Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (210.118)
CH - AG

Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Geschäftsreglement der BVG - und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) Vom 21. November 2011 (Stand 1. September 2018) Der Verwaltungsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA), gestützt auf § 4 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die BVG - und Stiftungsaufsicht (G -BVSA) vom 15. Januar 2013 1) , * erlässt folgendes Geschäftsreglement:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundlagen

1 Die Aufgaben, Befugnisse und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der BVSA, einer selbständigen Anstalt des öffent lichen Rechts, sind in § 4 G -BVSA geregelt. *
2 ... *

§ 2 Ausstand

1 Alle Organe der Anstalt sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn G e- schäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Demzufolge kön- nen einzelne Mitglieder der Organe auch nicht gleichzeitig für sich selbst und die BVSA Verträge schliessen. *
1) SAR 210.700

2. Aufgaben und Organisation

2.1. Verwaltungsrat

§ 3 Konstituierung *

1 ... *
2 Der Verwaltung srat konstituiert sich im Rahmen des G -BVSA selbst. *
3 Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär. Diese oder dieser muss nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.

§ 4 Zeichnungsberechtigung

1 Die Verwaltungsräte zeichnen kollektiv zu zweit, entweder mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats oder mit einer anderen Person, welcher der Verwal- tungsrat ein Zeichnungsrecht eingeräumt hat.

§ 5 Sitzung

1 Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident oder im Falle ihrer oder sei ner Verhinderung ein anderes Mitglied.
2 Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen (Fachexpertinnen oder Fachexper- ten) zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einladen. Diese können fachliche Stel- lungnahmen abgeben und Fragen des Verwaltungsrats beantwor ten, haben jedoch kein Stimmrecht.
3 ... *

§ 6 Sitzungsrhythmus, Einberufung und Traktandierung

1 Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens vier Mal pro Jahr.
2 Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsi denten oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag (Tag der Sitzung nicht mitgerechnet). In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) sind bei der Einberufung bekannt zu geben.

§ 7 Anwesenheit und Beschlussfassung

1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. *
2 Die Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse erfordern für ihre Gültigkeit mi n- destens zwei Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Beschlussarten

1 Bei dringendem Handlungsbedarf kann die Präsidentin oder der Präsident, bei ihrer oder seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats, je mit Zusti m- mung eines weiteren M itglieds einen Präsidialentscheid treffen. Dieser ist an der nächsten Sitzung vom Verwaltungsrat zur Kenntnis zu nehmen. *
2 Die oder der Vorsitzende kann in begründeten Fällen die telefonische Teilnahme an einer Verwaltungsratssitzung (Konferenzgespräch) oder mittels eines ähnlichen Kommunikationsmittels erlauben. Eine solche Teilnahme via Telekommunikation ist der physischen Anwesenheit des betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichg e- stellt.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, a usser wenn ein Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt. Sie sind in das Protokoll der nächs- ten Sitzung aufzunehmen. *
4 ... *

§ 9 Protokoll

1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats wird ein Protokoll geführt.
2 Die Sekretärin oder der Sekretär des Verwaltungsrats führt das Protokoll. Bei d e- ren oder dessen Abwesenheit bestimmt die oder der Vorsitzende eine Protokollfüh- rerin oder einen Protokollführer.
3 Die Protokolle sind zu nummerieren und enthalten in der Regel für jedes Tra k- tand um eine Darstellung der Grundlagen, der Anträge (Gegenanträge) sowie der Beschlüsse. Auf Verlangen eines Mitglieds werden die abgegebenen Diskussionsv o- ten protokolliert.
4 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführ e- rin oder d em Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist vom Verwaltung s- rat an der nächsten Sitzung zu genehmigen.

§ 10 Sorgfalts - und Treuepflichten

1 Die Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Anstalt in guten T reuen.
2 Die Mitglieder haben ihre Beziehungen zu Stiftungen im klassischen Bereich und Stiftungen oder anderen Einrichtungen im BVG -Vorsorgebereich sowie zu Unte r- nehmungen, welche diese Stiftungen oder Einrichtungen beraten oder ihnen gege n- über andere Dienstleistungen erbringen, dem Verwaltungsrat offenzulegen. Im Zweifelsfall entscheidet der Verwaltungsrat über die Vereinbarkeit einer Tätigkeit eines Mitglieds mit den Aufgaben der BVSA.
3 Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen insbesondere folgende Funktio nen oder Tätigkeiten bei BVG -Einrichtungen oder klassischen Stiftungen, die unter der Auf- sicht der BVSA stehen, nicht wahrnehmen: * a) Vorstandsfunktion oder Beratungstätigkeit bei BVG -Einrichtungen, b) Revisions - oder Beratungstätigkeit bei BVG -Einrichtungen, c) Revisions - oder Beratungstätigkeit bei klassischen Stiftungen.
4 Für die Präsidentin oder den Präsidenten ist die Funktion als Mitglied oder Präs i- dentin oder Präsident eines Stiftungsrats von klassischen Stiftungen, die unter der Aufsicht der BVSA stehen, ausgeschlossen. *
5 Für Mitglieder ist die Funktion als Mitglied oder als Präsidentin oder Präsident eines Stiftungsrats von klassischen Stiftungen für maximal eine Stiftung, die unter der Aufsicht der BVSA steht, zulässig. *
6 Die Mitglieder haben allfällige Interessenskonflikte der Präsidentin oder dem Pr ä- sidenten mitzuteilen. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob ein Ausstandsgrund vor- liegt.

§ 11 Diskretionspflicht

1 Die Mitglieder und die Sekretärin oder der Sekretär sind über alle Angelegenheiten der BVSA zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 12 Recht auf Auskunft und Einsicht

1 In den Sitzungen des Verwaltungsrats sind alle Mitglieder sowie die mit der G e- schäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
2 Ausserhalb der Sitzungen des V erwaltungsrats kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten oder anderen zuständigen Personen Auskunft über den Geschäftsgang und über einzelne Geschäfte verlangen sowie an internen Sitzungen der BVSA teilnehmen.
3 Wenn es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied be- antragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.

§ 13 * ...

§ 14 Aufgaben

1 Der Verwaltungsrat hat neben den in § 4 Abs. 3 G -BVSA genannten und in sinn- gemässer Anwendung von Art. 716a des Bundes gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom

30. März 1911

1) folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: * a) * ... b) * ... c) die Festlegung der Organisation,
1) SR 220
d) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der F i- nanzplanung, e) * ... f) * ... g) * ... h) * ... i) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, nament- lich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, j) * ... k) * ... l) * ... m) * ... n) * ...
2 Im Weiteren ist der Verwaltungsrat namentlich für folgende Aufgaben zuständig: a) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen mit Dritten, die von besonderer Bedeutung für die Anstalt sind, b) Behandlung von Rechtsstreiti gkeiten mit besonderer Bedeutung für die A n- stalt (Einleitung von Prozessen, Geltendmachung von Schadenersatzanspr ü- chen, Abschluss von Vergleichen) und Ernennung eines Rechtsvertreters, c) Festlegung der Zeichnungsberechtigungen für die BVSA durch Beschluss .

§ 15 Externe Kommunikation

1 Der Verwaltungsrat legt die Zuständigkeiten für die externe Kommunikation fest.

§ 16 Aufgaben und Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Verwaltungsrat und ist für die V orb e- reitung und die Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats sowie für die Überwachung der laufenden Geschäfte zuständig.
2 Sie oder er vertritt die BVSA gegenüber dem Regierungsrat und dem Grossen Rat und seinen Kommissionen.
3 Bei Eintreten wesentlicher Ereignisse, welche dringendes Handeln erfordern, leitet die Präsidentin oder der Präsident sofort die erforderlichen vorläufigen Massnahmen ein und beruft unverzüglich eine Sitzung ein.
4 Sie oder er erstattet regelmässig, mindestens an jeder Sitzung, bei wesentlichen Ereignissen auch dazwischen, Bericht an den Verwaltungsrat.
5 Sie oder er kann Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.

2.2. Geschäftsleitung

§ 17 * ...

§ 18 Entschädigung und Anpassungen *

1 Lohneinstufung und Entschädigung der Geschäfts leitung werden vom Verwal- tungsrat im Rahmen der personalrechtlichen Vorschriften des Kantons festgelegt und in einem Arbeitsvertrag geregelt. *
2 Auf den Beginn des neuen Kalenderjahrs erhöht sich die Entschädigung der G e- schäftsleitung in der Regel im Umfang der vom Grossen Rat für das Personal der kantonalen Verwaltung festgelegten prozentualen Erhöhung der Lohnsumme bis zum Erreichen des Lohnstufenmaximums. *
3 Der Verwaltungsrat ist befugt, in besonderen Situationen die Anpassung der Ent- schädigung abweic hend zu regeln, wobei er die Erhöhung gemäss Beschluss des Grossen Rats für die gesamte Lohnsumme der Anstalt berücksichtigt. *
4 Über die Ausrichtung einer Prämie an die Geschäftsleitung beschliesst der Verwal- tungsrat im Rahmen des für das Personal der kantonalen Verwaltung festgelegten prozentualen Prämienvolumens. *

§ 19 Berichterstattung an den Verwaltungsrat

1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter erstattet dem Verwaltungsrat regel- mässig, namentlich an jeder Verwaltungsratssitzung, schriftlic h und mündlich B e- richt über den Geschäftsgang sowie die wichtigen Geschäfte und die getroffenen Massnahmen. Im Weiteren berichtet sie oder er über die Ausführung der vom Ve r- waltungsrat gefassten Beschlüsse. Wesentliche Ereignisse, welche dringendes Han- deln erfordern, sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats in geeigneter Weise u n- verzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter legt dem Verwaltungsrat jeweils bis spätestens Ende Februar jeden Jahres den Geschäftsbericht in kl. Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr vor.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter legt dem Verwaltungsrat jeweils bis spätestens Ende Jahr das Budget für das kommende Geschäftsjahr und eine Finanz- planung vor. *

2.3 Übriges Personal *

§ 19a * Entschädigung und Anpassungen

1 Der Verwaltungsrat nimmt die Lohneinstufung sowie Änderungen hinsichtlich der Lohneinstufung beim übrigen Personal im Rahmen der personalrechtlichen Vor- schriften des Kantons sowie im Rahmen des beschlossenen Budgets vor.
2 Die Entschädigungen und Lohnerhöhungen für das übrige Personal legt die G e- schäftsleiterin oder der Geschäftsleiter im Rahmen der durch den Grossen Rat b e- schlossenen Lohnsummenerhöhung fest.
3 Die Aufteilung zwischen individueller und genereller Erhöhung wird gemäss den für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Regelungen vorgenommen.
4 Über die Ausrichtung von Prämien an das übrige Personal entscheidet der Verwal- tungsrat auf Antrag der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.

3. S chlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement ist vom Verwaltungsrat an seiner Sitzung vom 21. November
2011 verabschiedet worden und tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den R e- gierungsrat mit sofortiger Wirkung in Kraft. * Aarau, 21. Nove mber 2011 Für den Verwaltungsrat der BVG - und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) B UR B ÜRGIN G IGER Vom Regierungsrat genehmigt am: 7. Dezember 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

22.04.2013 01.0 8.2013 Ingress geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 5 Abs. 3 geändert AGS 2013 /4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 3 geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 aufgehoben AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 13 aufgehoben AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. j) geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. k) geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.20 13 § 14 Abs. 1, lit. l) geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. m) eingefügt AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. n) eingefügt AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 18 Titel geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.20 13 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 2 eingefügt AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 3 eingefügt AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 Titel 2.3 eingefügt AG S 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 19a eingefügt AGS 2013/4 - 2

22.04.2013 01.08.2013 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2

20.04.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 2 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 3 Titel geändert AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 5 Abs. 3 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2018 /5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 4 geändert AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 5 geändert AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. e) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2 018 § 14 Abs. 1, lit. f) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. g) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. h) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. j) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20 .04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. k) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. l) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. m) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. n) aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 17 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

20.04.2018 01.09.2018 § 19 Abs. 3 geändert AGS 2018/5 - 3

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 1 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 1 Abs. 2 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 1 Abs. 2 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 2 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

§ 3 20.04.2018 01.0 9.2018 Titel geändert AGS 2018/5 - 3

§ 3 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 3 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 3 Abs. 2 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

§ 5 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013 /4 - 2

§ 5 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 7 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

§ 8 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

§ 8 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 8 Abs. 4 22.04.2013 01 .08.2013 aufgehoben AGS 2013/4 - 2

§ 10 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

§ 10 Abs. 4 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

§ 10 Abs. 5 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

§ 13 22.04.2013 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. a) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. b) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. e) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1, lit. e) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. f) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. g) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2 018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. h) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1, lit. h) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. j) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1, lit. j) 20.04.2018 01.09.2018 aufg ehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. k) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1, lit. k) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. l) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1, lit. l) 20.04.2018 01. 09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. m) 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1, lit. m) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 14 Abs. 1, lit. n) 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2

§ 14 Abs. 1, lit. n) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 17 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3

§ 18 22.04.2013 01.08.2013 Titel geändert AGS 2013/4 - 2

§ 18 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

§ 18 Abs. 2 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2

§ 18 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2

§ 18 Abs. 4 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2

§ 19 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3

Titel 2.3 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2

§ 19a 22.04.2 013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2

§ 20 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2

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