Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (133.300)
Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (133.300)
Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren
Vernehmlassungsverordnung Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung) Vom 13. Februar 2007 (Stand 2. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 53 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , beschliesst:
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Grundzüge des verwaltungsexternen Vernehmlassungsverfahrens für Vorhaben von allgemeiner Tragweite gemäss § 53 der Kantonsverfassung.
2 Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und ande - rer Organisationen sowie weiterer interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons.
§ 2 Ermächtigung durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ermächtigt das für das Vorhaben federführende Departement zur Durchführung der Vernehmlassung.
§ 3 Form
1 Die Vernehmlassung wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt.
2 Das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement stellt den Adressaten die Unterlagen für die Ver - nehmlassung zu, unter Mitteilung der Frist für die Stellungnahme. Den Unterlagen wird eine Liste al - ler Adressaten beigelegt.
3 Das Departement kann anstelle des schriftlichen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.
§ 4 Frist
1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate.
2 )
2 Bei Dringlichkeit kann das zur Vernehmlassung ermächtigte Departement die Frist ausnahmsweise verkürzen. Dies ist in der Mitteilung an die Adressaten sachlich zu begründen.
3 )
§ 5 Bekanntgabe
1 Die Staatskanzlei gibt die Vernehmlassungsverfahren im Kantonsblatt und im Internet bekannt.
2 Die Bekanntgabe enthält: den wesentlichen Inhalt der Vorhabens die Vernehmlassungsfrist die für die Bearbeitung und für Rückfragen zuständige Behörde die elektronische Bezugsquelle für die Vernehmlassungsunterlagen.
1) SG 111.100 .
2) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)
3) Eingefügt am 23. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)
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Vernehmlassungsverordnung
§ 6 Auswertung
1 Das mit dem Vorhaben befasste Departement stellt die Ergebnisse der Vernehmlassung oder der kon - ferenziellen Anhörung zusammen, wertet sie aus und entscheidet über eine allfällige Veröffentlichung.
§ 7 Schlussbestimmung
1 Die Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
4 )
4) Wirksam seit 18. 2. 2007.
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