Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobah... (711.55)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen–Schwyz

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der N 3, Zubringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen–Schwyz vom 17. Januar 1978 (Stand 15. Dezember 1977) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Schwyz vereinbaren gestützt auf Art. 57 bis des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. De - zember 1958 1 : 2 I. Gegenstand (1.)

Art. 1 Grundsatz

1 Auf der im Kanton Schwyz liegenden Teilstrecke der Nationalstrasse N 3, Zu - bringer Schmerikon, zwischen der Verzweigung Doggen und der Kantonsgrenze St.Gallen–Schwyz, besorgt die Kantonspolizei St.Gallen den Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen. Sie übt somit die Funktion einer Au - tobahnpolizei aus und wird in dieser Vereinbarung als solche bezeichnet.
2 Bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben auf der genannten Strecke hat die Autobahnpolizei gegenüber den Verkehrsteilnehmern die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz.
3 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton St.Gallen als Stammkan - ton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
1 Aufgehoben, nunmehr BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01 .
2 Vom Bundesrat genehmigt am 17. Mai 1978. In Vollzug ab 15. Dezember 1977.
II. Zuständigkeit (2.)

Art. 2 Örtliche Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn mit allen Bestandteilen und Nebenanlagen ge - mäss Art. 6 und 7 des Nationalstrassengesetzes 3 und Art. 3 und 4 der Vollzugsver - ordnung. 4
2 Im Bereich der Anschlusswerke werden die Einsatzgrenzen von den zuständigen Polizeikommandos abgesprochen und im Sinn von Art. 13 Abs. 2 den Vollzugsbe - hörden unterbreitet.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nachteile (Art. 356 StGB). 5

Art. 3 Sachliche Zuständigkeit

a) Strassenpolizei
1 Die Autobahnpolizei besorgt folgende Aufgaben: a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge; b) Anordnung der Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, insbesondere vorüberge - hende Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen; c) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der zuständigen Untersuchungsbehörde; d) Erstellung von Tatbestands- und Anzeigerapporten an die zuständige Behörde sowie Erstellung von Meldungen administrativpolizeilicher Art; e) Abnahme von Bussendepositen nach den im Gebietskanton geltenden Be - stimmungen; f) Erhebung von Bussen gestützt auf das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr. 6

Art. 4 b) weitere Aufgaben

1 Der Autobahnpolizei obliegen im weiteren: a) Festnahmen von Personen, die bei strafbaren Handlungen angetroffen wer - den, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist; sie sind der Polizei des Gebietskantons zu über - geben; b) Überprüfung und allfällige Festnahme Verdächtiger;
3 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR 725.11 .
4 Nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995, SR 725.111 .
5 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
6 Eidg Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970, SR 741.03 .
c) Entgegennahme von Anzeigen und ihre Weiterleitung.
2 Bei Straffällen orientiert die Autobahnpolizei unverzüglich das Polizeikommando des Gebietskantons zuhanden der nach seinem Recht zuständigen Stellen.

Art. 5 Verfahren

1 Die Autobahnpolizei hat bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden.
2 Anzeigen sind den zuständigen Untersuchungsbehörden des Gebietskantons zu - zustellen.
3 Die Polizeikommandos regeln die administrativen Belange.

Art. 6 Rettungsmassnahmen

1 Die Organisation des Feuerwehr- und des Sanitätsdienstes ist Sache des Gebiets - kantons. Die Polizeikommandos regeln deren Einsatz. III. Rechtsstand der Autobahnpolizei (3.)

Art. 7 Unterstellung

1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grund - sätzlich der Gesetzgebung des Kantons St.Gallen
7 und den Dienstanweisungen des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St.Gallen.

Art. 8 Befehlsgewalt

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der Strecke des Kantons Schwyz werden nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Kantons Schwyz vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen erlas - sen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der Strecke des Kantons Schwyz an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall über das Polizeikommando des Kantons St.Gallen.

Art. 9 Disziplinargewalt

1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt des Stamm - kantons. 8
7 PG, sGS 451.1 ; VV dazu, sGS 451.11 ; BesV, sGS 143.2 .
8 DG, sGS 161.3 .
2 Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind von seinen Be - hörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Art. 10 Amts- und Beamtenhaftung

1 Für den Schaden, den ein Angehöriger der Autobahnpolizei in Ausübung dienst - licher Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebiets - kanton, soweit nach seinem Recht dem Geschädigten gegen den Staat oder den Be - amten ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn ein Beamter des Stammkantons die schädigende Handlungsweise absichtlich oder grobfahrlässig begangen hat; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Polizeibeamte beim Dienst im Gebietskan - ton erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht. 9

Art. 11 Beistand

1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen in seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leistet ihm die Behörde des Gebietskantons in gleichem Mass Beistand, wie er ihn im Stammkanton erhält und nicht weniger, als er einem Polizeibeamten des Gebietskantons zusteht. IV. Kostenregelung (4.)

Art. 12 Betriebskosten

1 Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres die Betriebs - abrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des ihm zugeteilten Abschnittes.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, soweit sie nicht der Rech - nung über den betrieblichen Unterhalt der Strecke belastet werden. Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilmässig abzuziehen.
9 Vgl. namentlich Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01 ; eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31 .
3 Der Gebietskanton leistet an die anrechenbaren, um die Bundesbeiträge vermin - derten Kosten der Autobahnpolizei für die schwyzerische Teilstrecke jährlich je Kilometer denselben Betrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dem Gebietskanton werden halbjährlich Teilrechnungen ge - stellt. Als Rechnungsdaten gelten der 30. April und der 31. Oktober. Der Betrag ist innert dreissig Tagen seit der Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, wenn der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons Schwyz sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 13 Vollzug

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen und der Polizeidirektion des Kantons Schwyz.
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 5 Abs. 2 dieser Ver - einbarung bedürfen der Genehmigung der Vollzugsbehörden.

Art. 14 Anstände

1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinba - rung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2 Zur Bildung des Schiedsgerichts bezeichnen beide Kantonsregierungen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 15 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird rückwirkend ab Verkehrsübergabe 10 angewendet.
1 Die Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1981 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den 31. Dezember 1981, schriftlich gekündigt wird.
10 15. Dezember 1977.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 13–19 17.01.1978 15.12.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.01.1978 15.12.1977 Erlass Grunderlass 13–19
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