Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungs... (173.151)
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Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz

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1 Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz
1) vom 1. Juli 1997 I. Organisation der Schlichtungsstelle
§ 1
1 Die Schlichtungsstelle kann einen Aktuar wählen.
2 Ist der Aktuar nicht gleichzeitig Mitglied, hat er beratende Stimme.

§ 2 Mitglieder, Ersatzmitglieder und Ak tuare der Schlichtungsstelle sind

gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit ve rpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach Ausscheiden aus der Behörde bestehen.

§ 3 Für die Mitglieder, Ersatzmitgliede r und den Aktuar der Schlichtungs-

stelle gelten die Ausstandsregeln gemäss §§ 51 bis 54 der Zivilprozess- ordnung
2)
.
§ 4
1 Die Schlichtungsstelle hat über di e bei ihr eingehenden Begehren und die Art der Erledigung eine Kontrolle zu führen.
2 Die Akten der Schlichtungsstelle sind während zehn Jahren aufzube- wahren; die Parteiakten sind beim Ab schluss des Verfahrens den Parteien zurückzugeben.
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2) Aktua r Schweigepflicht Ausstand Geschäfts- kontrolle, Archivierung
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§ 5
1) Die Schlichtungsstelle erstattet dem Obergericht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle, der Grund der Anrufung sowie die Art der Erledigung ersichtlich sein. II. Verfahren vor der Schlichtungsstelle

§ 6 Die Vertretung und Verbeiständung vor de r Schlichtungsstelle ist zulässig.

Die Schlichtungsstelle kann das pers önliche Erscheinen der Parteien anordnen.
§ 7
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsst elle ist mündlich und nicht öffent- lich.
2 Die Schlichtungsstelle hört beide Pa rteien an und gibt ihnen Gelegen- heit, sich zu den Vorbringen der Gegenpartei zu äussern.
3 Die Schlichtungsstelle ist befugt , von den Parteien die Einreichung von Unterlagen zu fordern und Augenscheine vorzunehmen.

§ 8 Gegen Entscheide der Schlichtung sstelle betreffend Ordnungsbusse und

Auferlegung von Kosten und Entschäd igungen sowie gegen Entscheide, mit welchen auf die Streitsache nicht eingetreten wird oder diese zufolge Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs abgeschrieben wird, steht der Rekurs gemäss §§ 234 bis 241 der Zivilprozessordnung 2) offen. III. Schlussbestimmungen

§ 9 Übergangsrechtlich gilt § 264 der Zivilprozessordnung 2) . Ein Verfahren

ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren an die Schlich- tungsstelle gelangt ist.
1) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 23. November 1999.
2)
271 Berichterstattung Vertretung und Verbeiständung Verhandlung Rechtsmittel Ü bergangsrecht
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§ 10 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 1997 in Kraft.

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