Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Schwyz– St.Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg vom 23. April 1975 (Stand 30. November 1973) Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren gestützt auf Art. 57 bis des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967) 1 : 2 I. Gegenstand (1.)
Art. 1 Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei
1 Auf dem st.gallischen Teilstück der Autobahn N 3 zwischen der Kantonsgrenze Schwyz–St.Gallen beim Wildbachkanal und dem heutigen Anschluss und späteren Autobahnkreuz Reichenburg werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheits - dienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die un - aufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt. II. Zuständigkeit (2.)
Art. 2 Grundsatz
1 - che Autobahnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten gegen - über den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons St.Gallen, unab - hängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.
1 SR 741.01 .
2 In Vollzug ab 30. November 1973.
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet.
Art. 3 Örtliche Beschränkung der Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlusswerke. Dazu gehören Fahr - bahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Neben - anlagen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum National - strassengesetz. 3
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebiets - kanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB). 4
Art. 4 Sachliche Zuständigkeit
a) Strassenpolizei
1 Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten Stre - cke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:
1. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Ver - kehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die Einrich - tungen der Autobahn;
4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
5. die Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und die Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebiets - kantons;
6. die Bussenerhebung auf der Stelle und die Abnahme von Bussendepositen nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften. 5
3 Nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember 1995, SR 725.111 .
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
5 Art. 106 ff. StP, sGS 962.1 ; Art. 12 ff. der VV zum StP, sGS 962.11 .
Art. 5 b) gerichtliche Polizei
1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung so - wie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Au - tobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrie - ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzu - führen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersu - chungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.
Art. 6 Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Ver - fahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewe - sen.
Art. 7 Rettungswesen
1 Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feu - erwehr- und Sanitätsdienstes. III. Rechtsstand der Autobahnpolizei (3.)
Art. 8 Gerichtsstand
1 Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts blei - - standes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350 bis 356 StGB). 6
Art. 9 Unterstellung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grund - sätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zei - chen und Waffen.
6 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
Art. 10 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der st.gallischen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlung - nahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der st.gallischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.
Art. 11 Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behör - den ihres Stammkantons.
2 Disziplinarvergehen, die auf der st.gallischen Strecke begangen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Art. 12 Amts- und Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat ein Ersatzanspruch zusteht. 7
2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Beamten steht dem Gebietskanton der Rückgriff auf den Stammkanton zu.
3 Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst auf der in
Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche
Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht. 8
Art. 13 Beistand
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Mass Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibe - amten zusteht.
7 Vgl. Art. 1 ff. VG, sGS 161.1 .
8 Vgl. namentlich Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01 ; eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31 .
Art. 14 Dienstliche Unfälle
1 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Mass wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton. IV. Kostenregelung (4.)
Art. 15 Betriebskosten
1 Der Stammkanton erstellt für jedes Kalenderjahr eine Abrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des dem Werkhof Neubüel zugeteilten Abschnittes und stellt dem Gebietskanton bis Ende Februar des folgenden Jahres für die Leis - tungen seiner Autobahnpolizei auf dem st.gallischen Teilstück der N 3 Rechnung. Der Betrag ist innert dreissig Tagen seit Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, eingeschlossen die Amorti - sationskosten für bestehende Gebäude und Erweiterungsbauten. Bei kleineren Bauaufwendungen ist über die Frage der Amortisation bzw. direkten Kostenumle - gung von Fall zu Fall einvernehmlich zu entscheiden.
3 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteils - mässig abzuziehen.
4 Der Gebietskanton leistet an die Gesamtkosten der Autobahnpolizei für die st.gallische Teilstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen und den schwyzerischen Teil aufwenden muss.
5 Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons St.Gallen sich als wesent - lich höher oder niedriger erweisen sollte als auf den übrigen Teilabschnitten.
Art. 16 Vollzug
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion der Polizei des Kantons
2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinn von Art. 6 Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 17 Anstände
1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinba - rung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen be - zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Art. 18 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit der Verkehrsübergabe des st.gallischen Teilstückes der N 3 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. - schweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spä - testens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Art. 19
1 Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung 9 dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10–46 23.04.1975 30.11.1973 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.04.1975 30.11.1973 Erlass Grunderlass 10–46
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