Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Bewuhrung und Verbauung der Flüsse und Wildbäche
Vom Grossen Rat erlassen am 14. Juni 1880
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Art. 1
In Ausführung der Artikel 5 und 7 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni
1877
2 3 nachstehende Vollziehungsverordnung erlassen.
Art. 2
Den erwähnten Gesetzen und der gegenwärtigen Vollziehungsverordnung sind alle Gewässer des Kantons Graubünden unterstellt, welche gemäss dem Bundesgesetze vom 22. Juni 1877
4 unter die Oberaufsicht des Bundes fallen.
Art. 3
Die Regierung führt die Aufsicht über das Wasserbauwesen im ganzen Kanton. Sie sorgt dafür, dass die notwendigen, vom öffentlichen Interesse gebotenen Arbeiten nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge
5 durch die Pflichtigen ausgeführt und unterhalten werden.
Art.
6 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 6 ist die Regierung befugt, die Gemeinden gemäss Artikel 2 und 4 des kantonalen Wuhrgesetzes zur Ausführung der obbezeichneten Arbeiten anzuhalten, insofern sie ein wesentliches Interesse daran haben, wobei denselben jedoch der Rückgriff auf privatrechtlich oder statutarisch verpflichtete Korporationen und Private zusteht.
Art. 5
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Polizei über die hier in Rede stehenden Gewässer nach allen Richtungen zu handhaben und vorhandene Übelstände zu beseitigen oder durch privatrechtlich Verpflichtete beseitigen zu lassen, insbesondere Unterwaschungen der Wuhre auszubessern und Geschiebsanhäufungen innert den Leitwerken soweit tunlich wegzuräumen sowie auch darüber zu wachen, dass keine nachteiligen Bauten ausgeführt werden, noch schädliche Benutzung der Gewässer stattfindet.
2 Wo solche vorkommen, sind dieselben sofort zu beseitigen, und haften überdies die Urheber solcher Arbeiten für den dadurch entstandenen Schaden. Zuwiderhandelnde werden nach Artikel 13 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge
7 bestraft.
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...
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Art.
9 Wo bei derartigen Bauten ein wesentliches Interesse mehrerer Gemeinden in Frage steht, hat die Regierung, wenn über die Ausführung und Beitragsleistung eine Vereinbarung nicht erzielt werden kann, über die daherigen Anstände nach Massgabe der direkten und indirekten Vorteile, welche den einzelnen Interessenten aus dem betreffenden Werke erwachsen, zu entscheiden.
Art. 7
1 Die erstellten Wuhrbauten und Verbauungen sind in gutem Stande zu erhalten und bei allfälliger Zerstörung wieder herzustellen.
2 Die Unterhaltung sowie die im öffentlichen Interesse erforderliche Wiederherstellung zerstörter Werke liegt den Erstellern ob, und haben sich dieselben im gleichen Massstabe daran zu beteiligen wie beim Bau. Besondere Konventionen unter den Beteiligten bleiben vorbehalten.
3 Auf die Wiederherstellung von Werken, welche infolge von Naturereignissen und ungeachtet sorgsamen Unterhaltes zerstört werden, finden die Bestimmungen des Artikels 6 des kantonalen Wuhrgesetzes ebenfalls ihre Anwendung, sofern die in demselben statuierten Voraussetzungen im übrigen zutreffen (Art. 11 des Bundesgesetzes ).
Art. 8
Die Unterhaltung von Werken, welche gemäss Artikel 21 der Bundesverfassung vom Jahre 1848 und Artikel 23 der
Bundesrates vom 19. Dezember 1881
807.700 dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5022; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5021; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
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