Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Reglement der Justizleitung über die Aufgaben und Ziele Vom 26. November 2012 (Stand 1. Januar 2013) Die Justizleitung des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember
2011
1 ) sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Aufgaben und Ziele
§ 1 Aufgaben und Ziele
1 Die Justizleitung kommt den gesetzlichen Au fgaben nach und setzt sich folgende Ziele: a) qualitativ hochwertige und beförderliche Rechtsprechung, b) fortschrittliche Personalf ührung und Personalentwicklung, c) klare Prioritätensetzung bei der Budgetierung und effizienter Ressourcenein- satz, d) Förderung einer harmonischen Untern ehmenskultur der Gerichte Kanton Aar- gau.
2. Instrumente
§ 2
1 Die Justizleitung erlässt ein Leitbild und formuliert eine Strategie.
2 Sie erlässt die notwendigen Reglemente, Kreisschreiben und Weisungen.
1) SAR 155.200
§ 3 Reglemente, Kreissc hreiben und Weisungen
1 Reglemente dienen der Aufrechterhalt ung und Unterstützung der betrieblichen Organisation der Gerichte. Sie enthalten Bestimmungen, die für einen bestimmten Bereich oder für bestimmte Tätigkeit en gelten, und sind zu publizieren.
2 Kreisschreiben sind generelle Anweisunge n oder Empfehlungen an die Gerichte, Kommissionen oder Kammern, mit dem Zwec k der einheitliche n, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis.
3 Weisungen sind innerdienstliche oder orga nisatorische Anordnungen an ein unter- stelltes Gericht, eine Kommission oder eine Kammer.
§ 4 Qualität
1 Zwecks Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und beförderlichen Recht- sprechung werden periodisch Inspektionen durch die Aufsichtskommission durchge- führt.
2 Die Verfahrensdauer wird durch Vorgab e von Erledigungsfristen und regelmässige Kontrollen durch die Aufsichtskommission gesteuert.
3 Es werden regelmässig Weiterbildungen angeboten.
§ 5 Personal
1 Im Sinne einer fortschrittlichen Pers onalführung und Personalentwicklung werden folgende Ziele verfolgt: a) starke und verantwortungsbewusste F ührung durch fachlich und sozial kom- petente Führungskräfte, b) gute Zusammenarbeit der Gerichte, c) teamorientierter und wertschätze nder Umgang unter de n Mitarbeitenden, d) Aufgeschlossenheit gegenüber Veränderungen, e) angemessene Förderung und Weit erbildung der Mitarbeitenden.
§ 6 Finanzen
1 Bei der Budgetierung werden Schwerpunkte gesetzt.
2 Für ausserordentliche Situationen wird im Rahmen des Budgets ein Ausgleich angestrebt.
§ 7 Methoden und Prozesse
1 Die harmonische Unternehmenskultur wird gefördert durch a) den sachgerechten Einbezug der Betr offenen in den massgebenden Gremien, b) den Auftritt der Gerichte als verlässlicher und kompetenter Partner innerhalb der Staatsgewalten, c) einen freundlichen, respektv ollen und kompetent en Auftritt, d) die Offenheit für Ideen und Neuerungen sowie die Optimierung der techni- schen Abläufe, e) ein ressourcenbewusstes Handeln.
§ 8
1 Die Justizleitung erlässt eine Geschäftsordnung über di e interne Organisation.
3. Inkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 26. November 2012 Obergerichtspräsident G UIDO M ARBET Generalsekretär Justiz U RS H ODEL
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