Verordnung über die Sportschiessanlagen (464.12)
CH - FR

Verordnung über die Sportschiessanlagen

Verordnung über die Sportschiessanlagen vom 22.02.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 23 der Bundesverordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Ver - ordnung); gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf die Lärmschutz- und Schallverordnung vom 17. März 2009 (LSSV); in Erwägung: Die Bundesverordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512) sieht vor, dass die Genehmigung und Kontrolle von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen, wie Vorderlader-, Klein - kalibergewehr-, Armbrust-, Druckluft-, Dynamic-Shooting- und Jagdschiess - anlagen, in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (Art. 1). Derzeit gibt es im Kanton Freiburg keine gesetzliche Grundlage für Massnah - men im Bereich der obgenannten Schiessanlagen, da das Bundesrecht sinnge - mäss angewandt wird. Es gilt nun, die Zuständigkeiten zu klären, die Kosten - übernahme zu gewährleisten und das kantonale Recht mit dem Bundesrecht in Einklang zu bringen. Auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion, beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 In dieser Verordnung werden die Verfahren für die sicherheitstechnische Bewilligung und Kontrolle von stationären und temporären Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (Sport - schiessanlagen), wie Druckluft-, Kleinkalibergewehr-, Armbrust-, Vorderla - der-, Dynamic-Shooting- und Jagdschiessanlagen, geregelt.

Art. 2 Zuständiges Organ

1 Das Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM) ist für die Sicherheit der Sportschiessanlagen zuständig.

Art. 3 Kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanla -

genexperte
1 Die eidgenössische Schiessoffizierin oder der eidgenössische Schiessoffi - zier für den Kanton Freiburg amtet als kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte.
2 In dieser Funktion erfüllt sie oder er folgende Aufgaben:
a) Sie oder er wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sport - schiessanlagen als Fachperson in Sicherheitsfragen mit und erstellt vor Erteilung der Baubewilligung einen Expertenbericht.
b) Sie oder er kontrolliert die Schiessanlagen nach den Richtlinien und Vorschriften der anerkannten Dachorganisationen, die den Schiesssport regeln.
3 Sie oder er kann bei Bedarf eine Spezialistin oder einen Spezialisten beizie - hen.

Art. 4 Verzeichnis der Sportschiessanlagen

1 Das AZSM führt das Verzeichnis der Sportschiessanlagen im Kanton Frei - burg. Das Register enthält folgende Angaben:
a) Art der Anlage;
b) zugelassene Disziplinen;
c) Datum der Abnahme;
d) Datum der Betriebsbewilligung;
e) Datum der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse;
f) gegebenenfalls festgestellte Mängel und ergriffene Massnahmen zu de - ren Beseitigung;
g) Unfallmeldungen im Sinne von Artikel 10 Abs. 2.

Art. 5 Betriebsbewilligungsverfahren – Abnahme

1 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen werden nach ihrer Fertigstellung von der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder vom kantonalen Schiessanlagenexperten abgenommen.

Art. 6 Betriebsbewilligungsverfahren – Abnahmebericht

1 Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenex - perte erstellt den Abnahmebericht zuhanden des AZSM.
2 Der Abnahmebericht wird den folgenden Stellen und Verantwortlichen zu - gestellt:
a) der Eigentümerschaft;
b) der Betreiberin oder dem Betreiber;
c) den USS-Versicherungen oder jeder anderen Versicherung, mit der die Betreiberin oder der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat;
d) der zuständigen Gemeindebehörde;
e) den nationalen oder kantonalen Dachorganisationen.

Art. 7 Betriebsbewilligung

1 Das AZSM erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) der Abnahmebericht bestätigt, dass die Schiessanlage die sicherheits - technischen Anforderungen der Dachorganisationen, die den Schiesss - port regeln, erfüllt;
b) die Betreiberin oder der Betreiber einen gültigen Versicherungsnach - weis vorlegt.

Art. 8 Kontrolle von Amtes wegen oder auf Ersuchen

1 Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenex - perte kontrolliert die bewilligten Sportschiessanlagen alle fünf Jahre von Amtes wegen.
2 In der Zwischenzeit kann sie oder er eine Schiessanlage auf Ersuchen der folgenden Stellen und Verantwortlichen kontrollieren:
a) Eigentümerschaft;
b) Betreiberin oder Betreiber;
c) USS-Versicherungen oder jede andere Versicherung, mit der die Betrei - berin oder der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat;
d) Gemeindebehörden;
e) nationale oder kantonale Dachorganisationen.

Art. 9 Entzug der Betriebsbewilligung und Sperrung

1 Aus Sicherheitsgründen kann das AZSM von Amtes wegen:
a) die Betriebsbewilligung einer Sportschiessanlage entziehen;
b) die teilweise oder vollständige Sperrung einer Sportschiessanlage an - ordnen.
2 Der Entzug der Betriebsbewilligung und die Sperrung einer Sportschiessan - lage können auch auf Ersuchen der Betreiberin bzw. des Betreibers oder der Eigentümerschaft verfügt werden.
3 Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenex - perte kann aus Sicherheitsgründen die provisorische Sperrung einer Sport - schiessanlage bis zum Entscheid des AZSM verfügen.

Art. 10 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen sind für die Si - cherheit ihrer Anlagen verantwortlich. Sie gewährleisten die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ihrer Organisation oder, wenn sie keiner Organisation angehören, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Organisation der entsprechenden Waffengattung.
2 Sie melden Unfälle auf ihren Sportschiessanlagen unverzüglich der kanto - nalen Schiessanlagenexpertin oder dem kantonalen Schiessanlagenexperten.

Art. 11 Bauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen

1 Auf Antrag des Bau- und Raumplanungsamts oder des Gemeinderats nimmt die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenex - perte Stellung zu Baubewilligungsgesuchen für Neu-, Um- und Erweite - rungsbauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen.
2 Zur Festlegung des Umfelds wird das Schema der Gefahrenzonen gemäss den Richtlinien und Vorschriften der Dachorganisationen beigezogen.

Art. 12 Gebühren

1 Die Gebühren gehen zu Lasten der Betreiberin oder des Betreibers und wer - den wie folgt festgesetzt:
a) Betriebsbewilligung für eine stationäre Anlage, pro Anlage Fr. 200
b) Betriebsbewilligung für eine temporäre Anlage, pro Anlage Fr. 100
c) Kontrolle einer stationären Anlage Fr. 100
d) Vollständige oder teilweise Sperrung einer stationären Anlage, pro Anlage Fr. 100
e) Entzug der Betriebsbewilligung einer stationären An - lage, pro Anlage Fr. 50

Art. 13 Entschädigungen

1 Die Entschädigungen der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder des kantonalen Schiessanlagenexperten richten sich nach der Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiess - kommissionen.

Art. 14 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefoch - ten werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.02.2022 Erlass Grunderlass 01.03.2022 2022_021
08.11.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.12.2022 2022_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.02.2022 01.03.2022 2022_021

Art. 2 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 4 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 6 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 7 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 9 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 9 Abs. 3 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Markierungen
Leseansicht