Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden
Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG) Vom 12. März 1995 (Stand 1. Januar 2013) Vom Volke angenommen am 12. März 1995 1 )
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Produktion von elektrischer Energie sowie die Stromversorgung der Gemeinden und des Kantons.
Art. 2 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die rationelle Nutzung der einheimischen Wasserkraft zum Wohle der Gemeinden, der Regionen und des Kantons; b) die Optimierung und Leistungserhöhung bestehender Wasserkraftwerke; c) einen energiewirtschaftlich sinnvollen und umweltmässig vertretbaren Weiter - ausbau der Wasserkräfte; d) eine sichere, ausreichende und weitgehend eigenständige Versorgung des Kantons mit möglichst preisgünstiger Energie; e) die Koordination der Interessen der Gemeinden, der Regionen und des Kantons, welche nach Möglichkeit auf ein gemeinsames Ziel auszurichten sind sowie f) die Regelung von Zuständigkeiten innerhalb des Kantons, unter Wahrung der Gemeindeautonomie.
Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
1) B vom 13. Juni 1994, 193; GRP 1994/95, 334 (1. Lesung), 697 (2. Lesung)
Art. 4 Eigentum
1 Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche) sind zum Gemeingebrauch bestimmt.
2 Sie sind Eigentum der Gemeinden, auf deren Gebiet sie sich befinden, und unter - stehen hinsichtlich ihrer Nutzung zur Errichtung von Wasserwerken den Bestim - mungen dieses Gesetzes.
Art. 5 Beratung der Gemeinden
1 Der Kanton steht den Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Wasserkraft - nutzung beratend zur Seite. *
2 In der Regel erfolgt diese Beratung des Kantons unentgeltlich.
Art. 6 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Wasserkraftnutzung: Nutzung der natürlichen Wasserkraft sowie derjenigen, die durch Pumpen von Wasser in eine höhere Lage entsteht. Dabei erfolgt die Nutzung zum Zwecke der Energiegewinnung; b) Pumpwerk: Anlage, die mittels Pumpen in der Lage ist, Wasser aus öffentli - chen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu ver - wenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum glei - chen Zweck zu ermöglichen. Reine Zubringerpumpen gelten nicht als Pump - werke; c) Zubringerpumpe: Pumpanlage, die Wasser aus öffentlichen Gewässern einem Kraftwerk zuleitet, ohne dessen wiederholte Nutzung zur Produktion von elektrischer Energie zu ermöglichen; d) Wasserzins: Die vom Konzessionär den Gemeinden jährlich geschuldete Ab - gabe für die Wassernutzung; e) Wasserwerksteuer: Die vom Konzessionär dem Kanton jährlich geschuldete Abgabe; f) Bruttoleistung: Die gestützt auf das nutzbare Gefälle und die nutzbare Wasser - menge berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers. g) * ...
2. Nutzung der Wasserkraft
2.1. ZUSTÄNDIGKEITEN
Art. 7 Verleihung des Nutzungsrechtes
1 Die Gemeinden können die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nut - zungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen.
Art. 8 Zusammenhängende Konzessionen
1 Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben werden. Diese sind aufeinander abzustimmen.
Art. 9 Pumpwerkkonzessionen
1 Zur Erstellung eines Pumpwerkes ist die Konzession jener Gemeinden erforderlich, auf deren Gebiet die benetzten Anlageteile zu stehen kommen.
Art. 10 Konzessionsbehörden
1 Die Erteilung und Änderung einer Konzession obliegen der Gemeindeversamm - lung oder der Urnenabstimmung.
2 Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur sowie die Übertragung einer Konzession können die Gemeinden dem Gemeindevorstand übertragen.
3 Entscheide über die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf Konzessionser - neuerungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 obliegen dem Gemeindevorstand.
Art. 11 Genehmigungsbehörden
1 Die von den Gemeinden erteilten Konzessionen bedürfen ebenso wie deren Ände - rungen oder Übertragungen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung. Ar - tikel 2 bis der Kantonsverfassung 1 ) bleibt vorbehalten. Die Projektgenehmigung (Art. 58) erfolgt durch die Regierung. *
2 Ebenso bedarf ein Projekt der Gemeinde, die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst zu nutzen, der Genehmigung der Regierung.
3 ... *
Art. 12 Zwangsverleihung
1 Können sich an zusammenhängenden Konzessionen beteiligte Gemeinden innert angemessener Frist nicht einigen, sei es, dass sich eine oder mehrere Gemeinden ohne stichhaltige Gründe ablehnend verhalten oder übertriebene Forderungen stellen oder dass sie widersprechende Verleihungen erteilen, ist die Regierung für die Ertei - lung, Änderung und Übertragung der Konzessionen, die Gewährung von Baufrist - verlängerungen sowie für die Heimfallregelung zuständig. Sie handelt dabei im Na - men der Gemeinden.
2 Die Regierung verhandelt vorgängig mit den Gemeinden und berücksichtigt die Vor- und Nachteile der vorgesehenen Nutzung für sie in angemessener Weise. Sie berücksichtigt dabei auch übergeordnete öffentliche Interessen.
Art. 13 * ...
1) BR 110.100
Art. 14 Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
1 Die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern des Kantons erfolgt durch den Präsidenten der Wasserwerksteuer-Kommission.
2 Die Kommission wird von der Regierung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jah - re.
3 Einzelheiten regelt die Regierung.
Art. 15 Ausübung des Heimfallrechts
1 Über die Ausübung des Heimfallrechts entscheidet in den Gemeinden die Gemein - deversammlung oder die Urnenabstimmung.
2 Über die Ausübung des Heimfallrechts bezüglich des dem Kanton zustehenden Teils der heimfallenden Anlagen entscheidet die Regierung.
3 Sie berichtet periodisch über den Heimfall.
Art. 16 Kollaudation
1 Die Kollaudation der Wasserkraftanlagen erfolgt durch das zuständige Departe - ment.
Art. 17 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer obliegt der Regierung.
2.2. NUTZUNGSSCHRANKEN
Art. 18 Vorbehalte zugunsten der Gemeinden
1 Den Gemeinden steht das Recht zu: a) während des Baus des Werkes auf eigene Kosten Anlagen der Trinkwasser- und Löschwasserversorgung sowie der Bewässerung dienende Anlagen mit ei - nem Wasserkraftwerk zu verknüpfen; b) ohne Entschädigungsanspruch des Konzessionärs von der konzedierten Wassermenge im Umfange der ausgewiesenen Bedürfnisse, Wasser zur Si - cherstellung der Trinkwasserversorgung und in ausserordentlichen Situationen Wasser, namentlich für den Einsatz in Brandfällen sowie zu Bewässerungs - zwecken, zu gebrauchen. Der Wasserbezug darf die Nutzung der Wasserkraft nicht wesentlich beeinträchtigen, ansonsten er zu entschädigen ist.
2.3. KONZESSIONÄR UND KONZESSIONSINHALT
Art. 19 Konzessionär
1 Die Konzession wird einer natürlichen oder juristischen Person, Personengemein - schaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erteilt.
2 Der Konzessionär muss seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz in einer der Verlei - hungsgemeinden haben.
3 Beteiligen sich eine oder mehrere Verleihungsgemeinden und der Kanton an einer Kraftwerkgesellschaft, haben sie unabhängig voneinander Anspruch auf Einsitz in deren Verwaltung. Mehrere sich an einer Kraftwerkgesellschaft beteiligende Gemeinden einigen sich auf eine gemeinsame Vertretung.
Art. 20 Eigenkapital
1 Die Regierung kann verlangen, dass das Eigenkapital des Konzessionärs 20 Pro - zent der Anlagekosten beträgt.
Art. 21 Mehrere Bewerber
1 Unter mehreren Bewerbern für die Nutzung der Wasserkraft desselben Gewässers hat die Gemeinde bei der Erteilung sowie Übertragung einer Konzession jenem Be - werber den Vorzug zu geben, der die öffentlichen Interessen am besten und die zweckmässigste Nutzung gewährleistet.
Art. 22 Beteiligungsrecht
1 Der Kanton und die Verleihungsgemeinden sind berechtigt, sich an Kraftwerkun - ternehmen zu beteiligen.
2 Den Gemeinden ist bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessio - nen und dem Kanton bei deren Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich am Unter - nehmen zu beteiligen, auch ohne die Verpflichtung einzugehen, Energie gegen Über - nahme der Jahreskosten zu beziehen.
Art. 23 Obligatorischer Inhalt der Konzession
1 Jede Konzession bestimmt: a) die Person und den Sitz des Konzessionärs; b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes; c) die einzuhaltende Restwassermenge; d) die Dauer der Konzession; e) die Vertretung des Gemeinwesens in der Verwaltung des Konzessionärs; f) die wichtigsten Anlagen; g) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen; h) die Versicherungspflicht des Konzessionärs;
i) die Fristen für den Beginn von Bau- oder Umbauarbeiten sowie für die Inbe - triebnahme des Kraftwerkes; k) den Heimfall; l) den Rückkauf, sofern ein solcher von den Parteien vereinbart wird.
2 Einzelheiten regelt die Verordnung. Diese enthält auch einen Katalog fakultativer Konzessionsbestimmungen.
Art. 24 Konzessionsdauer
1 Die erstmalige Konzession hat eine Dauer von 60 Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes.
2 Werden im Rahmen einer Konzessionserneuerung wesentliche Teile einer beste - henden Anlage weiterverwendet, beträgt die Konzessionsdauer 40 Jahre.
3 In begründeten Fällen kann die Regierung abweichende Konzessionsdauern geneh - migen.
Art. 25 Sicherung des Heimfallsubstrates
1 Der Konzessionär hat zuhanden der Konzessionsgemeinden und des Kantons ein Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 42 Absatz 1 und 2 zu er - stellen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen an diesen Anlageteilen ist das Inventar fortlaufend nachzuführen.
2 Eine Veräusserung von heimfallbelasteten Anlageteilen während laufender Konzes - sionsdauer bedarf der Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons.
3 Veräussert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile ohne Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons, hat er diesen den Schaden zu ersetzen.
2.4. AUSÜBUNG DER KONZESSION
Art. 26 Kollaudation der Anlagen
1 Neue oder umgebaute Wasserkraftanlagen sind innerhalb eines Jahres nach deren Inbetriebnahme zu kollaudieren.
Art. 27 Haftung und Versicherung
1 Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht.
2 Die Eigentümer haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.
3 Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.
4 Einzelheiten regelt die Regierung.
Art. 28 Veränderungen an den Anlagen
1 Alle beabsichtigten Veränderungen an bestehenden Wasserwerkanlagen sind den Verleihungsgemeinden und der Regierung vor deren Ausführung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 29 Unterhalt der Anlagen
1 Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haben diese jederzeit in einem guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen der Konzession eine rationelle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
2 Die Regierung ist im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden und nach An - hören des Konzessionärs jederzeit befugt: a) eine Überprüfung der Anlagen im Sinne von Absatz 1 anzuordnen; b) die zur Herstellung und Erhaltung des in Absatz 1 vorgeschriebenen Zustan - des erforderlichen Massnahmen und allenfalls auch Ersatzvornahmen auf Kosten des Konzessionärs anzuordnen.
Art. 30 Erneuerung der Anlagen
1 Erneuert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile und weist er nach, dass sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht amortisieren lassen, kön - nen sich Gemeinden und Kanton auf Antrag an den Investitionen beteiligen.
2 Die finanzielle Beteiligung erfolgt aufgrund eines mit dem Konzessionär verein - barten Zins- und Tilgungsplanes.
3 Gemeinden und Kanton können gemeinsam die Erneuerung der Anlagen anordnen.
4 Werden Erneuerungen im Sinne von Absatz 1 angeordnet, haben sich Gemeinden und Kanton an den Investitionen zu beteiligen. Absatz 2 gilt sinngemäss.
2.5. LEISTUNGEN DES KONZESSIONÄRS
Art. 31 Konzessions- und Staatsgebühr
1 Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen eine einmalige Konzessionsgebühr zu erheben.
2 Diese beträgt 30 bis 80 Prozent des bei vollständiger Nutzung der verliehenen Wasserkraft den Konzessionsgemeinden jährlich geschuldeten Wasserzinses. Sie ist nach freiem Ermessen festzulegen, wenn keine Wasserzinsen geschuldet sind. *
3 Bei Konzessionen für Pumpwerke ist den Gemeinden eine Konzessionsgebühr von drei bis sechs Franken pro Kilowatt installierte Pumpenleistung zu entrichten. Die Regierung kann diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anpassen.
4 Wenn bei Pumpwerken mehrere Gemeinden verleihungsberechtigt sind, geht ein Zehntel der einmaligen Konzessionsgebühr an jene Gemeinden, auf deren Gebiet die Pumpleitungen zu stehen kommen, entsprechend ihrem Längenanteil. Die übrigen neun Zehntel werden je zur Hälfte auf diejenigen Gemeindegruppen aufgeteilt, auf deren Gebiet die zwei Becken liegen. Die Aufteilung innerhalb dieser Gemeinde - gruppe erfolgt nach dem territorialen Gemeindeanteil an der Oberfläche jedes Be - ckens, gemessen auf der Höhe des Stauziels.
5 Für die Genehmigung von Erteilungen, Änderungen und Übertragungen von Kon - zessionen ist der Kanton berechtigt, eine nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 berechnete Staatsgebühr zu erheben. Nutzt eine Gemeinde ihre eigenen Gewässer, wird keine Staatsgebühr erhoben.
6 Wird eine andere als in Artikel 24 Absatz 1 und 2 genannte Konzessionsdauer fest - gelegt, bemessen sich die Konzessions- und Staatsgebühr entsprechend der abwei - chenden Laufzeit.
7 Für die Erstreckung von Baufristen können die Gemeinden und der Kanton unab - hängig voneinander eine Gebühr erheben. Diese beträgt bis zu 20 Prozent des gemäss Bundesrecht jährlich geschuldeten Wasserzinses und ist pro Jahr der verlän - gerten Baufrist zu entrichten.
Art. 32 Verwaltungsgebühren
1 Die Gemeinden und der Kanton sind berechtigt, die ihnen namentlich aufgrund der Behandlung von Gesuchen und der Ausübung von Aufsichtsfunktionen entstehenden Kosten dem Konzessionär zu belasten.
2 Die Verwaltungsgebühren betragen bis zu 50 000 Franken. In begründeten Fällen kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Die Regierung kann diesen Ansatz den veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 33 Wasserzinsen und Wasserwerksteuer
1 Eigentümer von Kraftwerkanlagen, welche bündnerische Wasserkräfte nutzen, ha - ben jährlich den Verleihungsgemeinden einen Wasserzins und dem Kanton eine Wasserwerksteuer zu entrichten.
2 Wasserzins und Wasserwerksteuer werden nach den bundesrechtlichen Bestimmun - gen berechnet. Die Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung kann auch von der erzeugten elektrischen Energie ausgehen. In diesem Falle sind jedoch die nutz - baren Wassermengen und das Gefälle, die trotz Verleihung nicht genutzt werden, hinzuzurechnen.
3 Der von den Gemeinden festgesetzte Wasserzins darf die Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums nicht übersteigen. *
4 Der Kanton erhebt eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. *
5 Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleis - tungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die wasserzins - berechtigten Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte. *
Art. 34 Pumpwerksteuer
1 Die Eigentümer von Pumpwerken haben den Konzessionsgemeinden und dem Kanton eine jährliche Pumpwerksteuer zu entrichten.
2 Diese beträgt für Gemeinden und Kanton je 0.075 Rappen pro aufgewendete kWh Pumpenergie, mindestens jedoch 1 Franken/kW für Werke mit 50 und mehr Mega - watt (MW) installierter Pumpleistung und 0.25 Franken/kW für kleinere Werke. Für Pumpwerke mit einer installierten Pumpenleistung von weniger als 1 MW wird kei - ne Steuer erhoben.
3 In den ersten drei Betriebsjahren kann die Regierung den Minimalansatz von 1 Franken/kW gemäss Absatz 2 für den Kanton um maximal die Hälfte reduzieren.
4 Die Aufteilung der Pumpwerksteuer unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe der für die Aufteilung der einmaligen Konzessionsgebühr geltenden Grundsätze.
5 Die Regierung kann die Pumpwerksteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.
Art. 35 Reduktionsmöglichkeiten
1 Wird der Betrieb eines Kraftwerkes als Folge von Erneuerungsarbeiten erheblich beeinträchtigt, kann der Kanton sowohl die Wasserwerksteuer als auch seinen Anteil an der Pumpwerksteuer auf begründetes Begehren hin vorübergehend angemessen reduzieren.
Art. 36 Jahreskostenenergie
1 Kraftwerkunternehmungen, welche um Genehmigung von Konzessionen und Zu - satzkonzessionen, deren Übertragung oder Änderung nachsuchen, haben dem Kanton, unbeschadet der Rechte der Gemeinden auf Gratis- und Vorzugsenergie, ein Prozent der Leistung und Energieerzeugung der Werke, welche der Genehmigungs - beschluss betrifft, gegen Bezahlung eines entsprechenden Jahreskostenanteils zur Verwendung im Kanton zur Verfügung zu stellen. Die vom Beliehenen im Kanton abgegebene Energie ist bei der Ermittlung des Umfanges des Bezugsrechtes nicht anzurechnen.
2 Über vom Kanton nicht bezogene Leistung und Arbeit kann die Kraftwerkunter - nehmung frei verfügen.
Art. 37 Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
1 Für die Veranlagung, das Anfechtungs- und das Strafverfahren bezüglich der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer sind die Bestimmungen des kantonalen Steuerge - setzes
1 ) sinngemäss anwendbar.
1) BR 720.000
2 Die Einzelheiten regelt die Regierung.
2.6. ENDE DER KONZESSION
Art. 38 Ordentlicher Ablauf
1 Die Konzession erlischt ohne weiteres durch Ablauf der vereinbarten Konzessions - dauer.
Art. 39 Verwirkung
1 Die Konzession kann von der Regierung im Einvernehmen mit den Konzessions - gemeinden als verwirkt erklärt werden, wenn der Konzessionär: a) die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanz - ausweis, den Versicherungsausweis sowie den Bau und die Inbetriebnahme des Werkes versäumt; b) die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen Unterhaltsarbeiten unterlässt; c) ein bestehendes Werk zwei Jahre lang nicht betreibt; d) wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt.
2 Die Konzessionsgemeinden können mit Genehmigung der Regierung angemessene Fristverlängerungen bewilligen.
3 Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Ge - setzes.
Art. 40 Verzicht
1 Der Konzessionär kann durch ausdrücklichen Verzicht die Konzession beenden.
2 Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Ge - setzes.
Art. 41 Rückkauf
1 Die Konzessionsgemeinden können mit dem Konzessionär ein Rückkaufsrecht ver - einbaren.
2 Die Rückkaufsvereinbarung muss folgenden Minimalinhalt aufweisen: b) Rückkaufsentschädigung oder detaillierte Kriterien zur Ermittlung derselben; c) Vorankündigungsfrist für die Erklärung betreffend Ausübung des Rückkaufes, wobei diese mindestens fünf Jahre betragen muss; d) bei Beteiligung mehrerer Gemeinden: erforderliches Quorum zur Ausübung des Rückkaufsrechtes.
3 Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an der verlie - henen Wasserkraft. Der Anteil des Kantons entspricht dem hälftigen Miteigentum.
Art. 42 Heimfall
1 Endet die Verleihung durch Ablauf ihrer Dauer, Verwirkung oder Verzicht, so fallen die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und Fas - sen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Turbinen und Pumpen mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, die Zugehör, die zum Betrieb des Werkes dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich und las - tenfrei je zur Hälfte an den Kanton und die Verleihungsgemeinden heim.
2 Bei Eintritt des Heimfalls sind die Verleihungsgemeinden und der Kanton berech - tigt, die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen so - wie die Diensthäuser und Verwaltungsgebäude gegen eine angemessene Entschädi - gung zu übernehmen. Der Konzessionär kann die Übernahme dieser Anlagen verlan - gen, wenn sie für die weitere Nutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwendbar sind.
3 Die vorwiegend zur lokalen Versorgung betriebenen Werke unterstehen aus - schliesslich den von den Gemeinden festzusetzenden Heimfallbestimmungen.
4 Gemeinden und Kanton sind befugt, auf die Ausübung des Heimfallrechtes zu ver - zichten.
5 Werden die Anlagen des Konzessionärs nach erfolgtem Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechtes ganz oder teilweise nicht weiterbenutzt, ist der Konzessionär verpflichtet, auf seine Kosten die nötig werdenden Sicherungs- und Wiederherstel - lungsarbeiten vorzunehmen.
Art. 43 Heimfall im interkommunalen Verhältnis
1 Die Anteile mehrerer Gemeinden am Heimfall bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. Die Gemeinden untereinander beziehungsweise im Verhältnis zum Kanton werden Miteigentümer an den Heimfallobjekten. Bei Pump - werken gilt, sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, der Verteilschlüssel gemäss Artikel 31 Absatz 4.
2 Wollen Gemeinden beim Heimfall auf ihren Anteil an den Anlagen verzichten, so sind die übrigen Konzessionsgemeinden berechtigt, den Anteil dieser Gemeinden gegen Entschädigung zu übernehmen. Erst bei Verzicht der übrigen Gemeinden steht das gleiche Recht dem Kanton zu.
Art. 44 Bewertung der Anlagen
1 Die Bestimmung der Entschädigung für den Heimfall der Anlagen zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie ist Sache der Gemeinden, des Kantons und des Konzessionärs. Sie ist nach den dannzumal allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung vorzunehmen.
2 Auf Ersuchen von Kanton und Gemeinden ist der Konzessionär jederzeit verpflich - tet, alle Unterlagen und Informationen, wie jährliche Abschreibungs-, Heimfallrück - stellungs- und Erneuerungsrechnungen, zur Verfügung zu stellen, die zur Berech - nung der Entschädigung erforderlich sind.
3 Dem zuständigen Departement und den Gemeinden stehen die Steuerakten der Konzessionäre zur Einsichtnahme offen.
Art. 45 Entschädigung für den Verzicht auf Übernahme der Anlagen
1 Wird eine Konzession unter Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts erneu - ert, hat der Konzessionär den Heimfallberechtigten für den Verzicht auf die Bean - spruchung der unentgeltlich heimfallenden Anlagen eine Entschädigung zu entrich - ten. Diese Regelung gilt auch für Gemeinwesen, die über einen Anspruch auf Kon - zessionserneuerung verfügen. Die Bestimmung der Entschädigung ist Sache der Gemeinden, des Kantons und des Konzessionärs.
2
Artikel 44 gilt sinngemäss.
Art. 46 Abklärung
1 Die Abklärungen im Hinblick auf den Heimfall, den Rückkauf sowie eine allfällige Erneuerung der Konzession werden von Gemeinden und Kanton gemeinsam getrof - fen. Sie einigen sich über die Federführung.
2 Die Kosten dieser Abklärungen gehen in der Regel zu Lasten des Kantons.
Art. 47 Provisorische Massnahmen
1 Sofern die Modalitäten für die Wasserkraftnutzung im Hinblick auf den Ablauf ei - ner Konzession noch nicht festgelegt sind, trifft die Regierung nach Anhörung der Gemeinden von Amtes wegen oder auf entsprechendes Begehren die provisorischen Massnahmen, die den Weiterbetrieb erlauben und die einen tatsächlichen oder recht - lichen Zustand erhalten oder gefährdete Interessen wahren.
2.7. KONZESSIONSERNEUERUNG
Art. 48 Konzessionserneuerung
1 Eine Konzessionserneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufes oder vor Ablauf einer bestehenden Konzession erfolgen.
2 Den Konzessionsgemeinden und dem Kanton steht das Recht zu, vom bisherigen Konzessionär acht Jahre vor Ablauf der Konzession zu erfahren, ob er an einer Kon - zessionserneuerung interessiert ist.
3 Reicht der bisherige Konzessionär mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzessi - on ein Konzessionsgesuch ein, haben die Konzessionsgemeinden innert zwei Jahren zu entscheiden, ob sie bereit sind, auf ein Erneuerungsgesuch einzutreten. Halten sie diese Frist nicht ein, verlängert sich die Dauer der bestehenden Konzession um die Dauer der Überschreitung der Frist.
2.8. VERFAHREN
Art. 49 1. Vorarbeiten
1 Wer im Hinblick auf die Erstellung eines Konzessionsprojektes Vorarbeiten, Abste - ckungen, Wassermessungen und sonstige Nachforschungen unternehmen will, be - darf hierzu der Bewilligung der zuständigen Instanz.
2 Vor Beginn der Vorarbeiten ist das zuständige Departement zu benachrichtigen.
3 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dul - den. Eventuell entstehende Schäden und Störungen sind voll zu entschädigen. Nöti - genfalls wird dies im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz 1 ) festgelegt.
Art. 50 2. Konzessionsverfahren
a) Konzessionsgesuch
1 Gesuche um Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Wasserrechtskonzession sind den betroffenen Gemeinden einzureichen. Der Gesuchsteller hat gleichzeitig die Regierung über die Einreichung des Gesuches zu orientieren.
2 Die Gemeinden und der Kanton streben eine enge Zusammenarbeit an.
Art. 51 b) Konzessionierung
1 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der betroffenen Gemeinden.
2 Vorbehalten bleibt die Zwangsverleihung gemäss Artikel 12, bei welcher nur das Konzessionsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Art. 52 3. Konzessionsgenehmigungsverfahren
a) Genehmigungsgesuch
1 Das Gesuch um Genehmigung einer Konzessionserteilung, -änderung oder -über - tragung ist beim zuständigen Departement zuhanden der Regierung einzureichen.
2 Einzelheiten regeln die Vollzugsbestimmungen.
Art. 53 b) Öffentliche Auflage, Publikation, Profilierung, Rechtsmittel
1 Das Genehmigungsgesuch und allfällige Gesuche für die weiteren zur Verwirkli - chung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen werden mit den massgeblichen Unterlagen sowie einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht beim zuständigen Departement und bei den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf - gelegt.
2 Die Auflage ist vom zuständigen Departement im Kantonsamtsblatt und von den betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu publizieren.
1) BR 803.100
3 Die Publikation enthält den Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der Aufla - gefrist bei der Regierung schriftlich Einsprache eingereicht werden kann. Die Ein - sprachen sind an das zuständige Departement zuhanden der Regierung zu richten.
4 Weist das dem Konzessionsgenehmigungsgesuch zugrundeliegende Projekt bereits die für Bauprojekte erforderliche Ausarbeitung auf, ordnet das zuständige Departe - ment die Profilierung während der Auflagefrist an.
Art. 54 c) Einsprachelegitimation
1 Zur Einsprache sind berechtigt: a) wer vom Kozessionsprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat; b) die betroffenen Gemeinden; c) Umweltschutzorganisationen, welchen vom Bundesrecht die Beschwerdebe - rechtigung zuerkannt worden ist, sofern und soweit ihnen gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid in der Sache die Möglichkeit zur Verwaltungsge - richtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.
Art. 55 d) Genehmigungsentscheid
1 Die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bedarf der Genehmi - gung der Regierung aufgrund einer Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer Abwägung sämtlicher berührter öffentlicher Interessen.
2 Gleichzeitig entscheidet sie über allfällige Einsprachen.
3 Einsprachen privatrechtlichen Inhaltes werden auf den Zivilweg verwiesen.
4 Im Falle einer Genehmigung erteilt die Regierung alle für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, soweit dies aufgrund des Standes der Projektausarbeitung möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bau- und Aus - nahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.
Art. 56 e) Öffentliche Auflage des Genehmigungsentscheides, Rechtsmittel
1 Der Konzessionsgenehmigungsentscheid, der Umweltverträglichkeitsbericht sowie die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle werden während 30 Tagen beim zuständigen Departement öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben die gesetz - lichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegi - timierten. *
2 Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt unter Hinweis auf die allfällig erteilten weite - ren Bewilligungen zu publizieren.
3 Der Konzessionsgenehmigungsentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Beschwerderecht steht auch den Gemeinden zu. *
Art. 57 4. Projektgenehmigungsverfahren
a) Gesuch, Einreichung, Rechtsmittel
1 Für die Einreichung, die öffentliche Auflage und die Publikation des Projektgeneh - migungsgesuches sowie bezüglich der Einsprachemöglichkeit gelten die Artikel 52 und 53 Absatz 1 bis 3 sinngemäss. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Arti - kel 54.
Art. 58 b) Entscheid
1 Bei der Projektgenehmigung entscheidet die Regierung über alle noch ausstehen - den weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, insbesondere auch über die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungs - recht.
2 Sofern alle weiteren Bewilligungen bereits mit dem Konzessionsgenehmigungsent - scheid erteilt werden konnten, entfällt das Projektgenehmigungsverfahren.
Art. 59 c) Öffentliche Auflage, Rechtsmittel
1 Bezüglich der öffentlichen Auflage des Projektgenehmigungsentscheides und des Rechtsmittelverfahrens gilt Artikel 56 sinngemäss.
Art. 60 5. Enteignungsrecht
1 Für die Errichtung und für den Umbau von Wasserkraftwerken kann das Enteig - nungsrecht beansprucht werden.
2 Das Enteignungsrecht wird von der Regierung gemeinsam mit dem Konzessions - genehmigungsentscheid erteilt.
3 Das Verfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung
1 )
.
3. Versorgung mit elektrischer Energie
Art. 61 * ...
Art. 62 * ...
Art. 63 * ...
Art. 64 * ...
Art. 65 * ...
1) SR 711
Art. 66 * ...
Art. 67 * ...
Art. 68 * ...
Art. 69 * ...
Art. 70 * ...
Art. 71 * ...
4. Strafbestimmungen *
Art. 72 * ...
Art. 73 * ...
Art. 74 * ...
Art. 75 1. Strafbestimmungen
a) Busse *
1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, seine Vollzugsbestimmungen und die sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide werden von dem für die Wasserkraftnutzung zuständigen Departement mit Busse bis zu 100 000 Franken be - straft. *
2 Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. *
4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes. *
5 Vorbehalten bleiben das Recht der Regierung, die Konzession als verwirkt zu er - klären, sowie das Recht zur Ersatzvornahme. *
Art. 76 b) Juristische Personen
1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
Art. 77 2. Ersatzvornahme *
1 Die Regierung kann Anlagen, die in Missachtung des Gesetzes, seiner Vollzugsbe - stimmungen und von sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden erstellt worden sind, auf Kosten des Verursachers beseitigen sowie den ursprünglichen Zu - stand wiederherstellen lassen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 78 1. Vollzugsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmun - gen 1 ) . Diese treten gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Art. 79 2. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von Wasserwerken vom 18. März 1906
2 ) wird aufgeho - ben.
Art. 80 3. Änderung von Erlassen
3 )
Art. 81 4. Übergangsbestimmungen
a) Noch nicht erteilte Konzessionen
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessionsbedürftigen Vorhaben, über welche die Konzessionsbehörden noch nicht entschieden haben, nach den neuen Be - stimmungen zu beurteilen.
Art. 82 b) Bestehende Konzessionen
1 Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.
Art. 83 c) Heimfallbestimmungen
1 Für Konzessionen, die bereits vor der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wur - den, bleiben die Heimfallbestimmungen jener Konzessionen anwendbar. Sehen sol - che Konzessionen ein Heimfallrecht vor, so nimmt der Kanton am Heimfall teil, je - doch nur im Verhältnis der halben, noch nicht abgelaufenen, zur gesamten Verlei - hungsdauer. Artikel 43 Absatz 2 ist auf solche Konzessionen anwendbar.
2 Für Konzessionen, die nach der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden, gelten die Heimfallbestimmungen gemäss diesem Gesetz.
1) BR 810.110
2) aRB 1018 und Änderung in der AGS gemäss Sachwortregister BR
3) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 84 d) Versicherungspflicht
1 Der Versicherungsnachweis gemäss Artikel 27 Absatz 2 ist für bestehende und im Bau befindliche Werke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen.
Art. 85 e) Inventarisierungspflicht
1 Das Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 25 Absatz 1 ist bei bestehenden Konzessionen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Geset - zes dem zuständigen Departement einzureichen.
Art. 86 5. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft
1 ) ge - setzt.
1) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.03.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 11 Abs. 1 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 31 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 3 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 4 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 5 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 3 geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 72 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 73 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 74 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 75 Titel geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 77 Titel geändert -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 6 Abs. 1, g) aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 61 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 62 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 63 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 64 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 65 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 66 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 67 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 68 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 69 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 70 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 71 aufgehoben -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 1 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 3 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 4 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 5 eingefügt 2010, 2412
19.10.2011 01.01.2013 Art. 13 aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.03.1995 01.07.1995 Erstfassung -
Art. 5 Abs. 1 23.04.2009 01.09.2009 geändert -
Art. 6 Abs. 1, g) 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 1 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 11 Abs. 3 07.02.1999 07.02.1999 aufgehoben -
Art. 13 19.10.2011 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 31 Abs. 2 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 3 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 4 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 5 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 56 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 56 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 61 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 62 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 63 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 64 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 65 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 66 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 67 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 68 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 69 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 70 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 71 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Titel 4. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 72 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 73 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 74 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 75 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 3325
Art. 75 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 5 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2412
Art. 77 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert -
Feedback