Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (453.31)
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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 19. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2014) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige 1 als Verordnung: 2

Art. 1 * Ausstellende Behörde

1 Die kantonale Ausweisstelle stellt Ausweise für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und im Fürstentum Liechtenstein aus. 3
2 Es stellt provisorische Pässe während der ordentlichen Öffnungszeiten aus.

Art. 2 * Anträge

a) Einreichestelle
1 Anträge auf Ausstellung eines Passes oder eines Passes in Kombination mit einer Identitätskarte werden bei der kantonalen Ausweisstelle eingereicht.
2 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte allein werden eingereicht: a) * von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und ausserhalb der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Ausweisstelle oder bei der Wohnsitzgemeinde; a bis ) * von Personen mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen bei der kantonalen Aus - weisstelle; b) von Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bei der kantonalen Ausweisstelle oder beim Ausländer- und Passamt Vaduz.
1 BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001, SR 143.1 ; eidgV über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002, SR 143.11 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 1. Februar 2010, ABl 2010, 34; in Vollzug ab 1. März 2010.
3 Art. 4 Abs. 1 des BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001, SR 143.1 .

Art. 3 b) Datenübermittlung vor persönlicher Vorsprache 4

1 Wer einen Ausweis beantragt, kann der ausstellenden Behörde vor der persönli - chen Vorsprache die Personendaten mittels Internet oder Telefon übermitteln.

Art. 4 Digitale Fotografie

1 Die digitale Fotografie der antragstellenden Person wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte Fotografien werden nicht verwendet.

Art. 5 * ...

Art. 5 bis * Verlustmeldung

1 Verlustmeldungen von Ausweisen werden bei allen Polizeistellen sowie bei der kantonalen Ausweisstelle entgegengenommen.
2 Für die Eintragung in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sach - fahndung) ist die Kantonspolizei zuständig.
3 Die Gebühr für die Entgegennahme der Verlustmeldung beträgt Fr. 20.–.

Art. 6 Abrufrecht

1 Kantonspolizei und Stadtpolizei St.Gallen sind berechtigt, zur Identitätsabklä - rung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen im Informationssystem Daten abzufragen. 5

Art. 7 Schlussbestimmungen

a) Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 2002 6 wird aufgehoben.

Art. 8 b) Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. März 2010 angewendet.
4 Art. 9 Abs. 1 der eidgV über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. Septem - ber 2002, SR 143.11 .
5 Art. 12 Abs. 2 Bst. d und e des BG über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom
22. Juni 2001, SR 143.1 .
6 nGS 38–12 (sGS 453.31).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–35 19.01.2010 01.03.2010

Art. 1 geändert 46-60 11.01.2011 keine Angabe

Art. 2 geändert 46-96 16.08.2011 keine Angabe

Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2014–033 17.12.2013 01.01.2014

Art. 2, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2014–033 17.12.2013 01.01.2014

Art. 5 geändert 46-60 11.01.2011 keine Angabe

Art. 5 aufgehoben 2014–033 17.12.2013 01.01.2014

Art. 5 bis eingefügt 46-96 16.08.2011 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.01.2010 01.03.2010 Erlass Grunderlass 45–35
11.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 46-60
11.01.2011 keine Angabe Art. 5 geändert 46-60
16.08.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 46-96
16.08.2011 keine Angabe Art. 5 bis eingefügt 46-96
17.12.2013 01.01.2014 Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2014–033
17.12.2013 01.01.2014 Art. 2, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2014–033
17.12.2013 01.01.2014 Art. 5 aufgehoben 2014–033
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