Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den betrieblichen Unt... (725.171)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Matzingen–Wil der Nationalstrasse N 1

1 vom 16. September 1969 März 1960 1)
2) , Der betriebliche Unterhalt auf der im Kanton Thurgau liegenden Teil-
1, zwischen Anschluss Matzingen und In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton St.
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2 )
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Art. 4
1 Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofes des Stammkantons umfasst im Gebietskanton die Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Artikel 6 des Nationalstrassengesetzes und Artikel 3 der Vollziehungsverordnung sowie die Nebenanlagen gemäss Artikel 7 des Nationalstrassengesetzes und Artikel 3 der Vollziehungsverordnung .
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbau- werken wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 5
1 Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten:
a. Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte.
b.
c. Signalisation, Bodenmarkierungen, Leiteinrich-
d. Reinigung der WC-Anlagen und der Telephonkabinen
e.
2 Der bauliche Unterhalt ist in erster Linie Sache des Gebietskantons. Im gegenseitigen Einvernehmen kann er auch vom Stammkanton ausgeführt werden können.
3 Der Unterhaltsdienst kann nicht auf Aufgaben ausgedehnt werden, die mit dem Personal und Material des Werkhofes Oberbüren nicht ausgeführt werden können.
1 ) SR 725.11
2 ) SR 725.111 b. örtliche Zuständigkeit c. Umfang
3 Der Werkhof Oberbüren meldet dem Tiefbauamt des Kantons Thurgau Ferner besteht eine Meldepflicht für bauliche Massnahmen im Bereich Das Personal des Werkhofes Oberbüren wird vom Stammkanton ange- Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dement- Für den Schad en, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen,
1/2000 III. Werkhaftung
Art. 10
1 Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obliga- tionenrechtes 1) für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. IV. Kostenregelung
Art. 11
1 Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Ausla gen nach Aufwand zu entschädigen.
2 Die Baudepartemente des Stamm- und Gebietskantons sind ermächtigt, die Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen.
Art. 12
1 Der Stammkanton führt über den gesamten Unterhaltsdienst des Werk- hofes Oberbüren eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende des Kalenderjahres abgeschlossen wird.
2 Auf Grund der Abrechnung stellt der Stammkanton dem Gebietskanton bis zum 31. März eines Jahres seine Leistungen für den Gebietskanton in Rechnung.
3 Der Gebiets kanton leistet an die mutmasslichen Kosten jedes Rechnungsjahres vierteljährliche Akontozahlungen. Der Betrag ist innert
30 Tagen seit der Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig. V. Schlussbestimmungen

Art. 13 Die Anwendung dieser Vereinbarung obliegt dem Baudepartement des

Kantons St. Gallen und dem Strassen- und Baudepartement 2) des Kantons Thurgau.
1 ) SR 220
2 ) Jetzt Departement für Bau und Umwelt. Werkhaftung Kostendeckung Abrechnungs- wesen Anwendung
5 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwe ndung dieser Zur Bildung des Schiedsgerichtes bezeichnen beide Kantonsregierun gen Dezember 1975, schriftlich gekündigt wird.
1) dem Bundesrat mitgeteilt.
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