Verordnung des Regierungsrates über die Jägerprüfung (922.13)
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Verordnung des Regierungsrates über die Jägerprüfung

Verordnung des Regierungsrates über die Jägerprüfung vom 7. Dezember 1993 (Stand 10. April 2010)

§ 1 Jägerprüfungskommission

1 Der Regierungsrat wählt die Jägerprüfungskommission und deren Präsidenten oder Präsidentin.
2 Der Präsident oder die Präsidentin setzt Ort und Datum der Prüfung fest und leitet diese.

§ 2 Prüfungsstoff, Anforderungen

1 Die Bewerber und Bewerberinnen werden in der Handhabung der Jagdwaffen, der Schiessfertigkeit, der Waffen- und Munitionskunde sowie in Jagdrecht, Wildkunde, Wildökologie, Waldkunde, Jagdkunde und Hundewesen geprüft.
2 Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ein Reglement über den Umfang des Prüfungsstoffes und setzt die Anforderungen für die schriftliche Vorprüfung und die praktische Prüfung fest.

§ 3 Aufteilung der Prüfung

1 Die Prüfung besteht aus den folgenden drei Teilprüfungen:
1. der schriftlichen Vorprüfung;
2. der praktischen Prüfung in der Waffenhandhabung und Schiessfertigkeit unter Einschluss von Waffen- und Munitionskunde;
3. der mündlichen Prüfung in den Fächern Jagdrecht, Wildkunde, Wildökologie, Waldkunde, Jagdkunde und Hundewesen.
2 Das Bestehen der schriftlichen Vorprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Prüfung. Die Teilprüfungen gemäss Absatz 1 Ziffern 2 und 3 können in beliebi - ger Reihenfolge absolviert werden. *
3 Tritt ein Bewerber oder eine Bewerberin zu einer Teilprüfung zweimal nicht an, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Das Departement kann Ausnahmen be - willigen.

§ 4 Abnahme der Prüfung

1 Die schriftliche Vorprüfung erfolgt unter Aufsicht, die mündliche Prüfung in der Regel in Anwesenheit zweier Experten oder Expertinnen.

§ 5 Bewertung

1 Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden mit «gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet.
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens die Bewertung «ge - nügend» erreicht worden ist.

§ 6 Wiederholung von Teilprüfungen

1 Die Wiederholung einer Teilprüfung muss spätestens bei der übernächsten Prüfung erfolgen. *
2 Für eine Teilprüfung sind höchstens zwei, über die ganze Prüfung höchstens drei Wiederholungen möglich.
3 Sind in der mündlichen Prüfung gemäss § 3 Absatz 1 Ziffer 3 mindestens vier Fä - cher bestanden, beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf die nicht bestan - denen Fächer. Diese Wiederholung gilt nicht als Wiederholung im Sinne von Ab - satz 2.
4 Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin die letzte Wiederholung einer Teilprüfung gemäss Absatz 2 nicht bestanden, können sie sich frühestens nach einer fünfjährigen Wartezeit erneut zur ganzen Jägerprüfung anmelden.

§ 7 Vorbereitung auf die Prüfung

1 Bewerber und Bewerberinnen haben vor der mündlichen Prüfung im Kanton Thur - gau einen Lehrgang zu absolvieren.
2 Das Departement regelt die Einzelheiten.

§ 8 Gebühren

1 Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Jägerprüfung eine Gebühr von Fr. 500.– zu entrichten. Sie setzt sich zusammen aus Fr. 100.– für die schriftliche Vorprüfung, Fr. 150.– für die praktische Schiessprüfung und Fr. 250.– für die münd - liche Prüfung.
2 Für die Wiederholung einer Teilprüfung ist der Gebührenanteil gemäss Absatz 1 zu entrichten; für die teilweise Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt dieser pro Fach Fr. 100.–.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Jägerprüfung vom 15. Novem - ber 1983 wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 07.12.1993 01.01.1994 Erstfassung keine Angabe

§ 3 Abs. 2 06.04.2010 10.04.2010 geändert 14/2010

§ 6 Abs. 1 06.04.2010 10.04.2010 geändert 14/2010

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