Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (150.600)
CH - AG

Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane

Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) Vom 3. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Amtliche Publikationsorgane

§ 1 Amtliche Publikationsorgane

1 Die amtlichen Pub likationsorgane sind a) das Amtsblatt, b) die Aargauische Gesetzessammlung (AGS), c) die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR).
2 Der Regierungsrat kann für bestimmte S achgebiete weitere amtliche Publikations- organe bezeichnen.

2. Amtsblatt

§ 2 Amtsblatt

1 Die rechtlich vorgeschriebenen behördl ichen Bekanntmachun gen für das ganze Kantonsgebiet sind im Amtsblatt zu publ izieren, soweit sie nicht in der AGS erscheinen.
2 Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich.
3 Publikationen sind kostenpflichtig.

3. Aargauische Gesetzessammlung

§ 3 Inhalt

1 Die AGS ist eine chronologisch nach geführte Sammlung des kantonalen Rechts.
2 Darin werden veröffentlicht a) die Kantonsverfassung, b) die kantonalen Gesetze und Dekrete, c) Verordnungen und übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden und selbstständiger Staatsanstalten, d) mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland geschl ossene rechtset- zende Verträge, e) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.
3 Der Regierungsrat kann nicht rechtsetzen de Erlasse oder Vereinbarungen in die AGS aufnehmen, wenn an deren Publikation ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

§ 4 Publikation durch Verweisung

1 In begründeten Ausnahmefällen können Er lasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in di e AGS aufgenommen werden.
2 Die Publikation durch Verweisung wird dur ch das für den Erlass zuständige Organ begründet und beschlossen.

§ 5 Ordentliche Publikation

1 Die ordentliche Publikation rechtsetzende r Erlasse und Verträge in der AGS erfolgt in der Regel mindestens zehn Tage vor deren Inkrafttreten.

§ 6 Ausserordentliche Publikation

1 Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sich erstellung der Wirkung oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren erfolgen a) im Amtsblatt, b) in der Presse, im Internet , durch Radio oder Fernsehen, c) durch andere zweckmässige Mittel.
2 Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

§ 7 Rechtswirkungen der Publikation

1 Erlasse und Verträge verpflichten Pers onen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.
2 Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem I nkrafttreten in der AGS publiziert, entste- hen Verpflichtungen daraus er st am Tag nach seiner Publ ikation. § 6 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
3 Wird ein Erlass oder Vertrag durch Ve rweisung oder im ausserordentlichen Ver- fahren bekannt gemacht, bleibt den Betr offenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht ken- nen konnten.

§ 8 Massgeblicher Text

1 Stimmt der Inhalt der SAR nicht mit der Publikation in der AGS überein, gilt die Fassung der AGS. Erscheint ein Text dort nur mit Titel, Einsichtsstelle und Bezugs- quelle, ist die Fassung, auf di e verwiesen wird, massgebend.

§ 9 Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung

1 Ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttret ens eines rechtsetzenden Erlasses nicht aus dessen Inhalt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.
2 Fehlt ein entsprechender Beschluss, tritt der Erlass zehn Tage nach seiner Publi- kation in Kraft.

§ 10 Formelle Berichtigung

1 Die Staatskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formu- lierungen, die nicht dem Beschluss de s erlassenden Organs entsprechen.
2 Sinnverändernde Fehler und Formulierungen sind insbesondere a) Grammatik-, Rechtschreib- und Dars tellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind, b) formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder termino- logische Unstimmigkeiten.

4. Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts

§ 11 Inhalt

1 Die SAR ist eine bereinigte und nach S achgebieten geordnete Sammlung des in der AGS veröffentlichten kantonalen Rechts.
2 Sie wird laufend nachgeführt.

§ 12 Formlose Berichtigung

1 Die Staatskanzlei berichtigt in der SAR formlos inhaltlich bedeutungslose Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungs fehler, die den Sinn der Bestimmung weder ändern noch verfälschen.
2 Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinhe iten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen in der SAR an.

5. Gemeinsame Bestimmungen

§ 13 Erscheinungsform

1 Die amtlichen Publikationsorgane erscheinen in geeigneter elektronischer Form.
2 Die Staatskanzlei hat die Unveränderbarkeit der rechts gültig publizierten Fassung von AGS, SAR und Amtsblatt durch geeign ete Massnahmen sicherzustellen.

§ 14 Herausgabe

1 Amtsblatt, AGS und SAR werden von der Staatskanzlei herausgegeben.

§ 15 Zugang und Bezug

1 Der Zugang zur AGS, zur SAR und zum Amts blatt im Internet ist unentgeltlich.
2 Ein Exemplar der gemäss § 4 durch Verw eisung publizierten Erlasse und Verträge kann bei der Staatskanzlei une ntgeltlich bezogen werden.
3 Gegen Kostenersatz können bei de r Staatskanzlei bezogen werden a) einzelne Erlasse und Verträge aus der SAR als Separatdruck, b) ein elektronischer Datenträger mit der Gesamtausgabe der SAR, c) Ausdrucke der Amtsblattausgaben des laufenden sowie des vergangenen Jahrs.
4 Ausgenommen ist der Bezug von Regelwerke n privater Organisationen, auf die in Erlassen verwiesen wird.

§ 16 Einsichtnahme

1 Jede Person kann bei der Staatskanzlei und den Bezirksgerichten einsehen: a) Die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts (AS und SR) und das Bundesblatt, b) die im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind.
2 Jede Person kann bei der Staatskanzlei und den Gemeindekanzleien einsehen: a) Die AGS, b) die SAR, c) die Amtsblattausgaben des laufen den sowie des vergangenen Jahrs, d) die SR.
3 Die Gemeinde bestimmt die Form der Einsichtnahme gemäss Absatz 2. Die Ein- sichtnahme kann namentlich über einen Internetzugang oder durch gedruckte Aus- züge erfolgen.

6. Schlussbestimmung

§ 17 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab lauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 3. Mai 2011 Präsident des Grossen Rats V OEGTLI Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 25. Juli 2011 Ablauf der Referendumsf rist: 24. Oktober 2011 Inkrafttreten: 1. Januar 2012
1 )
1) RRB vom 23. November 2011
Markierungen
Leseansicht