Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung... (514.5)
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Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung --> 514.52

1 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 15. Dezember 1998 I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition
1) sowie der Verordnung des Bundesrates über Waffen, Waffenzubehör und Munition .
2 Vorbehalten bleiben die Besti mmungen des eidgenö ssischen und kanto- nalen Jagdrechts.

§ 2 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und

Munition obliegt den Bezirksämt Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit. II. Bewilligungen
1. Waffenerwerbsschein
§ 3
3)
1 Schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz und ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung haben das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandte ils auf dem dafür vorgesehenen For- mular mit den erforderlichen Beilagen beim zuständigen Bezirksamt ein- zureichen.
1)
2)
3) Geltungsbereich Zuständigkeiten Gesuch
2
2 Schweizerische Staatsangehörige m it Wohnsitz im Ausland und auslän- dische Staatsangehörige ohne Nied such um Erteilung einer Bewilligung für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils derlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.
1)
...
2. Europäischer Feuerwaffenpass
1)
§ 3a
1) Das Gesuch um Ausstellung eines Eur opäischen Feuerwaffenpasses ist auf dem dafür vorgesehenen Formular m Polizeikommando einzureichen.
3. Waffentragbewilligung
1)
§ 4
1) Das Gesuch um Erteilung einer Waff entragbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erfo rderlichen Beilagen beim Polizeikom- mando einzureichen.

§ 5 1)

Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen , kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflic hen Stellung einer tatsächlichen Ge- fährdung ausgesetzt sind.
§ 6
1 Das Polizeikommando ist zuständi g für die Durchführung der Prü- fungen.
2 Die Prüfungen finden zentral und in regelmässigen Abständen beim Poli- zeikommando statt.
3 In dringenden Fällen kann ausnah msweise und gegen Entrichtung einer zusätzlichen, kostendeckenden Gebühr eine ausserterminliche Prüfung ab- solviert werden.
1) Fassung gemäss RRV vom 25. März 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. November
2008. Gesuch Gesuch Bedürfnis- nachweis Prüfung
3
4 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe sowie die übrigen Voraussetzungen für das Tragen einer Waf- fe erfüllt.
5 Das Polizeikommando prüft die Kennt nis der rechtlichen Voraussetzun- gen des Waffengebrauchs (theor etische Prüfung) und die Handhabung von Waffen (praktische Prüfung) gemä ss den Bestimmungen des Prüfungs- reglementes des Bundes.
1)
6
... §§ 7 - 8 1)
4. Waffenhandelsbewilligung
1)

§ 9 Das Gesuch um Erteilung einer Waff enhandelsbewilligung ist auf dem da-

für vorgesehenen Formular mit den e rforderlichen Beilagen beim Polizei- kommando einzureichen.
§ 10
1 Zur Prüfung für die Waffenhandelsbe willigung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllt.
2 Das Polizeikommando führt eine sc hriftliche und eine mündliche Prü- fung über die Kenntnisse der Waffen - und Munitionsarten sowie der ge- setzlichen Bestimmungen des Prüf ungsreglementes des Bundes durch.
3 Bei gelernten Büchsenmacherinne n und Büchsenmachern ist die Prüfung auf den schriftlichen Teil über die Ke nntnisse der gesetzlichen Bestim- mungen beschränkt. Verkäuferinne n und Verkäufer von Randfeuermu- nition sind von der Prüfung befreit.
1)
4
...
1) Gesuch Prüfung
4 §§ 11 - 12
1)
5. Ausnahmebewilligungen

§ 13 1)

Das Polizeikommando ist zuständig fü r die Ausstellung von Ausnahmebe- willigungen.
§ 14
1) Der Erwerb einer verbotenen Waffe und von Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes 2) zu Sammelzwecken wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss

Artikel 8 Absatz 2 des Waffengeset zes erfüllt sind und Gewähr für einen

sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht.
2 Die Bewilligung kann unter anderem auch erteilt werden, wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird.
1) Der Erwerb von Waffenzubehör kann insbesondere bewilligt werden:
1. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
2. zur Verwendung auf bewilligten Sc hiessplätzen zur Lärmreduktion.

§ 15 1)

Das Vermitteln von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes wird in begründeten Fällen bewilligt, insbesondere bei der Verw ertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.
§ 16
1) Das Tragen von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von
Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes
2) kann bewilligt werden, wenn es zur Ausübung des Berufes oder eines Ge werbes zwingend erforderlich ist.
1) Fassung gemäss RRV vom 25. März 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. November
2008.
2) SR 514.54 Zuständigkeit Erwerb von ve r - botenen Waffen und Waffenzu- behör Vermitteln von verbotenen Waffen und Waffenzubehör Tragen von ve r - botenen Waffen und Waffenzu- behör
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§ 17
1 Eine Bewilligung für das Schiessen werden an Herstellerfirmen, Impor teure oder Vertretungen zu Test- zwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Vereinen oder bei speziellen Anlässen.
2 Die Schussabgabe ist ausschliesslic h zulässig auf bewilligten Schiess- plätzen oder in bewilligten Schiesske llern und unter der Aufsicht einer Schiessinstruktorin oder ei nes Schiessinstruktors.
1)
3 Die Bestimmungen des Bundes übe r das ausserdienstliche Schiess- wesen bleiben vorbehalten.

§ 18 In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausge-

bildeten Fachpersonen sowie Spor tschützinnen und Sportschützen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffen- bestandteilen, Waffenzubehör, Mun ition und Munitionsbestandteilen so- wie der nicht gewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.
§ 19
1 Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Feuerwaffe zu einer verbotenen Seriefeuerwaffe se tzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.
2 Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Feuerwaffen wird nur in sachlich begründeten Fällen bewilligt. III. Kontrolle und Massnahmen
§ 20
1 Das Polizeikommando kontrolliert den Umgang mit Waffen, Waffenzu- behör, Munition und Munitionsbestandteilen.
2 Die Zuständigkeit für Beschlagna hmungen nach Massgabe des Bundes- rechts richtet sich nach den Bes timmungen des Gesetzes über die Straf- rechtspflege
2)
.
1)
2) Schiessen mit Seriefeuerwaffen Herstellung und Umbau Ä nderungen Kontrollbehörde
6

§ 21 Die Behörde, welche eine Bewilligung er teilt hat, ist auch zuständig für

deren Entzug. IV. Administration und Gebühren
§ 22
1 Das Polizeikommando führt ein Regi ster über die von den kantonalen Behörden erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts.
2 Das Register enthält die anhand benen Personendaten.
§ 23
1 Das Bezirksamt orientiert das Polizeikommando über erteilte Waffener- werbsscheine.
1) Dem Polizeikommando obliegt die Me ldepflicht gemäss Artikel 32a des Waffengesetzes 2) .

§ 24 Die Daten von gesuchstellenden Pe rsonen oder Bewilligungsnehmerinnen

und Bewilligungsnehmern können bei N achweis eines rechtlichen oder tatsächlichen Interesses be kannt gegeben werden:
1. den zuständigen Bundesbehörden;
2. den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden;
3.
1) den Behörden gemäss Artikel 32d und 32e des Waffengesetzes
2)
.
§ 25
1 Für die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und die Beschlagnahme sowie das Aufbew ahren von Waffen werden Gebühren erhoben.
2 Besondere Aufwendungen werden separat in Rechnung gestellt.
1) Fassung gemäss RRV vom 25. März 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. November
2008.
2) SR 514.54 Entzug von Bewilligungen Registerführung Meldepflicht Datenschutz Gebühren und Aufwendungen
7 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Der Regierungsratsbeschluss betref fend den Beitritt zum Konkordat über

den Handel mit Waffen und Munition vom 1. Mai 1973, die Verordnung des Regierungsrates über das Waffen tragen und den Waffenbesitz vom
30. März 1976 sowie § 2 Ziffern 3 bis 5 der Verordnung des Regierungs- rates über die Gebühren der kant onalen Verwaltungsbehörden vom
16. Dezember 1992 werden aufgehoben.
§ 27
1 Das Polizeikommando informiert bi alle Inhaberinnen und Inhaber einer Waffentrag- und einer Waffenhandels- bewilligung über die Pflicht zur Absolvierung einer Prüfung.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Wa ffentrag- oder Waffenhandelsbewil- ligung haben sich bis spätestens schriftlich zur Prüfung anzumelden. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist erlischt die nach bisherigem Rech t erteilte Bewilligung per 31. Dezember
1999.

§ 28 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Aufhebung bisherigen Rechtes Ü bergangs- bestimmungen Inkraftsetzung
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