Verordnung zum Kantonalbankgesetz (371.11)
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Verordnung zum Kantonalbankgesetz

Verordnung zum Kantonalbankgesetz Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. Dezember 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 4 und 10 des Kantonalbankgesetzes vom 24. Juni 2004
1 ) , erlässt folgende Verordnung:

§ 1 * Abgeltung der Staatsgarantie

1 Die Abgeltung der Staatsgarantie beträgt 3% des Jahresgewinns, mindestens jedoch CHF 3,5 Millionen, sofern im betreffenden Berichtsjahr ein Jahresge - winn in ausreichendem Ausmass erzielt wird. *

§ 2 Bankrat

1 Die Mitglieder des Bankrats müssen für ihre Tätigkeit bei der Bank qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der Bank selbständig zu beurteilen.
2 Sie müssen berufliche Qualifikationen aufweisen oder Erfahrung haben vor allem in folgenden Bereichen:
a. abgeschlossenes Studium zweckmässigerweise in Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Jurisprudenz oder Revision bzw. entsprechend tiefe und breite berufliche Erfahrung in diesen Disziplinen, oder
b. mehrjährige Erfahrung in Unternehmensführung (mindestens höhere Ka - derstelle), oder
c. mehrjährige berufliche Erfahrung im Finanzsektor oder in der Revision.
3 Bei der Wahl des Bankrates ist auf eine angemessene Vertretung aller Bevöl - kerungsstände und Geschlechter zu achten.
4 Die Amtsdauer deckt sich mit derjenigen des Landrates.

§ 3 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
1) SGS 371 , GS 35.241 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0382
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0382
29.11.2011 01.12.2011 § 1 totalrevidiert GS 37.717
27.10.2015 01.12.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2015.060 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0382
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0382

§ 1 29.11.2011 01.12.2011 totalrevidiert GS 37.717

§ 1 Abs. 1 27.10.2015 01.12.2015 geändert GS 2015.060

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0382
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