Reglement über den Studiengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule Thurgau
                            Reglement über den Studiengang Sekundarstufe I der  Pädagogischen Hochschule Thurgau  vom 24. Februar 2011 (Stand 18. September 2023)  Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf  §  13 Abs.  1 Ziff.  5 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung *
                            1  Der Studiengang Sekundarstufe  I der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG)  führt zur Lehrbefähigung für die Sekundarstufe  I (Schuljahre  9 bis 11) gemäss dem  Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren  (EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primar  -  stufe, der Sekundarstufe  I und an Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können zusätzlich Lehrbefähigungen für weitere Fächer der Sekundarstufe I er  -  worben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziele, Umfang, Struktur und Profilbildung des im Modulsystem konzipierten Stu  -  diengangs und Studiengangvarianten werden in Studienplänen geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Aufnahmekommission
                            1  Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahmekommission ein  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus dem Prorektor oder der Prorektorin Ausbildung und  den Leitern oder Leiterinnen Aufnahmeverfahren aller Studiengänge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Generelle Zulassung
                            1  Wer über eine gymnasiale Maturität oder ein schweizerisches Hochschuldiplom  verfügt, wird ohne Aufnahmeverfahren zum Integrierten Bachelor-Master-Studien  -  gang Sekundarstufe  I zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  414.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  https://edudoc.ch/record/202452/files/Regl_Lehrdiplome_d.pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer über eine Berufsmaturität oder Fachmaturität verfügt und die Ergänzungsprü  -  fung gemäss dem Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulas  -  sung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeug  -  nisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den  universitären Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bestanden hat, ist wie Inhaber und Inhaberinnen einer  gymnasialen Maturität zum Integrierten Bachelor-Master-Studiengang Sekundarstu  -  fe  I zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Inhaberinnen   und   Inhaber   eines   Abschlusses   einer   dreijährigen   anerkannten  Schule der Sekundarstufe  II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit  mehrjähriger Berufserfahrung, die den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung  für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsma  -  turitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeug  -  nisses zu den universitären Hochschulen an einer anderen Ausbildungsinstitution er  -  folgreich erbracht haben, sind zum Integrierten Bachelor-Master-Studiengang Se  -  kundarstufe I ebenfalls zugelassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen, die über eine ausländische Maturität oder ein ausländisches Hoch  -  schuldiplom verfügen, kann die Aufnahmekommission für die Zulassung aufgrund  einer Gleichwertigkeitsprüfung zusätzliche Leistungen verlangen oder Auflagen an  -  ordnen. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe  (Schuljahre  3 bis 8, alle sechs Schuljahre oder einen Teil davon) verfügen, sind di  -  rekt zum Masterstudiengang Sekundarstufe  I basierend auf Primarlehrdiplom (Stufe  -  nerweiterung) zugelassen. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines von der EDK aner  -  kannten altrechtlichen Primarlehrdiploms (Schuljahre  3 bis 8 oder einen Teil davon)  kann die Zulassung mit zusätzlichen Auflagen im Bereich des wissenschaftlichen  Arbeitens verbunden sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Personen, die über einen Bachelorabschluss einer Universität oder Fachhochschule  in mindestens einem für die Sekundarstufe  I relevanten Unterrichtsfach verfügen,  sind zum Konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe  I basierend auf fachwis  -  senschaftlichem Hochschulabschluss zugelassen. Je nach Vorbildung kann die Zu  -  lassung mit Auflagen verbunden sein. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende  Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Die Zulassung zum Studium setzt Vertrauenswürdigkeit und einen guten Leumund  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  https://edudoc.ch/record/93449/files/Regl_Passerelle_d.pdf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerber und Bewerberinnen ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Se  -  kundarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 gemäss dem Gemein  -  samen Europäischen Referenzrahmen nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anmeldung
                            1  Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung legt die Anmeldetermine fest und  publiziert sie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anmeldung sind sämtliche für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen beizu  -  legen, so namentlich Nachweise über Ausbildungsabschlüsse, andere Qualifikatio  -  nen oder die Berufserfahrung und den Allgemeinbildungsstand. Es können zusätzli  -  che Unterlagen verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Abklärung der Vertrauenswürdigkeit und des Leumunds ist ein aktueller Straf  -  registerauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde vorzule  -  gen. Die Aufnahmekommission kann weitere Abklärungen anordnen und insbeson  -  dere Einsicht in Strafurteile verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die einzureichenden Unterlagen und Abklärungen trägt der Kandi  -  dat oder die Kandidatin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4–5 * ...
§ 5a * Zulassung sur dossier
                            1  Für die Zulassung sur dossier zum Integrierten Bachelor-Master-Studiengang Se  -  kundarstufe  I gelten die Voraussetzungen gemäss Art.  2 Abs.  2 des Reglements der  EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstu  -  fe, der Sekundarstufe  I und an Maturitätsschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zulassungsverfahren sur dossier umfasst  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  eine Standortbestimmung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine Prüfung, in der die Kandidaten und Kandidatinnen den Nachweis ihrer  Studierfähigkeit zu erbringen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung ist zuständig für die Organisation  und Durchführung des Zulassungsverfahrens sur dossier. Die Hochschulleitung er  -  lässt ergänzende Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b * Zulassung zum nachträglichen Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähi -
                            gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer  über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahmebeschränkung für Personen mit Wohnsitz im Ausland *
                            1  Die Zahl der zu Studium oder Aufnahmeverfahren zugelassenen Personen mit zi  -  vilrechtlichem Wohnsitz im Ausland ist beschränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wartefrist
                            1  Wer an der PHTG, einer anderen Pädagogischen Hochschule oder einer anerkann  -  ten Lehrerbildungsinstitution infolge Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen  Verurteilung, eines disziplinarrechtlichen Vergehens oder Nichtbestehens von Leis  -  tungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen vom Weiterstudi  -  um ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum  Studium zugelassen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgte der Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen,  Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen, ist eine Zulassung zum Studium  vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist,  dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des  Studiengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * ...
§ 9 Gaststudenten und Gaststudentinnen, Hörer und Hörerinnen
                            1  Als Gaststudent oder Gaststudentin können an einer anderen Hochschule einge  -  schriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Hörer oder Hörerin kann für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden,  wer das 17.  Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung und den Erwerb von Qualifika  -  tionen oder Abschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Zulassungsentscheid
                            1  Sind die Zulassungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt, wird die Aufnahme bestä  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergeben sich Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet  die Aufnahmekommission. Ausserdem entscheidet sie über die Nichtzulassung auf  -  grund der Aufnahmebeschränkung für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der  Aufnahmekommission kann  innert  zehn Tagen  bei der  Hochschulleitung Einsprache geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10–11 * ...
§ 11a * Beginn des Studiums
                            1  Der reguläre Eintritt ins Studium erfolgt zu Beginn des Herbstsemesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen sind möglich, insbesondere bei Wiederaufnahme des Studiums, bei  Wechsel von einer anderen Pädagogischen Hochschule und beim Erwerb einer wei  -  teren Lehrbefähigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berufseignungsabklärung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorausgesetzte Berufseignung *
                            1  Die Berufseignung der Studenten und Studentinnen wird abgeklärt, insbesondere in  den folgenden überfachlichen Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Reflexion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Lern- und Arbeitsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Belastbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich wird die Sprachkompetenz Deutsch überprüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen ist eine Bescheinigung eines Vertrauensarztes der PHTG und ein  aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Ur  -  kunde beizubringen. Allfällige Kosten trägt der Kandidat oder die Kandidatin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ordentliche Abklärung
                            1  Die ordentliche Abklärung erfolgt zu Beginn des Studiums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung der vorausgesetzten Berufseignung basiert auf einer Standortbe  -  stimmung, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Selbsteinschätzung des Studenten oder der Studentin im Rahmen eines Be  -  richtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Einschätzung der Dozenten und Dozentinnen, die den Studenten oder die Stu  -  dentin unterrichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beurteilung der Leistungen in den Praktika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Einschätzung eines Mentors oder einer Mentorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Sprachkompetenzprüfung Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeiten und Verfahren *
                            1  Der Student oder die Studentin wird während der Berufseignungsabklärung durch  einen Mentor oder eine Mentorin begleitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs koordiniert die Standortbestimmung  und wertet sie aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergeben sich aus der Standortbestimmung keine Zweifel an der Berufseignung,  teilt dies der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs dem Studenten oder der Stu  -  dentin schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergeben sich aus der Standortbestimmung Zweifel an der Berufseignung oder steht  die Nichteignung zumindest in Teilen fest, leitet der Leiter oder die Leiterin des Stu  -  diengangs die Angelegenheit an die Beurteilungskonferenz weiter. Die Weiterlei  -  tung kann mit einem Antrag verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Beurteilungskonferenz
                            1  Die Beurteilungskonferenz setzt sich zusammen aus allen Dozenten und Dozentin  -  nen, die den Studenten oder die Studentin unterrichten, dem Mentor oder der Mento  -  rin sowie dem Leiter oder der Leiterin des Studiengangs. Sie wird vom Leiter oder  von der Leiterin des Studiengangs geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zweifeln an der Berufseignung kann die Beurteilungskonferenz die Abklä  -  rungszeit verlängern oder vertiefte Abklärungen treffen und hierzu weitere Beurtei  -  lungspersonen beiziehen. Der Student oder die Studentin ist zur Mitwirkung ver  -  pflichtet. Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs teilt dem Studenten oder der  Studentin das Ergebnis der Abklärungen mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei zumindest teilweise fehlender Berufseignung ordnet die Beurteilungskonferenz  in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung an, wenn Aussicht auf  genügende Entwicklung besteht. Allfällige Kosten gehen zulasten des Studenten  oder der Studentin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausschluss
                            1  Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden Teilberei  -  chen oder hat trotz angeordneter Auflagen keine genügende Entwicklung stattgefun  -  den, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ausserordentliche Abklärung
                            1  Ergeben sich in den nachfolgenden Studienjahren Zweifel an der Berufseignung,  kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs eine erneute Abklärung einleiten  oder die Angelegenheit der Beurteilungskonferenz unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundsätze gemäss den Bestimmungen für die ordentliche Abklärung gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Leistungsnachweise  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Leistungsnachweise
                            1  Ein Leistungsnachweis belegt die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul oder  mehreren Modulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsnachweise werden vom zuständigen Dozenten oder der zuständigen Do  -  zentin durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann den Zusammenzug von Leis  -  tungsnachweisen mehrerer Module für die Qualifikation anordnen. Er oder sie regelt  die Verrechnung der Qualifikationen der Leistungsnachweise zu einer zusammen  -  fassenden Qualifikation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile  verschafft, hat den Leistungsnachweis nicht erfüllt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Formen von Leistungsnachweisen
                            1  Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Referat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Präsentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  schriftliche Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  praktische Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Portfolio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  Präsenzleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Leistungsbeurteilung
                            1  Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin beurteilt die Leistung entwe  -  der anhand der Bewertungsskala des European Credit Transfer and Accumulation  System (ECTS) oder mit den Prädikaten «erfüllt» und «nicht erfüllt».  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung bestimmt, wann die Skala und  wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Skala sieht folgende Noten vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  A: hervorragend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  B: sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  C: gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  D: befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  E: ausreichend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  FX: nicht bestanden (Verbesserung erforderlich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  F: nicht bestanden (erhebliche Verbesserung erforderlich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verwendung der Skala gilt ein Leistungsnachweis als erfüllt, wenn er mindes  -  tens mit der Note E beurteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Nichterfüllen des Leistungsnachweises
                            1  Ein nicht erfüllter Leistungsnachweis kann zweimal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Modul wegen nicht erfüllter Präsenzleistung nicht bestanden, ist die Wieder  -  holung des entsprechenden Moduls zwingend. In den übrigen Fällen des Nichtbeste  -  hens eines Leistungsnachweises kann beim Leiter oder bei der Leiterin des Studien  -  gangs eine Modulwiederholung auf freiwilliger Basis beantragt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Ein wiederholter Leistungsnachweis wird maximal mit dem Prädikat «erfüllt» be  -  ziehungsweise mit der Note «E» beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann in begründeten Fällen auf An  -  trag des Leiters oder der Leiterin des Studiengangs Ausnahmen erlauben und gleich  -  zeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Endgültiges Nichterfüllen
                            1  Wird der Leistungsnachweis auch bei der zweiten Wiederholung oder ein Prakti  -  kum bei der Wiederholung nicht erfüllt oder erweisen sich die angeordneten Mass  -  nahmen als nicht wirksam, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studi  -  um an der PHTG an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium
                            1  Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann bestimmen, welche Leistungs  -  nachweise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht  oder die Diplomprüfung absolviert werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Anrechnung bereits erbrachter Leistungen *
                            1  Bereits vor dem Studium erbrachte formale Studien- und Bildungsleistungen sowie  validierte Unterrichtspraxis können gemäss den Vorgaben von Art.  12 Abs.  1 des  Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht  auf der Primarstufe, der Sekundarstufe  I und an Maturitätsschulen angerechnet wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung regelt das Anrechnungsverfahren durch Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zwischenabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abschluss Bachelorstudium im Rahmen des Integrierten Bachelor-Mas -
                            ter-Studiengangs Sekundarstufe I  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bachelorstudium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Berufseignungsabklärung erfolgreich abgeschlossen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten er  -  worben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die entsprechenden Leistungen im Portfolio erbracht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Es wird der Titel «Bachelor of Arts PHTG in Secondary Education» verliehen.  Dieser Titel ist nicht mit einer Lehrbefähigung verbunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Masterarbeit
                            1  Mit der Masterarbeit weisen die Studenten und Studentinnen nach, dass sie eine  berufsrelevante Fragestellung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Methoden  und Erkenntnisse bearbeiten können. Die Masterarbeit muss zwingend einen zielstu  -  fenspezifischen berufspraktischen Bezug aufweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Verfassen der Masterarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Bewertung
                            1  Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin bewertet die Masterarbeit  gemeinsam mit einem Experten oder einer Expertin anhand der ECTS-Bewertungs  -  skala.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonders herausragende Arbeiten können prämiert und im Einverständnis mit  dem Autor oder der Autorin publiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Annahme *
                            1  Die Annahme der Masterarbeit wird bestätigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Masterarbeiten gelten als angenommen, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fristgerecht abgegeben wurden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mindestens mit der Note E beurteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Masterarbeiten werden nicht angenommen, wenn sie ohne wichtigen Grund nach  Ablauf der gesetzten Frist abgegeben wurden oder wenn unerlaubte Hilfsmittel ver  -  wendet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird innert gesetzter Frist ein Gesuch gestellt, kann die Annahmefrist in begründe  -  ten Fällen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verbesserung
                            1  Ungenügende Arbeiten werden unter Ansetzung einer Nachfrist zur einmaligen  Verbesserung zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt die verbesserte Arbeit ungenügend oder unterbleibt die Verbesserung, ordnet  die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Diplomprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Anmeldung
                            1  Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung legt die Anmeldefristen für die Di  -  plomprüfungen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Prüfungsform
                            1  Die Diplomprüfung umfasst ein Kolloquium auf der Grundlage der Masterarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zur Diplomprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zulassung
                            1  Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Berufseignungsabklärung bestanden hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die entsprechenden Leistungen im Portfolio erbracht hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Masterarbeit bestanden hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  zur Prüfung angemeldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Durchführung
                            1  Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung ist für die Durchführung der Prü  -  fungen verantwortlich und ernennt die Prüfenden sowie die Experten und Expertin  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfenden werden in der Durchführung der Prüfung und in der Bewertung von  den Experten oder Expertinnen beraten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Bewertung
                            1  Die Diplomprüfung wird anhand der ECTS-Bewertungsskala bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Bestehen und Wiederholung *
                            1  Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note E beurteilt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile  verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei erneutem Nichtbestehen ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Stu  -  dium an der PHTG an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6a. Studienabschluss und Titel  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Lehrdiplom und Diplomzeugnis
                            1  Das Lehrdiplom wird gemäss den Vorgaben des Reglements der EDK über die An  -  erkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundar  -  stufe I und an Maturitätsschulen ausgestellt und enthält zusätzlich insbesondere das  Thema der Masterarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplomzeugnis enthält die Abschlussnoten aller Studienfächer und der Di  -  plomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Diplomzusatz («Diploma Supplement») werden die erreichten Leistungen näher  umschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, sich als «diplo  -  mierter Lehrer für die Sekundarstufe I (EDK)» oder «diplomierte Lehrerin für die  Sekundarstufe I (EDK)» zu bezeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zudem wird der Titel «Master of Arts PHTG in Secondary Education» verliehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe  I werden mit einem Er  -  weiterungsdiplom nach den Vorgaben der EDK bescheinigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * ...
§ 37 * Übergangsbestimmung
                            1  Studenten und Studentinnen der Studienjahrgänge  2022/2023 und aller vorherge  -  henden Studienjahrgänge beenden ihr Studium nach dem Reglement über den Stu  -  diengang Sekundarstufe  I der Pädagogischen Hochschule Thurgau in der Fassung  vom 31.  August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  24.02.2011  19.03.2011  Erstfassung  ABl. 11/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 1 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 1 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 1 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 1 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 1 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 1a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 1a Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 2 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 2 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 2 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 2 Abs. 2 bis 04.09.2023 18.09.2023 eingefügt 38/2023
§ 2 Abs. 3 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 2 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 4 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 2 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 5 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 2 Abs. 6 04.09.2023 18.09.2023 eingefügt 38/2023
§ 2a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 3 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 3 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 3 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 3 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 3 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 4 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 4 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 1, 1. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 4 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 1, 3. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 4 Abs. 1, 4. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 4 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 2, 1. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 4 Abs. 2, 2. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 4 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 4 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 5 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 5a 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 5a Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 5a Abs. 1, 1. 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a Abs. 1, 2. 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 5a Abs. 1, 3. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 1, 3. 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 5a Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 2, 1. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5a Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 5b 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 6 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 6 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 7 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 7 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 7 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 8 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 9a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 10 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 10 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 10 Abs. 2 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 10 Abs. 3 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 11 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 11a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
                            Titel 2.  31.08.2020  01.09.2021  geändert  48/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 12 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 12 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 12 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 13 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 13 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 13 Abs. 2, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 14 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 14 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 14 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 14 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 16 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
                            Titel 3.  31.08.2020  01.09.2021  geändert  48/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 18 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 18 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 18 Abs. 4 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 18 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 19 Abs. 1, 7. 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 19 Abs. 1, 8. 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 20 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 20 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 21 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 21 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 21 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 21 Abs. 3 bis
                            16.11.2012  09.03.2013  eingefügt  10/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 3 bis 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 21 Abs. 3 ter
                            31.08.2020  01.09.2021  eingefügt  48/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 4 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 21 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 22 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 23 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 24 04.09.2023 18.09.2023 Titel geändert 38/2023
§ 24 Abs. 1 16.11.2012 09.03.2013 geändert 10/2013
§ 24 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 24 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 24 Abs. 2 16.11.2012 09.03.2013 eingefügt 10/2013
§ 24 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 25 04.09.2023 18.09.2023 Titel geändert 38/2023
§ 25 Abs. 1, 1. 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 25 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 25 Abs. 1 bis
                            31.08.2020  01.09.2021  eingefügt  48/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 25 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 26 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 26 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 26 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 26a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 27 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 27 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 28 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 29 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 29 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 30 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 30 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 30 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 30 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 31 Abs. 1, 1. 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 31 Abs. 1, 2. 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 31 Abs. 1, 3. 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 31 Abs. 1, 4. 04.09.2023 18.09.2023 eingefügt 38/2023
§ 32 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 32 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 33 Abs. 1 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 33 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 04.09.2023 18.09.2023 aufgehoben 38/2023
§ 34 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 34 Abs. 3 04.09.2023 18.09.2023 geändert 38/2023
§ 34 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
                            Titel 6a.  31.08.2020  01.09.2021  eingefügt  48/2020