Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren
Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren Vom 16. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung:
a. des Mitberichtsverfahrens zur Einholung verwaltungsinterner Stellung - nahmen;
b. des Vernehmlassungsverfahrens im Sinne von § 34 Absatz 2 der Kantonsverfassung zur Einholung verwaltungsexterner Stellungnahmen.
2 Das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren dienen dazu, die Meinungsbildung und Beschlussfassung durch den Regierungsrat und den Landrat zu erleichtern.
3 Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Anhörung der Gemeinden
2 )
.
2 Mitberichtsverfahren
§ 2 Geltungsbereich
1 Mitberichte sind einzuholen:
a. für alle Entwürfe zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Ge - setze, Dekrete, Verordnungen):
1. beim Rechtsdienst des Regierungsrates (rechtliche Prüfung) und
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 34.1111, SGS 140.32 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0929
2. bei der Landeskanzlei (gesetzestechnische und redaktionelle Prü - fung).
3. Auf die rechtliche Prüfung kann bei unproblematischen Erlassen und Erlassänderungen verzichtet werden.
b. für Entwürfe öffentlichrechtlicher Verträge (Staatsverträge, Verwaltungs - vereinbarungen und verwaltungsrechtliche Verträge):
1. beim Rechtsdienst des Regierungsrates.
2. Für verwaltungsrechtliche Standardverträge ist nur vor dem erstma - ligen Abschluss oder bei wesentlichen Abweichungen ein Mitbericht einzuholen.
c. für besonders wichtige oder umstrittene Rechtsfragen in den übrigen Ge - schäften: beim Rechtsdienst des Regierungsrates;
d. für alle Entwürfe zu Vorlagen an den Landrat: bei der Landeskanzlei (for - melle Überprüfung);
e. * für alle Geschäfte, inklusive für solche für die Vernehmlassung oder die Anhörung, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie für Pla - nungsberichte (finanzhaushaltsrechtliche Prüfung): bei der Finanz- und Kirchendirektion;
f. für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswir - kungen in Personalangelegenheiten: bei der Finanz- und Kirchendirekti - on;
g. für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswir - kungen im EDV-Bereich: bei der Finanz- und Kirchendirektion; g bis * für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung für oder erheblichen Auswir - kungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): bei der Volks - wirtschafts- und Sanitätsdirektion;
g. ter * für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswir - kungen im Bereich Standortförderung: bei der Standortförderung;
h. für Geschäfte, die den Aufgabenbereich von anderen Direktionen berüh - ren: bei den betroffenen Direktionen.
2 Weitere Geschäfte können von der Landeskanzlei im Einzelfall nach Rück - sprache mit der Antrag stellenden Direktion dem Mitberichtsverfahren unter - stellt werden.
3 In Beschwerdeverfahren kann auf die Einholung eines Mitberichts bei den betroffenen Direktionen verzichtet werden, wenn sich diese bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gemäss den Bestimmungen des Verwal - tungsverfahrensrechtes geäussert haben.
4 Vorbehalten bleibt die Anordnung des Mitberichtsverfahrens durch den Re - gierungsrat bei der Behandlung eines Geschäfts. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0929
§ 3 Durchführung des Mitberichtsverfahrens
1 Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist die Antrag stellende Direktion. Sie holt die Mitberichte bei den Stellen gemäss § 2 Absatz 1 ein.
2 Der Mitberichtsvorlage sind Erläuterungen beizulegen, die eine fundierte Be - urteilung des Vorhabens ermöglichen; sie enthalten insbesondere einen kurzen Überblick über die Ziele, die Grundzüge und die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens.
3 Der Mitbericht ist in der Regel innert 10 Arbeitstagen der Antrag stellenden Direktion zu erstatten. Bei umfangreichen oder komplexen Geschäften setzt die Antrag stellende Direktion eine angemessene verlängerte Frist. *
4 Der Mitbericht kann auch im Vernehmlassungsverfahren abschliessend erfol - gen, wenn der Vernehmlassungsentwurf Zustimmung findet und nicht verän - dert wird oder wenn er im Sinne des Mitberichts verändert wird.
§ 4 Erstattung des Mitberichts
1 Der Mitbericht ist kurz und klar zu fassen.
1bis Fragen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den teilnehmenden Stel - len und der Antrag stellenden Direktion werden vor Verfassen eines schriftli - chen Mitberichts im direkten Kontakt geklärt. *
2 Wird der Antrag abgelehnt, ist anzugeben, in welcher modifizierten Form er allenfalls gutgeheissen werden kann.
3 Anstelle des schriftlichen Mitberichts können Arbeitsgruppen eingesetzt wer - den. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das in seinen Schlussfolgerungen den Absätzen 1 und 2 entsprechen muss.
§ 4a *
Auswertung des Mitberichtsverfahren
1 Lautet der Mitbericht auf gänzliche oder teilweise Ablehnung des Geschäfts, entscheidet die Antrag stellende Direktion, ob sie an ihrem ursprünglichen An - trag festhalten, ihn zurückziehen oder im Sinne des Mitberichtes modifiziert un - terbreiten will.
2 Allfällige Differenzen zwischen der Antrag stellenden Direktion und der teil - nehmenden Stelle sind bilateral zu bereinigen, bevor der Antrag an den Regie - rungsrat gestellt wird. Bleiben Differenzen bestehen bzw. lassen sich diese bi - lateral nicht bereinigen, so sind diese in der Vorlage zu begründen und auf das durchgeführte Bereinigungsverfahren hinzuweisen.
3 Nach der Auswertung des Mitberichtsverfahrens unterbreitet die Antrag stel - lende Direktion die Landratsvorlagen mit finanziellen Auswirkungen vor deren Weiterleitung zur Vernehmlassung sowie vor deren Überweisung an den Land - rat der Finanz- und Kirchendirektion zwecks Ausstellung des finanzhaushalts - rechtlichen Prüfergebnisses. *
4 Die Finanz- und Kirchendirektion stellt der Antrag stellenden Direktion das Prüfergebnis schriftlich innert 5 Arbeitstagen zu. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0929
5 Die Antrag stellende Direktion fügt das Prüfergebnis in den Erläuterungen zum Antrag im Anschluss an das Kapitel über die finanziellen Auswirkungen ein. *
§ 5 * Antrag an den Regierungsrat
1 Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist in knapper Form auf dem Akten - deckel des Antrags an den Regierungsrat festzuhalten.
2 Dem Antrag an den Regierungsrat sind beizulegen:
a. die Mitberichte und allfällige Unterlagen im Wortlaut;
b. eine kurze schriftliche Begründung, warum im Mitberichtsverfahren ge - stellte Anträge nicht berücksichtigt worden sind;
c. * das Ergebnis der finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung der Finanz- und Kir - chendirektion bei Landratsvorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
§ 6 Kontrolle
1 Die Landeskanzlei prüft die Anträge auf Vollständigkeit der Akten und ord - nungsgemässe Durchführung des Mitberichtsverfahrens.
2 Sie weist Anträge, deren Akten nicht vollständig sind, an die Antrag stellende Direktion zurück.
3 Sie weist Anträge, bei denen das Mitberichtsverfahren gemäss § 2 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist, unter Mitteilung an die Antrag stellende Direktion direkt an die betreffende Stelle zum Mitbericht.
3 Vernehmlassungsverfahren
§ 7 Geltungsbereich
1 Ein Vernehmlassungsverfahren gemäss § 34 Absatz 2 der Kantonsverfas - sung wird durchgeführt zu:
a. Verfassungsänderungen,
b. Gesetzen,
c. Staatsverträgen mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt.
2 Der Regierungsrat kann zu weiteren Vorlagen ein Vernehmlassungsverfahren durchführen lassen.
§ 8 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens
1 Nach Kenntnisnahme des Entwurfs der Vernehmlassungsvorlage beauftragt der Regierungsrat die Antrag stellende Direktion mit der Durchführung des Ver - nehmlassungsverfahrens. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0929
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel 3 Monate.
3 Eine kürzere Frist kann insbesondere bei Dringlichkeit, oder wenn sich nur einzelne Grundsatzfragen stellen, angesetzt werden.
4 Die Stellungnahme erfolgt schriftlich.
5 Aus wichtigen Gründen, namentlich bei dringenden Vorlagen, kann der Re - gierungsrat ausnahmsweise statt des schriftlichen Verfahrens eine konferenzi - elle Anhörung anordnen.
§ 9 Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
1 Die zuständige Direktion oder die Landeskanzlei wertet die eingegangenen Stellungnahmen aus und bereinigt die Vorlage.
2 Die Vorlage an den Landrat stellt das Ergebnis des Vernehmlassungsverfah - rens anschaulich dar und begründet, welche wesentlichen Anträge berücksich - tigt worden sind und welche nicht.
4 Schlussbestimmungen
§ 10 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 15. Juli 2003
3 ) über die Anhörung der Gemeinden wird wie folgt geändert: ...
4 )
§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 15. August 1995
5 ) über das Mitberichtsverfahren wird aufgehoben.
§ 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
3) GS 34.1111, SGS 140.32
4) GS 35.932
5) GS 32.235, SGS 140.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0929
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.05.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0929
26.09.2006 01.10.2006 § 2 Abs. 1, lit. g bis eingefügt GS 35.1000
24.09.2013 01.11.2013 § 3 Abs. 3 geändert GS 38.260
24.09.2013 01.11.2013 § 4 Abs. 1 bis eingefügt GS 38.260
19.08.2014 01.09.2014 § 4a eingefügt GS 2014.086
19.08.2014 01.09.2014 § 5 totalrevidiert GS 2014.086
24.05.2016 01.06.2016 § 2 Abs. 1, lit. g. ter eingefügt GS 2016.013
14.11.2017 01.01.2018 § 4a Abs. 3 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 4a Abs. 4 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 4a Abs. 5 geändert GS 2017.064
14.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2017.064
18.12.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2018.084 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0929
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.05.2006 01.07.2006 Erstfassung GS 35.0929
§ 2 Abs. 1, lit. e. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084
§ 2 Abs. 1, lit. g bis
26.09.2006 01.10.2006 eingefügt GS 35.1000
§ 2 Abs. 1, lit. g. ter 24.05.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016.013
§ 3 Abs. 3 24.09.2013 01.11.2013 geändert GS 38.260
§ 4 Abs. 1 bis 24.09.2013 01.11.2013 eingefügt GS 38.260
§ 4a 19.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.086
§ 4a Abs. 3 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 4a Abs. 4 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 4a Abs. 5 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 5 19.08.2014 01.09.2014 totalrevidiert GS 2014.086
§ 5 Abs. 2, lit. c. 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0929
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