Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kanton... (153.100)
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Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt

Organisationsgesetz Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
1 ) (Organisationsgesetz, OG) Vom 22. April 1976 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Gesetz:

1. Abschnitt: Regierungsrat

(1.)A. Stellung, Aufgaben und Kompetenzen
2 )

§ 1 Stellung

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

§ 2 Funktionen

1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgabe, indem er die Regierungsobliegenheiten besorgt; die kantonalen Öffentlichen Dienste leitet; an der kantonalen und eidgenössischen Rechtssetzung mitwirkt; im Gesetzesvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist; für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt.

§ 3 Regierungstätigkeit

1 Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger, des Grossen Rates und der Gemeinden die hauptsächlichen Ziele des staatlichen Handelns festlegt; alle für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen laufend beobachtet, be - urteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet; die staatliche Aktivität in allen wichtigen Bereichen plant; die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt; den Kanton nach innen und aussen vertritt.
2 Der Regierungstätigkeit kommt vor allen anderen Obliegenheiten des Regierungsrates der Vorrang zu.
3
...
3 )
1) Abkürzung «OG» beigefügt durch GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
3)

§ 3 Abs. 3 (beigefügt durch GRB vom 10. 1. 2001) aufgehoben durch GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005; Kommissionsbericht

Nr. 9412 ).
1
Organisationsgesetz

§ 3a Bericht zur strategischen Planung des Regierungsrates

4 )
1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat alle vier Jahre eine umfassende mittelfristige Planung vor sowie jährlich im Bericht zum Budget einen Bericht über die Schwerpunkte und die politischen Ziele pro Aufgabengebiet.
5 )
2 Der Grosse Rat nimmt von der Planung Kenntnis.
6 )

§ 4 Leitung der Öffentlichen Dienste

1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der Öffentli - chen Dienste und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz deren zweckmässige Organisati - on.

§ 5 Mitwirkung an der Rechtssetzung

1 Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger, des Grossen Rates und dessen einzelner Mitglieder wirkt der Regierungsrat an der kantonalen Rechtssetzung mit, indem er insbesondere das Verfahren zur Erarbeitung von Gesetzesentwürfen leitet; im Rahmen von Verfassung und Gesetz Verordnungen erlässt.
2 Er verfasst die Vernehmlassungen, zu denen der Bund den Kanton auffordert.

§ 6 Verwaltungshandlungen

1 Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund von Verfassung und Gesetz oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden zur Erledigung übertragen wer - den können.

§ 7 Verwaltungsrechtspflege

1 Der Regierungsrat entscheidet über Rekurse, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit zukommt.

§ 8

7 Öffentlichkeitsarbeit
1 Der Regierungsrat sorgt für die Information der Öffentlichkeit im Sinne von § 20 des Informations- und Datenschutzgesetzes. (1.)B. Regierungsdelegationen und Regierungspräsident

§ 9 Delegationen

1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften aus seiner Mit - te Delegationen bestellen, denen höchstens drei Mitglieder angehören.
2 - scheidungsbefugnisse übertragen. Jedes Mitglied einer Delegation kann verlangen, dass ein Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt wird.
3 Über die Beratungen und Entscheidungen der Delegationen werden die übrigen Mitglieder des Re - gierungsrates durch Protokolle informiert.

§ 10 Regierungspräsidentin / Regierungspräsident

)
1 Der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.
4)

§ 3a Titel in der Fassung des GRB vom 7. 1. 2009 (wirksam seit 17. 5. 2009; Ratschlag Nr. 07.2054.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.2054.02 ).

§ 3a Abs. 1 in der Fassung von Abschn. VI. Ziff. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 14. 3. 2012 (wirksam seit 1. 4. 2012, SG 610.100; Ge -

schäftsnr. ).
6)

§ 3a Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 7. 1. 2009 (wirksam seit 17. 5. 2009; Ratschlag Nr. 07.2054.01 , Kommissionsbericht Nr. 07.2054.02 ).

7)

§ 8 in der Fassung von § 52 Ziff. 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 9. 6. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 08.0637 ).

8)

§ 10 Titel in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

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Organisationsgesetz
2 Er trägt massgeblich dazu bei, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachge - recht in Angriff nimmt und innert nützlicher Frist erledigt.
3 Die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident steht dem Präsidialdepartement vor.
9 )

§ 11 Aufgaben des Regierungspräsidenten im einzelnen

1 Der Regierungspräsident ist insbesondere dafür verantwortlich, dass folgende Aufgaben des Regie - rungsrates zweckmässig organisiert und wahrgenommen werden: Information nach innen und aussen, Zentrale Planung, Einteilung und Abwicklung der Arbeit des Regierungsrates, Interdepartementale Koordination, Zentrale Kontrollfunktionen, Koordination der Arbeit des Regierungsrates mit derjenigen des Grossen Rates, Koordination mit den Gemeinden, Vertretung des Regierungsrates nach aussen.
2 Alle Mitglieder des Regierungsrates haben durch ihre Tätigkeit zur Entlastung des Regierungsrats - präsidenten beizutragen und diesen bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe tatkräftig zu unter - stützen.

§ 12

10 ) Stellvertretung der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten
1 Der Regierungsrat bestimmt die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten.
2 Ist die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident verhindert, vertritt sie bzw. ihn die Vize - präsidentin resp. der Vizepräsident.
3 Ist auch die Vizepräsidentin resp. der Vizepräsident verhindert, so vertritt sie/ihn das dienstälteste Mitglied des Regierungsrates.

§ 13 Präsidialverfügung

1 Mittels Präsidialverfügung kann der Regierungspräsident in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen anordnen und anstelle des Regierungsra - tes Entscheide treffen; dem Regierungsrat unterbreitete Angelegenheiten vorwiegend förmlicher Natur oder von untergeordneter Bedeutung selbständig erledigen oder einer dem Regierungsrat nachge - ordneten Behörde zur selbständigen Erledigung zuweisen.
2 Entscheide gemäss lit. a sind dem Regierungsrat zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten. (1.)C. Geschäftsgang
1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal pro
2 zu den Sitzungen ein.
3 Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

§ 15 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

1
9)

§ 10 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

10)

§ 12 samt Titel in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).

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Organisationsgesetz

§ 16 Andere Teilnehmer der Sitzungen

1 Der Regierungsrat legt fest, welche Beamte an seinen Sitzungen teilzunehmen haben und welchen hiebei ein Antragsrecht in bezug auf Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zukommt.
2 Der Regierungsrat oder der Regierungspräsident kann im Einzelfall andere Sachkundige zu den Bera - tungen zuziehen.

§ 17 Beschlussfähigkeit

1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
2 Die Anwesenheit dreier Mitglieder genügt dann, wenn alle drei den Beratungsgegenstand entweder als dringlich oder als unwichtig erklären.

§ 18 Stimmabgabe

1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht allgemein für be - stimmte Geschäfte oder im Einzelfall das schriftliche Verfahren anordnet.
2 Für Wahlen kann jedes Mitglied des Regierungsrates das schriftliche Verfahren verlangen.

§ 19 Mehrheit

1 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; ein Beschluss kommt jedoch nur zustande, wenn wenigstens drei Mitglieder zustimmen.
2 Die Regierungspräsidentin resp. der Regierungspräsident nimmt an der Beschlussfassung teil; bei Abstimmungen gibt sie / er im Falle von Stimmengleichheit den Ausschlag.
11 )
3 Für Wahlen ist in den ersten beiden Wahlgängen das absolute Mehr der Anwesenden erforderlich. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 Ein Beschluss kann nur rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.

§ 20 Protokoll

1 Über die Sitzungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abwei - chende Meinung zu Protokoll zu geben.
12 )
3 Das Protokoll steht den Mitgliedern des Grossen Rates zur Einsicht offen.
4 Über Geschäfte, für die der Regierungsrat Geheimhaltung beschliesst, wird bis zur vollständigen Er - ledigung ein besonderes Protokoll geführt, welches nur den Mitgliedern des Regierungsrates offen - steht.

§ 21 Unterzeichnung und Veröffentlichung der Beschlüsse

1 Allgemeinverbindliche Verordnungen sowie wichtigere Beschlüsse und die Wahlen des Regierungs - rates sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Unterzeichnung der von ihm ausgehenden Schriftstücke.

§ 22 Geschäftsordnung

1 Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine interne Geschäfts - ordnung erlassen.
11)

§ 19 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

12)

§ 20 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

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Organisationsgesetz (1.)D. Verschiedene Bestimmungen

§ 23 Zugehörigkeit zu den eidgenössischen Räten

1 Ein Mitglied des Regierungsrates darf dem Nationalrat, ein weiteres dem Ständerat angehören.

§ 24 Ausstand

1 Die allgemeinen Vorschriften, die den Ausstand und die Beschränkung der Stimmgabe für Behörde - mitglieder und Beamte regeln, gelten auch für die Mitglieder des Regierungsrates.
2 Hat der Regierungsrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern zu treffen, so unterliegen diese keiner Be - schränkung ihrer Stimmgabe.
3 Bei der Abstimmung über Rekurse gegen Departementsentscheide hat der betreffende Departements - vorsteher kein Stimmrecht.

§ 25

13 ) Entlöhnung
1 Die Mitglieder des Regierungsrates unterstehen den Bestimmungen des Lohngesetzes und beziehen bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn in Lohnklasse 28, Stufe 12.

2. Abschnitt: Verwaltungseinheiten

(2.)A. Departemente

§ 26

14 ) Grundsätze der Einteilung
1 Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.
2 Die Verwaltungseinheiten der den Departementen unmittelbar folgenden Ebene werden, unabhängig von ihrer Benennung, in diesem Gesetz als Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen bezeichnet.
3 Aus den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen werden die Departemente gebildet, wobei einer - seits auf die Wahrung der Sachzusammenhänge und die Erleichterung der Arbeitsabläufe, anderseits auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Arbeitslast auf die Departementsvorstehenden zu achten ist.

§ 27

15 ) Zuteilung der Departemente
1 Die Regierungspräsidentin resp. der Regierungspräsident steht dem Präsidialdepartement vor. Der Regierungsrat teilt den übrigen Mitgliedern die Leitung eines Fachdepartements zu. Des Weiteren be - zeichnet er für die Departementsvorstehenden ein Mitglied als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

§ 28 Bekanntmachungen

1 Beschlüsse des Regierungsrates aufgrund der §§ 26 und 27 sind in angemessener Form, mindestens durch Veröffentlichung im Kantonsblatt, bekanntzumachen.
1 Die Gliederung der einzelnen Departemente in Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen wird vom Re - gierungsrat bestimmt. )
2
13)

§ 25 in der Fassung von § 32 des Lohngesetzes vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995).

14)

§ 26 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag 08.1209.01 ).

15)

§ 27 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag 08.1209.01 ).

16)

§ 29 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

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Organisationsgesetz
3 Der Regierungsrat legt auch periodisch fest, welche Stellen und wie viele Mitarbeiter je Stelle den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.
17 )

§ 30 Departementsleitung

1 Der Departementsvorsteher organisiert und leitet sein Departement nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzungen.

§ 31 Leitungsaufgaben im Einzelnen

1 Der Departementsvorsteher nimmt seine Aufgabe wahr, indem er insbesondere: periodisch Aufgaben und Ziele des Departementes festlegt; die Planung und Budgetierung für das Departement sicherstellt und überwacht; die ihm obliegenden Entscheide trifft; den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich des Departe - mentes informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;
18 ) den Bereichen, Abteilungen und Stabsstellen des Departementes Ziele setzt und deren Er - reichung kontrolliert;
19 ) die Tätigkeit der Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen des Departementes untereinan - der koordiniert; für die systematische Entwicklung und Förderung des Kaders des Departementes sorgt; die Organisation des Departementes periodisch auf ihre Zweckmässigkeit überprüft, sie veränderten Erfordernissen anpasst oder, falls die vorgesehenen Massnahmen in die Zu - ständigkeit des Regierungsrates fallen, diesem entsprechend Antrag stellt; dafür sorgt, dass der Regierungsrat jederzeit über die departementale Organisation orien - tiert ist; die Unterschriftsberechtigung innerhalb des Departementes ordnet.

§ 32 Linienorganisation

20 )
1 Der Bereichs- oder Abteilungsleiter organisiert und leitet seinen Bereich bzw. seine Abteilung nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Departementsvorsteher festgelegten Zielsetzungen.
21 )
2 Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe gilt § 31 sinngemäss.
3 Dem Bereichs- oder Abteilungsleiter stehen alle Kompetenzen zu, die er für eine zweckmässige Er - füllung seiner Aufgabe benötigt und die nicht ausdrücklich einer oberen Behörde vorbehalten sind.
22 )

§ 33 Stabsstellen

1 Stabsstellen beraten, unterstützen und entlasten den Departementsvorsteher, dem sie zugeteilt sind.
2 Ausnahmsweise können ihnen auch andere Aufgaben übertragen werden.
3 Der Leiter einer Stabsstelle nimmt für diese sinngemäss die gleichen Organisations- und Leitungsauf - gaben wahr wie ein Bereichs- oder Abteilungsleiter.
23 )
17)

§ 29 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

18)

§ 31 lit. e in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

§ 31 lit. f in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag 08.1209.01 ).

20)

§ 32 Titel in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

21)

§ 32 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

22)

§ 32 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

23)

§ 33 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

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Organisationsgesetz

§ 34 Kommissionen

)
1 Der Regierungsrat kann den Departementsvorstehern sowie den Leitern der Bereiche, Abteilungen und Stabsstellen Kommissionen beigeben, sofern das zwingende Bedürfnis besteht, Sachverständige oder Vertreter bestimmter Bevölkerungsgruppen an der Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Öffent - lichen Dienste zu beteiligen.
25 )
2 Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen lediglich beratende Funktion zu.
3 Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat Regelungen für die Kommissionen treffen.
4 Vor Ablauf der Amtsdauer einer Kommission hat das zuständige Wahlorgan zu prüfen, ob sich eine Neubestellung der Kommission rechtfertigt, auch wenn diese durch Gesetz oder Verordnung vorgese - hen ist. Verneint es diese Frage, hat eine Wahl zu unterbleiben.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit innerhalb der Öffentlichen Dienste

§ 35 Grundsatz der Selbstkoordination

1 Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, so sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordinationsmassnahmen.
2 Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.

§ 36 Koordinierende Stellen

1 Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen, einsetzen.
2 In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht den Öffentli - chen Diensten angehören.

§ 37 Förderung der interdepartementalen Koordination durch den Regierungspräsidenten

1 Der Regierungspräsident überwacht und fördert die interdepartementale Koordination und gibt die er - forderlichen Weisungen.
2 Ist ein beteiligter Departementsvorsteher mit den Weisungen des Regierungspräsidenten nicht einver - standen, so führt dieser unverzüglich den Entscheid des Regierungsrates herbei.

4. Abschnitt: Verfügung und Rekurs

(4.)A. Verfügungen allgemein

§ 38 Verfügungsbefugnis und Verfahren

1 Unter dem Vorbehalt abweichender Vorschriften in Spezialgesetzen bestimmt der Regierungsrat, welchen Behörden die Befugnis zukommt, Verfügungen zu erlassen.
2 Das Verfahren, das dem Erlass einer Verfügung vorausgeht, hat in jedem Falle den grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien für das Verwaltungsverfahren zu genügen, insbesondere die Grundsätze
24)

§ 34: Bezüglich der Ausrichtung von Sitzungsgeldern vgl. Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern vom 5. 2. 2002 (SG 153.115).

25)

§ 34 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

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Organisationsgesetz

§ 38a

26 ) Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, wel - che sich auf öffentliches Recht des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

§ 39 Form und Inhalt von Verfügungen

1 Verfügungen sind in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittel - instanz und die Rechtsmittelfrist nennt.

§ 40 Vollstreckbarkeit

1 Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefoch - ten werden können oder wenn ein ordentliches Rechtsmittel zwar ergriffen, ihm aber die aufschieben - de Wirkung entzogen wurde.
2 Vollstreckbare Verfügungen sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. (4.)B. Anfechtung von Verfügungen

§ 41 Grundsatz der Anfechtbarkeit, Rekursinstanzen

1 Wird eine Verfügung nicht durch besondere Vorschrift als endgültig bezeichnet, kann sie angefoch - ten werden.
2 Vorbehältlich abweichender Vorschriften können Verfügungen von Verwaltungseinheiten bei der nächsthöheren Behörde, Verfügungen des Regierungsrates und der vom Grossen Rat oder vom Regie - rungsrat gewählten Kommissionen bzw. des Büros des Grossen Rates beim Verwaltungsgericht ange - fochten werden. )
3 Ist das Verwaltungsgericht sachlich unzuständig, so beurteilt der Regierungsrat, vorbehältlich abwei - chender besonderer Vorschriften, auch Rekurse gegen Verfügungen der vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat gewählten Kommissionen.

§ 42

28 ) Überweisung an das Verwaltungsgericht
1 Ist der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er oder das von ihm mit der Behandlung des Rekur - ses beauftragte Departement den Rekurs innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung, unter Mitteilung an den Rekurrenten, dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses sach - lich zuständig ist. (4.)C. Verwaltungsinternes Rekursverfahren

§ 43 Vorbehalt des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

1 das Verwaltungsgericht gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
29 )
.
26)

§ 38a eingefügt durch Abschn. II Ziff. 1 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Ratschlag Nr. 08.2094.01 ).

27)

§ 41 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II Ziff. 4 des GRB vom 13. 3. 2013 (wirksam seit 28. 4. 2013; Geschäftsnr. 12.1046 ).

28)

§ 42 in der Fassung von Abschn. II des GRB vom 20. 11. 1996 (Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wirksam seit 1. 2. 1997).

29)

§ 43: Jetziger Titel: Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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Organisationsgesetz

§ 44 Legitimation

1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer durch besondere Vorschriften zum Re - kurs ermächtigt wird.
2 Verfügungen, die nach § 41 Abs. 3 an den Regierungsrat weiterziehbar sind, können vom zuständi - gen Departementsvorsteher oder von einer durch besondere Vorschrift hiezu ermächtigten Verwal - tungseinheit angefochten werden.

§ 45 Rekursgründe

1 Mit dem Rekurs kann der Rekurrent rügen: Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; Unangemessenheit.

§ 46 Frist und Inhalt des Rekurses

1 Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.
2 Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, wel - che die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
3 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung verlängert wer - den.

§ 47 Aufschiebende Wirkung

1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Ver - fügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird.
2 Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen; über einen entsprechenden Antrag ist ohne Verzug zu entscheiden.
3 Ist die Rekursinstanz eine Kollegialbehörde, stehen die Befugnisse gemäss Abs. 1 und 2 auch ihrem Vorsitzenden zu.

§ 48 Verfahren

1 Die Rekursinstanz darf mit der Behandlung des Rekurses keine Mitarbeiter der Vorinstanz beauftra - gen.
2 Sie ordnet über die einzureichenden Rechtsschriften und Beweismittel das Nötige an und kann Betei - ligte und Sachverständige anhören oder anhören lassen.
3 Weitergehende Befugnisse können einer Rekursinstanz durch gesetzliche Vorschrift zuerkannt wer - den.

§ 49 Rekursentscheid

1 Die Rekursinstanz entscheidet selber in der Sache oder lässt diese mit verbindlichen Weisungen an
2 Wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert werden, wenn eine Änderung zugunsten einer Gegenpartei dies erfordert.
3 Der Rekursentscheid ist schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss § 39 zu versehen und den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
9
Organisationsgesetz (4.)D. Verschiedene Bestimmungen

§ 50 Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung

1 Hat jemand Anspruch auf eine Verfügung, so kann er mittels Rekurs rügen, dass deren Erlass zu Un - recht verweigert oder verzögert werde.
2 Dieser Rekurs ist an keine Frist gebunden; im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Anfech - tung von Verfügungen sinngemäss.

§ 51 Aufsichtsrechtliche Anzeige

1 Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren vorgesetzter Behörde anzeigen.
2 Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.

§ 52 Fristwahrung bei Eingaben an kantonale Verwaltungsbehörden

1 Eine Frist gilt als eingehalten, wenn eine Eingabe zwar fristgemäss einer unzuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde eingereicht, von dieser jedoch nicht mehr innert der Frist an die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde weitergeleitet wurde.

§ 52a

30 ) Barrierefreie Kommunikation
1 Die Behörden verwenden eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die be - sonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung von Verfügungen oder Rekursen vorgesehen ist, können die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung be - antragen.

5. Abschnitt: Abänderung anderer Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Änderung anderer Gesetze

31 )

§ 54 Anpassung weiterer Gesetzesvorschriften

1 Zu diesem Gesetz in Widerspruch stehende weitere Gesetzesbestimmungen werden aufgehoben bzw. sinngemäss angepasst.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, entsprechende Änderungen auf dem Verordnungswege festzuset - zen.

§ 55 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden folgende Gesetze und Grossratsbeschlüsse aufgehoben: ) Gesetz betreffend Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates des Kantons Gesetz betreffend die Organisation des Polizeidepartementes vom 8. Januar 1920, Gesetz betreffend Organisation des Sanitätsdepartementes vom 14. April 1910, Gesetz betreffend Organisation des Departementes des Innern vom 8. November 1900, Gesetz betreffend die Organisation der Militärdirektion vom 28. Januar 1915, Gesetz betreffend das Büropersonal der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt Gesetz betreffend die kantonalen Versorgungs- und Erziehungsanstalten für Jugendliche vom 27. April 1911,
30) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
31) Die einzelnen Gesetzesänderungen werden hier nicht abgedruckt.
32)

§ 55: Die nachfolgend aufgeführten Erlasse sind auf Gesetzesstufe aufgehoben; vgl. dazu aber § 2 der V betreffend Organisation und Kompeten -

zen der Departemente und der übrigen Verwaltungseinheiten vom 28. 6. 1977 (SG 153.150).
10
Organisationsgesetz Gesetz betreffend eine kantonale Erziehungsanstalt für schwachsinnige Jugendliche vom

12. Februar 1914,

Gesetz betreffend die Beamten der Strafanstalt vom 29. Juni 1893, Gesetz betreffend die Schaffung eines Stadtplanbüros vom 7. Mai 1931, Gesetz betreffend den Betrieb der öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz vom

10. Januar 1901,

Grossratsbeschluss betreffend die Stelle eines 3. Adjunkten des Steuerverwalters vom 25. Mai 1899, Grossratsbeschluss betreffend Anstellung von weiteren zwei Beamten für die Steuerkon - trolle vom 13. Februar 1919.

§ 56 Organisationsrechtliche Befugnisse des Regierungsrates und bestehende Gesetze

1 Der Regierungsrat ist, ohne hiebei an abweichende Vorschriften bestehender Gesetze gebunden zu sein, befugt: Kompetenzen von einem Departement auf ein anderes zu übertragen; Kompetenzen von namentlich bezeichneten, den Departementen nachgeordneten Verwal - tungseinheiten auf andere Verwaltungseinheiten zu übertragen; den Departementen nachgeordnete Verwaltungseinheiten in die einzelnen Departemente einzugliedern, zu vereinigen, aufzuteilen oder aufzulösen; vom Regierungsrat oder von einem Departementsvorsteher zu wählende Kommissionen mit beratender Funktion unter Zusammenlegung der gesetzlichen Aufgaben zu vereinigen und die Gesamtzahl der Mitglieder gegebenenfalls herabzusetzen.
2 Macht der Regierungsrat von diesen Befugnissen Gebrauch, so hat er entgegenstehende Gesetzesbe - stimmungen durch Verordnung anzupassen.
3 Er ist ermächtigt, im Falle einer solchen Anpassung und bei anderen Gelegenheiten gesetzliche Kom - petenzvorschriften zugunsten eines bestimmten Departementes oder Departementsvorstehers oder zu - gunsten einer bestimmten nachgeordneten Verwaltungseinheit durch Verordnung allgemeiner zu fas - sen.

§ 57 Hängige Verwaltungs- und Rekursverfahren

1 Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Be - stimmungen dieses Gesetzes bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.

§ 58 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den dieses Gesetz oder Teile davon in Kraft treten. ) Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum.
33) Der RR hat mit Beschluss vom 28. 6. 1977 das Organisationsgesetz auf den 1. 7. 1977 in Kraft gesetzt.
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