Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003 (Stand 26. Oktober 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner - kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomvereinba - rung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Fachmittelschulen
1 Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements sind Vollzeitschulen der Sekun - darstufe II, die: a) eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln; b) die Persönlichkeitsentwicklung durch Stärkung von Sozial- und Selbstkompe - tenz fördern; c) berufsfeldbezogene Fächer anbieten; d) den Berufsentscheid unterstützen; e) auf Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich vorbereiten; f) einen Fachmittelschulausweis und ein Fachmaturitätszeugnis mit Ausrich - tung auf ein bestimmtes Berufsfeld beziehungsweise mit Ausrichtung auf be - stimmte Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich verleihen.
1 in Vollzug ab 1. August 2004
2 Die Studiengänge an Fachmittelschulen können sich insbesondere auf Berufsfel - der oder Studiengänge in den Bereichen Gesundheit, Soziales, Pädagogik, Kom - munikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater sowie Angewandte Psychologie beziehen.
3 Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch kantonale oder kantonal anerkannte Vollzeit- oder Teilzeitschulen für Erwachsene sein. 2
Art. 3 Wirkung der Anerkennung
1 Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet: a) mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten Höheren Fach - schulen; b) mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhochschul - studiengängen; und c) erweitert durch ergänzende Allgemeinbildung den Zugang zu Pädagogischen Hochschulstudiengängen. II. Anerkennnungsvoraussetzungen (2.)
1. Ausbildung (2.1.)
Art. 4 Ziel der Ausbildung 3
1 Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die Ver - mittlung einer vertieften Allgemeinbildung, die Einführung in eines oder zwei Berufsfelder sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompetenz im Hinblick auf den Erwerb eines Fachmittelschulausweises oder eines Fachmaturitätszeugnis - ses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
Art. 5 Lehrpläne
1 Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder genehmig - ten Lehrplan.
2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittelschulen und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbildung und die Fächer der Berufsfelder.
2 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
3 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
3 Er berücksichtigt bei der Festlegung der Bestimmungen für ausgewiesene Prak - tika im gewählten Berufsfeld beziehungsweise für praktische individuelle Leistun - gen im Sinne von Art. 17 die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutio - nen.
Art. 6 Allgemeinbildung
1 In den vier Lernbereichen Sprachen und Kommunikation, Mathematik und Na - turwissenschaften, Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport wird mit dem Ziel des Erwerbs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschu - len oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt.
2 Jedem der Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die je nach Fach während einem, zwei oder drei Jahren besucht werden.
Art. 7 Berufsfeldbezogener Unterricht
1 Der berufsfeldbezogene Unterricht ermöglicht eine Auseinandersetzung mit all - gemeinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezifische Fragestellungen und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
2 Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache zielge - richtete Wahlangebote, für die sich die Schülerinnen und Schüler je nach gewähl - tem Berufsfeld zu entscheiden haben.
Art. 8 Praktikum
1 Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung an Fachmittelschulen ist ein betreu - tes ausserschulisches Praktikum von mindestens 2 Wochen, welches der Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz dient und als Orientierungspraktikum vor der Berufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
2 Für den Erwerb der Fachmaturität kommen ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 12 und höchstens 40 Wochen Dauer oder ausgewiesene praktische Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer hinzu.
2. Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen, Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur (2.2.)
Art. 9 Dauer der Ausbildung 4
1 Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
2 Für den Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses ist Art. 17 anwendbar.
Art. 10 Qualifikation der Lehrpersonen
1 Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die das Diplom für das Höhere Lehramt oder eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung ab - geschlossen haben.
2 Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
Art. 11 Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
1 Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den Unterricht, die Arbeitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende Ausbil - dungsziel.
3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis (2.3.)
Art. 12 Reglement
1 Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton oder von mehreren Kanto - nen erlassenes oder genehmigtes Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses so - wie die Rechtsmittel enthält. A. Fachmittelschulausweis (1.3.1.)
Art. 13 Abschluss mit Fachmittelschulausweis
1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens 9 Noten, nämlich in: a) einer ersten Landessprache; b) einer zweiten Landessprache; c) einer dritten Sprache; d) Mathematik;
4 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
e) je einem Fach oder integrierten Fach aus den drei Lernbereichen Naturwis - senschaften, Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport; f) einem berufsfeldbzogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern nach Unterabsatz a bis e und g) einer selbstständigen Arbeit.
2 In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote. Die Erfahrungsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
3 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig: a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht; b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c) die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
4 Erfolgt die Leistungsbewertung nicht in Form von Noten, sondern in anderen schriftlichen Beurteilungsformen, sind die vorstehenden Bestimmungen sinnge - mäss anzuwenden.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nach - weisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbe - reichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich selbst - ständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen innerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehrperso - nen begleitet.
Art. 15 Abschlussprüfung
1 Geprüft werden mindestens 6 Fächer, nämlich: b) eine Fremdsprache; c) Mathematik und d) drei Fächer aus den vier Lernbereichen Sprachen, Naturwissenschaften, Ge - sellschaftswissenschaften sowie Musische Aktivitäten und Sport.
2 Mindestens eines und höchstens zwei der Fächer nach Abs. 1 Bst. d müssen berufsfeldbezogene Fächer sein.
3 Die Prüfung wird in der ersten Landessprache und einer Fremdsprache schrift - lich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt.
Art. 16 Fachmittelschulausweis
1 Der Fachmittelschulausweis enthält: a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule; b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen; c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis; d) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung; e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer; f) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit; g) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie h) den Ort und das Datum. B. Fachmaturität (2.3.2.)
Art. 17 Abschluss mit Fachmaturität 5
1 Das Fachmaturitätszeugnis umfasst: a) den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld; b) die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld nach den Art. 17 bis bis
17 octies und c) eine eigenständige Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form ei - ner spezifischen Arbeit aus dem Bereich der zusätzlichen Leistungen, die schriftlich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu vertei - digen ist.
2 Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulausweis nach Abs. 1 sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfelder Musik, Theater und Kunst (Gestaltung und Bildende Kunst) ist bei Vorliegen einer ausserordentlichen künst - lerischen Begabung eine abweichende Regelung zulässig. Zusatzleistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein, die Begleitung und Validierung dieser Leis - tungen obliegt den Fachmittelschulen in Zusammenarbeit mit den Fachhochschu - len und den Praktikumsverantwortlichen.
3 Die Ziele der zusätzlichen Leistungen nach Abs. 1 Bst. b, deren Dauer, Struktur und Organisation kann der Vorstand der EDK für jedes Berufsfeld in Richtlinien festlegen.
5 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
4 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises gegeben sind und die zusätzlichen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet werden.
Art. 17 bis Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Gesundheit 6
1 Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Gesundheit ist ein begleiteter, strukturier - ter und ausgewerteter Einsatz in einer Institution des Gesundheitswesens.
Art. 17 ter Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Soziale Arbeit 7
1 Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Soziale Arbeit ist ein begleiteter, struktu - rierter und ausgewerteter Einsatz in einer Institution im Sozialbereich.
Art. 17 quater Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Angewandte Psychologie 8
1 Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Angewandte Psychologie ist ein begleite - ter, strukturierter und ausgewerteter Einsatz in einer von der entsprechenden Fachhochschule bezeichneten Institution.
Art. 17 quinquies Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Kommunikation und Information 9
1 Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Kommunikation und Information sind ein Vorstudienpraktikum beziehungsweise ein Fremdsprachenaufenthalt sowie dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entspre - chend fortgeschrittene Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen.
Art. 17 sexies Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Musik und Theater 10
1 Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Musik und Theater umfasst Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht.
Art. 17 septies Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Gestaltung und Kunst 11
1 Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Gestaltung und Kunst ist das erfolgreiche Absolvieren des gestalterischen Vorkurses oder eines berufsspezifischen Prakti - kums.
6 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
7 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
8 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
9 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
10 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
11 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
Art. 17 octies Zusätzliche Leistung im Berufsfeld Pädagogik 12
1 Die zusätzliche Leistung im Berufsfeld Pädagogik umfasst Unterricht in den Fä - chern Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften. Sie schliesst mit einer Prüfung ab, zu deren Zu - lassung das Verfassen und erfolgreiche Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit Voraussetzung ist.
Art. 18 Fachmaturitätszeugnis
1 Das Fachmaturitätszeugnis enthält: a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule; b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen; c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis; d) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung; e) die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer; f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit; g) die Bestätigung und Beurteilung der praktischen Leistungen beziehungsweise der zusätzlichen Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen; h) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit; i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Behörde sowie j) den Ort und das Datum. III. Anerkennungsverfahren (3.)
Art. 19 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprü - fung der Anerkennungsvoraussetzungen sind Aufgabe einer Anerkennungskom - mission.
2 Der Vorstand der EDK ernennt eine Anerkennungskommission mit höchstens sieben Mitgliedern und regelt deren Vorsitz. Die drei Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen berücksichtigt sein.
3 Das Generalsekretariat der EDK führt die Geschäftsstelle der Anerkennungskom - mission.
12 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
Art. 20 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird von einem oder mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung notwendigen Unterlagen beizu - legen.
2 Im Rahmen der Gesuchsprüfung kann die Anerkennungskommission dem Un - terricht und den Prüfungen beiwohnen und/oder ergänzende Unterlagen anfor - dern.
Art. 21 Entscheid
1 Der Vorstand der EDK entscheidet auf Antrag der Anerkennungskommission über die Anerkennung oder die Ablehnung eines Gesuches.
2 Wird ein Gesuch abgelehnt, ist der Entscheid zu begründen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Fachmittelschulabschluss oder ein Fachmaturitätsabschluss die Aner - kennungsvoraussetzungen nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffen - den Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Gleichzeitig wird die Trägerschaft der Schule orientiert.
Art. 22 Entzug der Anerkennung
1 Werden allfällige Mängel innert der gesetzten Frist nicht behoben, kann der Vor - stand der EDK die Anerkennung entziehen. Der Entscheid ist zu begründen.
Art. 23 Schulversuche
1 Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Reglementes gestatten, um den Schulen zeitlich befristete Schulver - suche zu ermöglichen.
Art. 24 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse.
IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 25 Rechtsschutz 13
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde kann ein Kanton gestützt auf
Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes 14 beim Bundesgericht Klage einreichen.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Richtlinien für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen vom 11. Juni 1987 werden aufgehoben.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Die gestützt auf die Richtlinien für die Anerkennung der Diplome von Diplom - mittelschulen vom 11. Juni 1987 erfolgten Anerkennungen bleiben nach dem In - krafttreten des vorliegenden Anerkennungsreglementes noch drei Jahre gültig.
2 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten nach Art. 28 haben die nach Abs. 1 aner - kannten Diplommittelschulen gestützt auf das vorliegende Anerkennungsregle - ment ein Gesuch um Anerkennung als Fachmittelschule einzureichen.
3 Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung gestützt auf die Richtlinien für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen vom 11. Juni 1987 be - ginnen, können nach der Anerkennung der Schule als Fachmittelschule die Aus - bildung gestützt auf das vorliegende Reglement beenden. Die Schule regelt den Übergang in die Fachmittelschule.
Art. 28 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.
13 Änderung vom 26. Oktober 2007; sofort in Kraft getreten.
14 SR 173.110 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–117 12.06.2003 01.08.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.06.2003 01.08.2004 Erlass Grunderlass 43–117
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