungslegung und Bewertungsgrundsätze  im Rahmen der Bankenverordnung und EBK-Richtlinien;  Behandlung des Berichtes der bankengesetzlichen Revisionsstelle;  Festsetzung  der  Basiszinsen  für  die  Sparkasse  und  das  Hypothekar-  geschäft;  Entscheid  über  Erwerb  und  Veräusserung  von  Bankliegenschaften  sowie über Neubauten für Bankzwecke;  Erö  ffnung und Schliessung von Niederlassungen und Zweigstellen;  Gründung  oder  Liquidation  von  Tochtergesellschaften  sowie  Erwerb  oder Veräusserung von Beteiligungen von strategischer Bedeutung;  Genehmigung von Statutenänderungen der Pensionskasse der Bank;  Festsetzung der Entschädigung für die Bankorgane;  Entscheid  über  Kredite  an  Mitglieder  des  Bankausschusses,  des  Bankrates  und  der  Geschäftsleitung,  sofern  der  Kreditbetrag  die  Kompetenz der Geschäftsleitung übersteigt.   Der  Präsident  des  Bankrat  es  vertritt  die  Bank  neben  dem  Vorsitzenden   Dem Bankausschuss obliegen folgende Aufgaben:  Aufnahme von Anleihen der Bank oder ihrer Tochtergesellschaften;  Eröffnung oder Schliessung von Geschäftsstellen;  Entscheid  über  Kredite  an  Bankorgane,  welche  nicht  dem  Bankrat  vorbehalten sind;  Entscheid  über  Annahme  von  Mandaten  in  kaufmännisch  geführten  Unternehmen durch zeichnungsberechtigte Mitarbeiter der Bank;  Ernennung oder Entlas  sung  der  Mitglieder  des  Bankkaders  und  Ent-  scheid über die Zeichnungsberechtigung;  Entscheid  über  alle  Geschäfte,  die  nicht  durch  dieses  Reglement  einem andern Kompetenzträger zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  entscheidet  über  Geschäfte  von  erheblicher  Tragweite  nach  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In   dringenden   Fällen   ist   der   Bankausschuss   befugt,   Geschäfte   zu  erledigen,  welche  in  die  Kompetenz  des  Bankrates  fallen.  Von  solchen  Geschäften  ist  dem  Bankrat  ohne  Verzug,  spätestens  in  der  nächsten  Sitzung, Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Bankausschuss  sorgt  für  regelmässige  Berichterstattung  an  den  Bankrat.  §  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bankausschuss versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  Vollzähligkeit  notwendig.  Es  wird  offen abgestimmt. Es besteht Stimmpflicht. Es gilt das einfache Mehr der  Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Mitglieder  der  Geschäftsleitung  vertreten  ihre  Geschäfte  an  den  Sitzungen des Bankausschusses. Sie haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über die Verhandlungen wird ein Protok  oll geführt, das vom Protokoll-  führer zu unterzeichnen und vom Bankausschuss zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für  den  Ausstand  von  Mitgliedern  des  Bankausschusses  gelten  die  gleichen Bestimmungen wie für die Mitglieder des Bankrates.  C. Geschäftsleitung  §  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Bankausschusses und hat  die Weisungen von Bankrat und Bankausschuss zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  dringendem  Handlungsbedarf  kann  die  Geschäftsleitung,  soweit  möglich nach Rücksprache mit dem Präsidenten und weiteren Mit  gliedern  des    Bankausschusses,    das    Nötige    veranlassen.    Über    eine    solche  Angelegenheit  ist  der  Bankausschuss  ohne  Verzug  zu  orientieren,  um  sie  an der nächsten Sitzung des Bankausschusses behandeln zu können.  §  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Geschäftsleitung  setzt  sich  aus  dem  Vorsitzenden  sowie  höchstens  vier weiteren Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Vorsitzende  vertritt  die  Bank  neben  dem  Bankpräsidenten  nach  aussen.  Sitzungen  Aufgaben  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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