Verordnung über die Sportschiessanlagen
                            Verordnung über die Sportschiessanlagen  vom 22.02.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 23 der Bundesverordnung vom 15. November 2004 über  die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Ver  -  ordnung);  gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den  Umweltschutz (USG); gestützt auf die Lärmschutz- und Schallverordnung  vom 17. März 2009 (LSSV);  in Erwägung:  Die Bundesverordnung vom 15. November 2004 über die Schiessanlagen für  das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessanlagen-Verordnung; SR 510.512)  sieht vor, dass die Genehmigung und Kontrolle von Anlagen, die nicht dem  Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen, wie Vorderlader-, Klein  -  kalibergewehr-, Armbrust-, Druckluft-, Dynamic-Shooting- und Jagdschiess  -  anlagen, in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt (Art.  1).  Derzeit gibt es im Kanton Freiburg keine gesetzliche Grundlage für Massnah  -  men im Bereich der obgenannten Schiessanlagen, da das Bundesrecht sinnge  -  mäss angewandt wird. Es gilt nun, die Zuständigkeiten zu klären, die Kosten  -  übernahme zu gewährleisten und das kantonale Recht mit dem Bundesrecht  in Einklang zu bringen.  Auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  In dieser Verordnung werden die Verfahren für die sicherheitstechnische  Bewilligung und Kontrolle von stationären und temporären Schiessanlagen,  die nicht  dem  Schiesswesen  ausser   Dienst zur  Verfügung  stehen  (Sport  -  schiessanlagen), wie Druckluft-, Kleinkalibergewehr-, Armbrust-, Vorderla  -  der-, Dynamic-Shooting- und Jagdschiessanlagen, geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständiges Organ
                            1  Das Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM) ist für die Sicherheit der  Sportschiessanlagen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanla -
                            genexperte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die eidgenössische Schiessoffizierin oder der eidgenössische Schiessoffi  -  zier für den Kanton Freiburg amtet als kantonale Schiessanlagenexpertin oder  kantonaler Schiessanlagenexperte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dieser Funktion erfüllt sie oder er folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie oder er wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sport  -  schiessanlagen als Fachperson in Sicherheitsfragen mit und erstellt vor  Erteilung der Baubewilligung einen Expertenbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie oder er kontrolliert die Schiessanlagen nach den Richtlinien und  Vorschriften der anerkannten Dachorganisationen, die den Schiesssport  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er kann bei Bedarf eine Spezialistin oder einen Spezialisten beizie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verzeichnis der Sportschiessanlagen
                            1  Das AZSM führt das Verzeichnis der Sportschiessanlagen im Kanton Frei  -  burg. Das Register enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Art der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zugelassene Disziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Datum der Abnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Datum der Betriebsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Datum der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  gegebenenfalls festgestellte Mängel und ergriffene Massnahmen zu de  -  ren Beseitigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Unfallmeldungen im Sinne von Artikel 10 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebsbewilligungsverfahren – Abnahme
                            1  Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen werden nach  ihrer   Fertigstellung  von  der   kantonalen   Schiessanlagenexpertin  oder   vom  kantonalen Schiessanlagenexperten abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betriebsbewilligungsverfahren – Abnahmebericht
                            1  Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenex  -  perte erstellt den Abnahmebericht zuhanden des AZSM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abnahmebericht wird den folgenden Stellen und Verantwortlichen zu  -  gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Eigentümerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Betreiberin oder dem Betreiber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den USS-Versicherungen oder jeder anderen Versicherung, mit der die  Betreiberin oder der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der zuständigen Gemeindebehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den nationalen oder kantonalen Dachorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebsbewilligung
                            1  Das AZSM erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Abnahmebericht bestätigt, dass die Schiessanlage die sicherheits  -  technischen Anforderungen der Dachorganisationen, die den Schiesss  -  port regeln, erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Betreiberin oder der Betreiber einen gültigen Versicherungsnach  -  weis vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrolle von Amtes wegen oder auf Ersuchen
                            1  Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenex  -  perte  kontrolliert  die  bewilligten  Sportschiessanlagen  alle  fünf  Jahre   von  Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Zwischenzeit kann sie oder er eine Schiessanlage auf Ersuchen der  folgenden Stellen und Verantwortlichen kontrollieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eigentümerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betreiberin oder Betreiber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  USS-Versicherungen oder jede andere Versicherung, mit der die Betrei  -  berin oder der Betreiber einen Vertrag abgeschlossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gemeindebehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nationale oder kantonale Dachorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Entzug der Betriebsbewilligung und Sperrung
                            1  Aus Sicherheitsgründen kann das AZSM von Amtes wegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Betriebsbewilligung einer Sportschiessanlage entziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die teilweise oder vollständige Sperrung einer Sportschiessanlage an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug der Betriebsbewilligung und die Sperrung einer Sportschiessan  -  lage können auch auf Ersuchen der Betreiberin bzw. des Betreibers oder der  Eigentümerschaft verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenex  -  perte kann aus Sicherheitsgründen die provisorische Sperrung einer Sport  -  schiessanlage bis zum Entscheid des AZSM verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
                            1  Die Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen sind für die Si  -  cherheit ihrer Anlagen verantwortlich. Sie gewährleisten die Einhaltung der  Sicherheitsvorschriften ihrer Organisation oder, wenn sie keiner Organisation  angehören, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Organisation der  entsprechenden Waffengattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden Unfälle auf ihren Sportschiessanlagen unverzüglich der kanto  -  nalen Schiessanlagenexpertin oder dem kantonalen Schiessanlagenexperten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen
                            1  Auf Antrag des Bau- und Raumplanungsamts oder des Gemeinderats nimmt  die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenex  -  perte   Stellung   zu   Baubewilligungsgesuchen   für   Neu-,   Um-   und  Erweite  -  rungsbauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Festlegung des Umfelds wird das Schema der Gefahrenzonen gemäss  den Richtlinien und Vorschriften der Dachorganisationen beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gebühren
                            1  Die Gebühren gehen zu Lasten der Betreiberin oder des Betreibers und wer  -  den wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Betriebsbewilligung für eine stationäre Anlage, pro  Anlage  Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betriebsbewilligung für eine temporäre Anlage, pro  Anlage  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontrolle einer stationären Anlage  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vollständige oder teilweise Sperrung einer stationären  Anlage, pro Anlage  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entzug der Betriebsbewilligung einer stationären An  -  lage, pro Anlage  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entschädigungen
                            1  Die   Entschädigungen   der   kantonalen   Schiessanlagenexpertin   oder   des  kantonalen Schiessanlagenexperten  richten sich nach der  Verordnung  des  VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiess  -  kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide können mit  Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefoch  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2022  Erlass  Grunderlass  01.03.2022  2022_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 9 Abs. 3  geändert  01.12.2022  2022_113  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  22.02.2022  01.03.2022  2022_021