Tierseuchenverordnung
                            Tierseuchenverordnung (TiersV)  vom 08.04.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1.  Juli 1966 (TSG)  und dessen Ausführungsverordnungen;  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit;  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung legt die Modalitäten für den Vollzug der Bundesgesetz  -  gebung über die Tierseuchen und die Organisation der entsprechenden Tätig  -  keiten fest, sofern sie in den Geltungsbereich nach Artikel 2 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sämtliche im Bundesrecht  vorgesehenen Bereiche und Aktivitäten in Zusammenhang mit der Tierge  -  sundheit und den Tierseuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung in folgenden Bereichen blei  -  ben vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lebensmittelsicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tierschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Hundehaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nutztierversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bevölkerungsschutz, namentlich in ausserordentlichen Situationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Behörden – Staatsrat und Direktion
                            1  Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die Tierseuchenpolizei  und die Tierseuchenbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er übt seine Aufgaben über die Direktion der Institutionen und der Land-  und Forstwirtschaft (die Direktion) aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesem Sinne kann die Direktion namentlich administrative und techni  -  sche Weisungen nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 16.  Oktober 2001  über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung erlassen, und sie  sorgt dafür, dass die nötigen Mittel für die Umsetzung der vom kantonalen  und vom Bundesrecht übertragenen Aufträge bereitgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Behörden – Amt
                            1  Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin  oder Kantonstierarzt (das Amt) ist die für die Umsetzung der Tierseuchenpo  -  lizei und der Tierseuchenbekämpfung zuständige Verwaltungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfüllt alle Aufgaben und ergreift sämtliche Massnahmen in Zusam  -  menhang mit der Tierseuchenpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit den Entschädigungen für Tier  -  verluste und mit den Kosten der Tierseuchenbekämpfung, die von der  Spezialgesetzgebung der Nutztierversicherungsanstalt (Sanima) übertragen  werden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Seuchenpolizeiliche Organe – Allgemeines
                            1  Die seuchenpolizeilichen Organe sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Mitglieder der Einsatzgruppe nach Artikel 31 ff.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit seuchenpolizeilichen Auf  -  gaben beauftragten Verwaltungseinheiten, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Hilfspersonal, das für spezielle vom Amt übertragene Aufgaben zu  -  ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 bezeichneten Organe haben bei der Ausübung ihrer Funk  -  tionen die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der gerichtlichen Poli  -  zei. Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räu  -  men, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Seuchenpolizeiliche Organe – Kantonstierärztin oder Kantons -
                            tierarzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei  und erfüllt alle ihr oder ihm von der eidgenössischen Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es obliegt ihr oder ihm insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die seuchenpolizeilichen Organe zu leiten und für ihre Ausbildung zu  sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sperre und die Quarantäne von Tieren und in diesem Rahmen die  Beschränkung oder das Verbot des Personenverkehrs anzuordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die amtstierärztliche Überwachung, einschliesslich derjenigen von Bie  -  nen und eingeführten Waren, anzuordnen sowie die Modalitäten dieser  Überwachung per Verwaltungsverfügung festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die aufschiebende Wirkung zu entziehen, um die Verbreitung einer  Tierseuche oder die Abschwächung einer Massnahme, die im Rahmen  eines Verfahrens angeordnet wurde, zu verhindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Töten oder Schlachten von infizierten oder infolge einer Tierseuche  der Ansteckung ausgesetzten Tieren anzuordnen und deren Entsorgung  zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  dafür zu sorgen, dass den Ausmerzungen im Sinne von Bst. e eine  Schätzung der Tiere durch die Sanima vorhergeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Entsorgung tierischer Nebenprodukte zu genehmigen und zu über  -  wachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Verwarnungen auszusprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Beschlagnahme oder die Vernichtung von Waren, den vorüberge  -  henden oder definitiven Entzug von Bewilligungen sowie die Unterbre  -  chung oder endgültige Aufgabe der Tätigkeit auszusprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Widerhandlungen bei der Strafbehörde anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Notfall ist sie oder er berechtigt, allgemeinverbindliche, konkrete tier  -  seuchenpolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Diese Entscheide ergehen in  Form einer Verordnung und sind Gegenstand einer ausserordentlichen Veröf  -  fentlichung im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001  über die Veröffentlichung der Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Seuchenpolizeiliche Organe – Amtliche Tierärztinnen und
                            Tierärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen  von der Bundesgesetzgebung und dem von der Kantonstierärztin oder vom  Kantonstierarzt erstellten Pflichtenheft zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der Direktion auf Antrag der Kantonstierärztin oder des  Kantonstierarztes angestellt, die oder der dafür sorgt, dass ihre Tätigkeitsge  -  biete rationell auf dem Kantonsgebiet aufgeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte unterstehen der Gesetzgebung  über das Staatspersonal. Ihr Beschäftigungsgrad muss mindestens 30  % eines  Vollzeitäquivalents entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Seuchenpolizeiliche Organe – Amtliche Fachexpertinnen und –
                            experten und amtliche Fachassistentinnen und -assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die amtlichen Fachexpertinnen und -experten und die amtlichen Fachassis  -  tentinnen und -assistenten erfüllen die spezifischen Aufgaben, die ihnen von  der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden von der Direktion auf Antrag der Kantonstierärztin oder des  Kantonstierarztes angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Seuchenpolizeiliche Organe – Bieneninspektorinnen und -
                            inspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie ihre Stellvertreterinnen  und Stellvertreter werden auf Antrag des Amtes von der Direktion ernannt.  Die Direktion legt ihren Auftrag, ihre Stellung und ihre Entlöhnung in einer  Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt legt für jede Inspektorin und jeden Inspektor ein Tätigkeitsgebiet  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Seuchenpolizeiliche Organe – Nichtamtliche Tierärztinnen und
                            Tierärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann praktizierende Tierärz  -  tinnen und Tierärzte (nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte) beiziehen  und vergibt ihnen gegebenenfalls einen Auftrag im Sinne von Artikel 394 ff.  OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte müssen im Rahmen ihrer  Möglichkeiten Mithilfe leisten, insbesondere bei Kontrollen in Tierbestän  -  den, amtstierärztlichen Überwachungen, Probenahmen, epidemiologischen  Untersuchungen, Behandlungen oder Impfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt die Bedingungen für die  Zusammenarbeit fest. Sie oder er kann entsprechend den sprachlichen, geo  -  grafischen und topografischen Erfordernissen den nichtamtlichen Tierärztin  -  nen und Tierärzten von Fall zu Fall Betriebe zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entlöhnung der nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte wird in der  Verordnung über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von  Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Biologielaboratorium
                            1  Das anerkannte Laboratorium für Tierseuchenuntersuchungen im Sinne der  Bundesverordnung ist das Biologielaboratorium nach Artikel 13 Abs. 1 des  Reglements vom 8.  April 2014 über die Lebensmittelsicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann gemäss Artikel 312 der Tierseuchenverordnung des Bundes  vom 27.  Juni 1995 (TSV) weitere anerkannte Laboratorien beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Amt für zivile Sicherheit und Militär
                            1  Das Amt für zivile Sicherheit und Militär nimmt folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es wirkt bei den vorbeugenden Massnahmen, den Vorbereitungs- und  den Bekämpfungsmassnahmen des Amts mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es plant die Massnahmen für Notlagen in Zusammenarbeit mit dem  Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es ordnet die in Notlagen erforderlichen Massnahmen über das kanto  -  nale Führungsorgan (KFO) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusammenarbeit und Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sorgfalts- und Meldepflicht
                            1  Die Sorgfalts- und Meldepflicht wird im Tierseuchengesetz des Bundes,  insbesondere in Artikel 11, geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Personen, die mit den Kontrollen von Landwirtschaftsbetrieben gemäss  der Bundesverordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt  -  schaftsbetrieben beauftragt sind, müssen dem Amt die offensichtlichen und  gravierenden Verstösse melden, die sie im Bereich der Tierseuchen feststel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammenarbeit
                            1  Die Organe der Tierseuchenpolizei können bei der Ausübung ihres Auftrags  Unterstützung von den kantonalen Verwaltungseinheiten, insbesondere der  Kantonspolizei, des Amts für zivile Sicherheit und Militär, des Amts für Ge  -  sundheit, des Kantonsarztamts, des Amts für Umwelt, des Amts für Wald und  Natur und der Sanima erhalten, um eine Tierseuche zu bekämpfen oder eine  Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Sie können zudem die örtlichen  Landwirtschaftsverantwortlichen   beiziehen   und   die   Unterstützung   der  Oberämter und der Gemeinden anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausserordentlichen Situationen im Sinne der Gesetzgebung über den Be  -  völkerungsschutz können sie zudem Unterstützung der kommunalen Füh  -  rungsorgane (GFO) im Rahmen der Ausübung ihres Auftrags auf Gemeinde  -  ebene erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausser bei Notfalleinsätzen informieren die Organe der Tierseuchenpolizei  vorgängig das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Personen, deren Mitarbeit angefordert  wird, sind zur Unterstützung verpflichtet. Sie müssen namentlich den Zutritt  zu den Tieren, einschliesslich der Waben, gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tiere, von denen Proben entnommen werden oder die behandelt, geimpft  oder sonst wie untersucht werden müssen, müssen von der Halterin oder vom  Halter immobilisiert und unter Kontrolle gehalten werden, sodass die Sicher  -  heit der seuchenpolizeilichen Organe garantiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Koordination
                            1  Das Amt koordiniert die Tätigkeiten aller Akteure in der Tierseuchenbe  -  kämpfung, insbesondere mit den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, den  nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, dem Bieneninspektorat, den  Mitgliedern der Einsatzgruppe und den übrigen Verwaltungseinheiten des  Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausbildung
                            1  Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung nicht über die Ausbildung  verfügen, die im Bundesrecht für die Übernahme der Funktionen nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 7–9 verlangt wird, müssen diese von Beginn des Arbeitsverhältnis -
                            ses an gemäss der Planung des Amts absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat übernimmt die Kosten der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu diesem Zweck schliesst die Direktion in Anwendung der Verordnung  über die Weiterbildung des Staatspersonals bei der Anstellung der Mitarbei  -  terin oder des Mitarbeiters eine Vereinbarung ab, in der die Ausführungsmo  -  dalitäten der erforderlichen Ausbildung und der allfälligen Rückzahlung der  Ausbildungskosten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Weiterbildung
                            1  Das Amt sorgt für die regelmässige Aktualisierung der Kenntnisse der seu  -  chenpolizeilichen Organe und der von der Tierseuchenbekämpfung betroffe  -  nen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Personen sind gehalten, die Weiterbildungskurse zu besuchen, die  vom Amt organisiert oder anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten dieser Weiterbildung werden in der Verordnung über die  Weiterbildung des Staatspersonals geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tiergesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Tiergesundheitsdienste
                            1  Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzesbestimmungen kann die Direktion  die Bildung von Tiergesundheitsdiensten und die Zusammenarbeit mit ihnen  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion kann Gesundheitsdiensten, die eine Finanzhilfe des Bundes  erhalten und die vom Bundesrecht geregelt werden, eine kantonale Finanzhil  -  fe gewähren. Der Betrag der kantonalen Beteiligung kann den Betrag der ent  -  sprechenden Beteiligung des Bundes nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Weitere Bekämpfungsmassnahmen
                            1  Im Rahmen der Ausdehnung der Versicherungsdeckung im Sinne von Arti  -  kel 1 der Ausführungsverordnung vom 3.  November 2003 zum Gesetz über  die Nutztierversicherung kann das Amt zusätzliche Massnahmen zu denen,  die in der Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, ergreifen, um die Tierge  -  sundheit zu stärken und das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche  zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung dieser zusätzlichen Massnahmen ist gemäss Artikel 8  Abs. 2 des Gesetzes vom 13.  Februar 2003 über die Nutztierversicherung ge  -  deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt führt die kantonalen und nationalen Seuchenüberwachungskampa  -  gnen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Registrierung
                            1  Grangeneuve  ist verantwortlich für die Registrierung und Aktualisierung al  -  ler Tierhaltungseinheiten, in denen Klauentiere, Pferde, Geflügel und Bienen  gehalten werden, und der Fischzuchtanlagen des Kantons sowie für die Über  -  mittlung der Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft gemäss Artikel  7  TSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt beteiligt sich an der Ausführung dieser Aufgabe, hauptsächlich in  -  dem es die korrekte Führung der Register, der Begleitdokumente sowie der  Kennzeichnung der Tiere kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigern die Tierhalterinnen oder Tierhalter die Meldung, so kann das  Amt die Registrierung von Amtes wegen auf ihre Kosten vornehmen; die in  der Gesetzgebung vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kennzeichnung
                            1  Halterinnen und Halter von Tieren, die gemäss Bundesgesetzgebung ge  -  kennzeichnet werden müssen, dürfen die Kennzeichen erst mit der Genehmi  -  gung des Amts entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bestellung von Dokumenten und Kennzeichen – im Allgemeinen
                            1  Die Begleitdokumente, die Tierverzeichnisse und die übrigen vom eidge  -  nössischen Tierseuchengesetz vorgeschriebenen Dokumente müssen von der  Halterin oder vom Halter direkt beim Betreiber der Tierverkehr-Datenbank  oder bei anderen vom Amt bezeichneten Organen bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kennzeichen müssen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter direkt  beim Betreiber der Tierverkehr-Datenbank bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bestellung von Dokumenten und Kennzeichen – bei einer Tier -
                            seuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bezeichnet bei erhöhter Seu  -  chengefahr die Organe der Tierseuchenpolizei, welche die rosaroten Begleit  -  dokumente vor dem Verstellen der Tiere unterzeichnen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Tierverkehr-Datenbank
                            1  Alle in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Meldungen an die Tierver  -  kehr-Datenbank müssen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter direkt beim  Betreiber dieser Datenbank vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Fehler festgestellt, die der Betreiber der Datenbank nicht beheben  kann, so ergreift das Amt die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstel  -  lung des ordnungsgemässen Zustands.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Viehmärkte, Viehausstellungen, Schauen und ähnliche Veran -
                            staltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Viehmärkte, Viehausstellungen, Viehauktionen, Schauen und ähnliche Ver  -  anstaltungen von überregionaler, regionaler und lokaler Bedeutung oder die  länger als einen Tag dauern, bedürfen einer Bewilligung des Amts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet, kann die Kantonstierärztin  oder der Kantonstierarzt die Veranstaltungen mit lokaler oder regionaler Be  -  deutung nur einer Meldepflicht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsgesuche und Meldungen müssen mindestens 30 Tage vor  Beginn der Veranstaltung beim Amt eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt kann veterinärhygienische Massnahmen anordnen und die Organe  der Tierseuchenpolizei bezeichnen, die für die Überwachung und Kontrolle  der Veranstaltung zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sömmerung
                            1  Die Sömmerungsbedingungen werden in einer Verordnung der Direktion  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wanderherden
                            1  Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden treiben will,  muss vorgängig beim Amt ein Gesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erteilt eine Bewilligung,  wenn die Voraussetzungen der Tierseuchenverordnung des Bundes erfüllt  sind, und legt in ihrem oder seinem Entscheid die seuchenpolizeilichen Mass  -  nahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Viehhandel
                            1  Das Amt nimmt die folgenden Aufgaben in Zusammenhang mit Haupt-  oder Nebenpatenten für den Viehhandel wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es erteilt die erwähnten Patente, wenn die Bedingungen der einschlägi  -  gen Gesetzgebung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es kontrolliert regelmässig, ob die Patentinhaberinnen und Patentinha  -  ber die gesetzlichen Anforderungen einhalten, und kann gegebenenfalls  Patente entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es stellt sicher, dass die Patentinhaberinnen und Patentinhaber die er  -  forderlichen Ausbildungen in diesem Bereich besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es legt die jährliche Gebühr für das Patent für den Handel mit Gross  -  vieh und Pferden auf 200 Franken und für den Handel mit Kleinvieh  auf 100 Franken fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanima nimmt die folgenden Aufgaben in Zusammenhang mit Haupt-  oder Nebenpatenten für den Viehhandel wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie stellt die Gebühr in Zusammenhang mit ihrer Ausstellung durch das  Amt in Rechnung und kassiert sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie führt die entsprechenden Verwaltungsaufgaben aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Anteil des Erlöses aus der Schlachtabgabe nach Art. 56a TSG  wird der Sanima zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Besamung
                            1  Wer als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker oder als Tierhalte  -  rin oder Tierhalter im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Arbeitgeberin oder  des Arbeitgebers besamen will, muss vorgängig die vorgeschriebene Ausbil  -  dung absolvieren und beim Amt ein Gesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen zur Ausübung  der künstlichen Besamung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abort
                            1  Die Tierhalterin oder der Tierhalter meldet jeden Abort von Klauentieren  und Pferden unverzüglich einer Tierärztin oder einem Tierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den verwerfenden Tieren, den abortierten Föten und den Nachgeburten  werden gemäss der Tierseuchenverordnung des Bundes amtliche Probenah  -  men durchgeführt. Bei zusätzlichen Untersuchungen muss das Amt – Tierge  -  sundheit – vor dem Versand des Materials an das Laboratorium informiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Untersuchungen werden vom Biologielaboratorium durchgeführt und  vom Amt koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sanima übernimmt die Kosten der Probenahmen und Laboruntersu  -  chungen für versicherte Tierhalterinnen und Tierhalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Einsatzgruppe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bildung
                            1  Die Direktion bildet auf Antrag des Amts eine Einsatzgruppe aus mindes  -  tens 16 Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatzgruppe gehören mindestens an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter und deren oder dessen Stell  -  vertreterin oder Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Materialchefin oder der Materialchef und deren oder dessen Stell  -  vertreterin oder Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwei amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  drei im Schlachten von Tieren ausgebildete Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  drei mit dem Viehtrieb vertraute Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zwei auf die Desinfektion von Räumen und Fahrzeugen spezialisierte  Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zwei Hilfspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse  -  her können bei Einsätzen der Einsatzgruppe beigezogen werden. Gegebenen  -  falls unterstehen sie der Verpflichtung nach Artikel 34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt den Rahmen des Auf  -  trags und der Aufgaben der Einsatzgruppe fest und überwacht deren Ausfüh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ausbildung
                            1  Das Amt organisiert Einsatzkurse und praktische Übungen, wenn möglich  in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme an den Kursen und praktischen Übungen ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sanima und das Amt übernehmen die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausrüstung
                            1  Die Sanima schafft das nötige Material für die Einsatzgruppe an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu berücksichtigt sie die Anweisungen des Bundesamts für Lebensmittel  -  sicherheit und Veterinärwesen und die Möglichkeiten interkantonaler Zusam  -  menarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Mobilisierung und Einsatz
                            1  Im Falle einer Tierseuche müssen die Mitglieder der Einsatzgruppe auf An  -  forderung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sofort mobilisier  -  bar sein und ihr oder ihm zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vergütung
                            1  Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbei  -  ter des öffentlichen Diensts sind, werden gemäss den Bestimmungen über die  öffentlichen Nebenämter entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten werden der Sanima auferlegt, sofern sie nach dem Gesetz über  die Nutztierversicherung gedeckt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entlöhnung und die Entschädigung der Einsatzgruppe werden von der  Direktion, auf Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation, in ei  -  ner besonderen Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zusammenarbeit mit der Einsatzgruppe – Grundsatz
                            1  Muss die Einsatzgruppe aufgeboten werden, so kann die Kantonstierärztin  oder der Kantonstierarzt die übrigen Verwaltungseinheiten des Staates, die  Oberämter, die Gemeinden und die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärz  -  te beiziehen, um am Standort des Seuchenherds oder an der Grenze der  Schutzzone einzugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zusammenarbeit mit der Einsatzgruppe – Führung in Notlagen
                            1  Liegt ein Seuchenereignis vor, welches das Amt mit seinen eigenen Mitteln  und der Verstärkung durch die übrigen Verwaltungseinheiten des Staates  nicht mehr kontrollieren kann, so informiert die Kantonstierärztin oder der  Kantonstierarzt die Chefin oder den Chef des KFO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Chefin oder der Chef des KFO übernimmt die Führung des Ereignisses;  die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gewährleistet die fachliche  Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            1  Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Ausführungsbeschluss vom 9.  Februar 1971 zur Bundesgesetzge  -  bung über die Tierseuchen (SGF 914.10.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 1.  Dezember 1998 über die Kreistierärzte (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            914.10.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verordnung vom 27.  Dezember 1993 über das Sammeln und Ver  -  werten von Abfällen als Tierfutter (SGF 914.10.511);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Beschluss vom 9.  Februar 1954 betreffend Abgrenzung der Viehin  -  spektoratskreise von Plaffeien, Plasselb, Jaun, Charmey, Cerniat und La  Roche (SGF 914.11.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verordnung  vom 17.  Oktober 2007 über die Einbindung des  Kantons Freiburg in die Überwachungszone für die Blauzungenkrank  -  heit und die vorbeugenden Massnahmen (SGF 914.11.141);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Verordnung vom 4.  Februar 2003 über die Entschädigungen im  Rahmen der Bekämpfung der Lungenkrankheiten der Schweine (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            914.20.36);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Ausführungsbeschluss vom 24.  Oktober 1938 zum Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dezember 1899 über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die  Gesetze vom 11.  März 1921 und 17.  November 1923 (SGF 914.3.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Änderungen – Subventionen
                            1  Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Änderungen – Tierschutz
                            1  Das Tierschutzreglement vom 3.  Dezember 2012 (SGF 725.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Änderungen – Hundehaltung
                            1  Das Reglement vom 11.  März 2008 über die Hundehaltung (SGF 725.31)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Änderungen – Tierärztliche Apotheken
                            1  Die Verordnung vom 9.  März 2010 über die Heilmittel (SGF 821.20.21)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Änderungen – Trinkwasser
                            1  Das Reglement vom 18.  Dezember 2012 über das Trinkwasser (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.32.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Änderungen – Entschädigung der nichtamtlichen Tierärztinnen
                            und Tierärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung vom 11.  Februar 2008 über die Entschädigungen der  Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtun  -  gen für die SANIMA (SGF 914.10.17) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Änderungen – Prämien und Gebühren für die Entsorgung tieri -
                            scher Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung vom 16.  April 2013 über die Prämien und Gebühren für die  Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.66) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Änderungen – Nutztierversicherung
                            1  Die Ausführungsverordnung vom 3.  November 2003 zum Gesetz über die  Nutztierversicherung (SGF 914.20.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Mai 2014 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Erlass  Grunderlass  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Art. 35  geändert  01.09.2014  2014_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Abschnitt 8  geändert  01.09.2014  2014_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  Art. 38  geändert  01.09.2014  2014_064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 20 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 12  Titel geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 12 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.12.2022  2022_113  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.04.2014  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Titel geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 12 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 14 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 14 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
Art. 20 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 35 geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064
                            Abschnitt 8  geändert  19.08.2014  01.09.2014  2014_064