Tierseuchenverordnung (914.10.11)
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Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TiersV) vom 08.04.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) und dessen Ausführungsverordnungen; gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Modalitäten für den Vollzug der Bundesgesetz - gebung über die Tierseuchen und die Organisation der entsprechenden Tätig - keiten fest, sofern sie in den Geltungsbereich nach Artikel 2 fallen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sämtliche im Bundesrecht vorgesehenen Bereiche und Aktivitäten in Zusammenhang mit der Tierge - sundheit und den Tierseuchen.
2 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung in folgenden Bereichen blei - ben vorbehalten:
a) Lebensmittelsicherheit;
b) Tierschutz;
c) Hundehaltung;
d) Nutztierversicherung;
e) Gesundheit;
f) Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
g) Bevölkerungsschutz, namentlich in ausserordentlichen Situationen.
2 Organisation

Art. 3 Behörden – Staatsrat und Direktion

1 Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die Tierseuchenpolizei und die Tierseuchenbekämpfung.
2 Er übt seine Aufgaben über die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) aus.
3 In diesem Sinne kann die Direktion namentlich administrative und techni - sche Weisungen nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung erlassen, und sie sorgt dafür, dass die nötigen Mittel für die Umsetzung der vom kantonalen und vom Bundesrecht übertragenen Aufträge bereitgestellt werden.

Art. 4 Behörden – Amt

1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt (das Amt) ist die für die Umsetzung der Tierseuchenpo - lizei und der Tierseuchenbekämpfung zuständige Verwaltungseinheit.
2 Es erfüllt alle Aufgaben und ergreift sämtliche Massnahmen in Zusam - menhang mit der Tierseuchenpolizei.
3 Die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit den Entschädigungen für Tier - verluste und mit den Kosten der Tierseuchenbekämpfung, die von der Spezialgesetzgebung der Nutztierversicherungsanstalt (Sanima) übertragen werden, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Seuchenpolizeiliche Organe – Allgemeines

1 Die seuchenpolizeilichen Organe sind:
a) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
b) die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
c) die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
d) die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten;
e) die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten;
f) die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren;
g) die Mitglieder der Einsatzgruppe nach Artikel 31 ff.;
h) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit seuchenpolizeilichen Auf - gaben beauftragten Verwaltungseinheiten, und
i) das Hilfspersonal, das für spezielle vom Amt übertragene Aufgaben zu - ständig ist.
2 Die in Absatz 1 bezeichneten Organe haben bei der Ausübung ihrer Funk - tionen die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der gerichtlichen Poli - zei. Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räu - men, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren.

Art. 6 Seuchenpolizeiliche Organe – Kantonstierärztin oder Kantons -

tierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei und erfüllt alle ihr oder ihm von der eidgenössischen Gesetzgebung zugewie - senen Aufgaben.
2 Es obliegt ihr oder ihm insbesondere:
a) die seuchenpolizeilichen Organe zu leiten und für ihre Ausbildung zu sorgen;
b) die Sperre und die Quarantäne von Tieren und in diesem Rahmen die Beschränkung oder das Verbot des Personenverkehrs anzuordnen;
c) die amtstierärztliche Überwachung, einschliesslich derjenigen von Bie - nen und eingeführten Waren, anzuordnen sowie die Modalitäten dieser Überwachung per Verwaltungsverfügung festzulegen;
d) die aufschiebende Wirkung zu entziehen, um die Verbreitung einer Tierseuche oder die Abschwächung einer Massnahme, die im Rahmen eines Verfahrens angeordnet wurde, zu verhindern;
e) das Töten oder Schlachten von infizierten oder infolge einer Tierseuche der Ansteckung ausgesetzten Tieren anzuordnen und deren Entsorgung zu organisieren;
f) dafür zu sorgen, dass den Ausmerzungen im Sinne von Bst. e eine Schätzung der Tiere durch die Sanima vorhergeht;
g) die Entsorgung tierischer Nebenprodukte zu genehmigen und zu über - wachen;
h) Verwarnungen auszusprechen;
i) die Beschlagnahme oder die Vernichtung von Waren, den vorüberge - henden oder definitiven Entzug von Bewilligungen sowie die Unterbre - chung oder endgültige Aufgabe der Tätigkeit auszusprechen;
j) Widerhandlungen bei der Strafbehörde anzuzeigen.
3 Im Notfall ist sie oder er berechtigt, allgemeinverbindliche, konkrete tier - seuchenpolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Diese Entscheide ergehen in Form einer Verordnung und sind Gegenstand einer ausserordentlichen Veröf - fentlichung im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse.

Art. 7 Seuchenpolizeiliche Organe – Amtliche Tierärztinnen und

Tierärzte
1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen von der Bundesgesetzgebung und dem von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt erstellten Pflichtenheft zugewiesen werden.
2 Sie werden von der Direktion auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes angestellt, die oder der dafür sorgt, dass ihre Tätigkeitsge - biete rationell auf dem Kantonsgebiet aufgeteilt sind.
3 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Ihr Beschäftigungsgrad muss mindestens 30 % eines Vollzeitäquivalents entsprechen.

Art. 8 Seuchenpolizeiliche Organe – Amtliche Fachexpertinnen und –

experten und amtliche Fachassistentinnen und -assistenten
1 Die amtlichen Fachexpertinnen und -experten und die amtlichen Fachassis - tentinnen und -assistenten erfüllen die spezifischen Aufgaben, die ihnen von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt übertragen werden.
2 Sie werden von der Direktion auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes angestellt.

Art. 9 Seuchenpolizeiliche Organe – Bieneninspektorinnen und -

inspektoren
1 Die Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Antrag des Amtes von der Direktion ernannt. Die Direktion legt ihren Auftrag, ihre Stellung und ihre Entlöhnung in einer Verordnung fest.
2 Das Amt legt für jede Inspektorin und jeden Inspektor ein Tätigkeitsgebiet fest.

Art. 10 Seuchenpolizeiliche Organe – Nichtamtliche Tierärztinnen und

Tierärzte
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann praktizierende Tierärz - tinnen und Tierärzte (nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte) beiziehen und vergibt ihnen gegebenenfalls einen Auftrag im Sinne von Artikel 394 ff. OR.
2 Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mithilfe leisten, insbesondere bei Kontrollen in Tierbestän - den, amtstierärztlichen Überwachungen, Probenahmen, epidemiologischen Untersuchungen, Behandlungen oder Impfungen.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt die Bedingungen für die Zusammenarbeit fest. Sie oder er kann entsprechend den sprachlichen, geo - grafischen und topografischen Erfordernissen den nichtamtlichen Tierärztin - nen und Tierärzten von Fall zu Fall Betriebe zuweisen.
4 Die Entlöhnung der nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte wird in der Verordnung über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA geregelt.

Art. 11 Biologielaboratorium

1 Das anerkannte Laboratorium für Tierseuchenuntersuchungen im Sinne der Bundesverordnung ist das Biologielaboratorium nach Artikel 13 Abs. 1 des Reglements vom 8. April 2014 über die Lebensmittelsicherheit.
2 Das Amt kann gemäss Artikel 312 der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 (TSV) weitere anerkannte Laboratorien beauftragen.

Art. 12 Amt für zivile Sicherheit und Militär

1 Das Amt für zivile Sicherheit und Militär nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Es wirkt bei den vorbeugenden Massnahmen, den Vorbereitungs- und den Bekämpfungsmassnahmen des Amts mit.
b) Es plant die Massnahmen für Notlagen in Zusammenarbeit mit dem Amt.
c) Es ordnet die in Notlagen erforderlichen Massnahmen über das kanto - nale Führungsorgan (KFO) an.
3 Zusammenarbeit und Koordination

Art. 13 Sorgfalts- und Meldepflicht

1 Die Sorgfalts- und Meldepflicht wird im Tierseuchengesetz des Bundes, insbesondere in Artikel 11, geregelt.
2 Alle Personen, die mit den Kontrollen von Landwirtschaftsbetrieben gemäss der Bundesverordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt - schaftsbetrieben beauftragt sind, müssen dem Amt die offensichtlichen und gravierenden Verstösse melden, die sie im Bereich der Tierseuchen feststel - len.

Art. 14 Zusammenarbeit

1 Die Organe der Tierseuchenpolizei können bei der Ausübung ihres Auftrags Unterstützung von den kantonalen Verwaltungseinheiten, insbesondere der Kantonspolizei, des Amts für zivile Sicherheit und Militär, des Amts für Ge - sundheit, des Kantonsarztamts, des Amts für Umwelt, des Amts für Wald und Natur und der Sanima erhalten, um eine Tierseuche zu bekämpfen oder eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Sie können zudem die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen beiziehen und die Unterstützung der Oberämter und der Gemeinden anfordern.
2 In ausserordentlichen Situationen im Sinne der Gesetzgebung über den Be - völkerungsschutz können sie zudem Unterstützung der kommunalen Füh - rungsorgane (GFO) im Rahmen der Ausübung ihres Auftrags auf Gemeinde - ebene erhalten.
3 Ausser bei Notfalleinsätzen informieren die Organe der Tierseuchenpolizei vorgängig das Amt.
4 Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Personen, deren Mitarbeit angefordert wird, sind zur Unterstützung verpflichtet. Sie müssen namentlich den Zutritt zu den Tieren, einschliesslich der Waben, gewährleisten.
5 Tiere, von denen Proben entnommen werden oder die behandelt, geimpft oder sonst wie untersucht werden müssen, müssen von der Halterin oder vom Halter immobilisiert und unter Kontrolle gehalten werden, sodass die Sicher - heit der seuchenpolizeilichen Organe garantiert ist.

Art. 15 Koordination

1 Das Amt koordiniert die Tätigkeiten aller Akteure in der Tierseuchenbe - kämpfung, insbesondere mit den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, den nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten, dem Bieneninspektorat, den Mitgliedern der Einsatzgruppe und den übrigen Verwaltungseinheiten des Staates.
4 Ausbildung

Art. 16 Ausbildung

1 Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung nicht über die Ausbildung verfügen, die im Bundesrecht für die Übernahme der Funktionen nach den

Artikeln 7–9 verlangt wird, müssen diese von Beginn des Arbeitsverhältnis -

ses an gemäss der Planung des Amts absolvieren.
2 Der Staat übernimmt die Kosten der Ausbildung.
3 Zu diesem Zweck schliesst die Direktion in Anwendung der Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals bei der Anstellung der Mitarbei - terin oder des Mitarbeiters eine Vereinbarung ab, in der die Ausführungsmo - dalitäten der erforderlichen Ausbildung und der allfälligen Rückzahlung der Ausbildungskosten festgelegt werden.

Art. 17 Weiterbildung

1 Das Amt sorgt für die regelmässige Aktualisierung der Kenntnisse der seu - chenpolizeilichen Organe und der von der Tierseuchenbekämpfung betroffe - nen Personen.
2 Diese Personen sind gehalten, die Weiterbildungskurse zu besuchen, die vom Amt organisiert oder anerkannt werden.
3 Die Modalitäten dieser Weiterbildung werden in der Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals geregelt.
5 Tiergesundheit

Art. 18 Tiergesundheitsdienste

1 Im Rahmen der eidgenössischen Gesetzesbestimmungen kann die Direktion die Bildung von Tiergesundheitsdiensten und die Zusammenarbeit mit ihnen fördern.
2 Die Direktion kann Gesundheitsdiensten, die eine Finanzhilfe des Bundes erhalten und die vom Bundesrecht geregelt werden, eine kantonale Finanzhil - fe gewähren. Der Betrag der kantonalen Beteiligung kann den Betrag der ent - sprechenden Beteiligung des Bundes nicht überschreiten.

Art. 19 Weitere Bekämpfungsmassnahmen

1 Im Rahmen der Ausdehnung der Versicherungsdeckung im Sinne von Arti - kel 1 der Ausführungsverordnung vom 3. November 2003 zum Gesetz über die Nutztierversicherung kann das Amt zusätzliche Massnahmen zu denen, die in der Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, ergreifen, um die Tierge - sundheit zu stärken und das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
2 Die Finanzierung dieser zusätzlichen Massnahmen ist gemäss Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung ge - deckt.
3 Das Amt führt die kantonalen und nationalen Seuchenüberwachungskampa - gnen durch.
6 Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen

Art. 20 Registrierung

1 Grangeneuve ist verantwortlich für die Registrierung und Aktualisierung al - ler Tierhaltungseinheiten, in denen Klauentiere, Pferde, Geflügel und Bienen gehalten werden, und der Fischzuchtanlagen des Kantons sowie für die Über - mittlung der Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft gemäss Artikel 7 TSV.
2 Das Amt beteiligt sich an der Ausführung dieser Aufgabe, hauptsächlich in - dem es die korrekte Führung der Register, der Begleitdokumente sowie der Kennzeichnung der Tiere kontrolliert.
3 Verweigern die Tierhalterinnen oder Tierhalter die Meldung, so kann das Amt die Registrierung von Amtes wegen auf ihre Kosten vornehmen; die in der Gesetzgebung vorgesehenen Strafen bleiben vorbehalten.

Art. 21 Kennzeichnung

1 Halterinnen und Halter von Tieren, die gemäss Bundesgesetzgebung ge - kennzeichnet werden müssen, dürfen die Kennzeichen erst mit der Genehmi - gung des Amts entfernen.

Art. 22 Bestellung von Dokumenten und Kennzeichen – im Allgemeinen

1 Die Begleitdokumente, die Tierverzeichnisse und die übrigen vom eidge - nössischen Tierseuchengesetz vorgeschriebenen Dokumente müssen von der Halterin oder vom Halter direkt beim Betreiber der Tierverkehr-Datenbank oder bei anderen vom Amt bezeichneten Organen bestellt werden.
2 Die Kennzeichen müssen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter direkt beim Betreiber der Tierverkehr-Datenbank bestellt werden.

Art. 23 Bestellung von Dokumenten und Kennzeichen – bei einer Tier -

seuche
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bezeichnet bei erhöhter Seu - chengefahr die Organe der Tierseuchenpolizei, welche die rosaroten Begleit - dokumente vor dem Verstellen der Tiere unterzeichnen müssen.

Art. 24 Tierverkehr-Datenbank

1 Alle in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Meldungen an die Tierver - kehr-Datenbank müssen von der Tierhalterin oder vom Tierhalter direkt beim Betreiber dieser Datenbank vorgenommen werden.
2 Werden Fehler festgestellt, die der Betreiber der Datenbank nicht beheben kann, so ergreift das Amt die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstel - lung des ordnungsgemässen Zustands.

Art. 25 Viehmärkte, Viehausstellungen, Schauen und ähnliche Veran -

staltungen
1 Viehmärkte, Viehausstellungen, Viehauktionen, Schauen und ähnliche Ver - anstaltungen von überregionaler, regionaler und lokaler Bedeutung oder die länger als einen Tag dauern, bedürfen einer Bewilligung des Amts.
2 Sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet, kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Veranstaltungen mit lokaler oder regionaler Be - deutung nur einer Meldepflicht unterstellen.
3 Die Bewilligungsgesuche und Meldungen müssen mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Amt eingereicht werden.
4 Das Amt kann veterinärhygienische Massnahmen anordnen und die Organe der Tierseuchenpolizei bezeichnen, die für die Überwachung und Kontrolle der Veranstaltung zuständig sind.
5 Die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 26 Sömmerung

1 Die Sömmerungsbedingungen werden in einer Verordnung der Direktion geregelt.

Art. 27 Wanderherden

1 Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden treiben will, muss vorgängig beim Amt ein Gesuch einreichen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erteilt eine Bewilligung, wenn die Voraussetzungen der Tierseuchenverordnung des Bundes erfüllt sind, und legt in ihrem oder seinem Entscheid die seuchenpolizeilichen Mass - nahmen fest.

Art. 28 Viehhandel

1 Das Amt nimmt die folgenden Aufgaben in Zusammenhang mit Haupt- oder Nebenpatenten für den Viehhandel wahr:
a) Es erteilt die erwähnten Patente, wenn die Bedingungen der einschlägi - gen Gesetzgebung erfüllt sind.
b) Es kontrolliert regelmässig, ob die Patentinhaberinnen und Patentinha - ber die gesetzlichen Anforderungen einhalten, und kann gegebenenfalls Patente entziehen.
c) Es stellt sicher, dass die Patentinhaberinnen und Patentinhaber die er - forderlichen Ausbildungen in diesem Bereich besuchen.
d) Es legt die jährliche Gebühr für das Patent für den Handel mit Gross - vieh und Pferden auf 200 Franken und für den Handel mit Kleinvieh auf 100 Franken fest.
2 Die Sanima nimmt die folgenden Aufgaben in Zusammenhang mit Haupt- oder Nebenpatenten für den Viehhandel wahr:
a) Sie stellt die Gebühr in Zusammenhang mit ihrer Ausstellung durch das Amt in Rechnung und kassiert sie.
b) Sie führt die entsprechenden Verwaltungsaufgaben aus.
3 Der kantonale Anteil des Erlöses aus der Schlachtabgabe nach Art. 56a TSG wird der Sanima zugewiesen.

Art. 29 Besamung

1 Wer als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker oder als Tierhalte - rin oder Tierhalter im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers besamen will, muss vorgängig die vorgeschriebene Ausbil - dung absolvieren und beim Amt ein Gesuch einreichen.
2 Das Amt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen zur Ausübung der künstlichen Besamung.

Art. 30 Abort

1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter meldet jeden Abort von Klauentieren und Pferden unverzüglich einer Tierärztin oder einem Tierarzt.
2 Bei den verwerfenden Tieren, den abortierten Föten und den Nachgeburten werden gemäss der Tierseuchenverordnung des Bundes amtliche Probenah - men durchgeführt. Bei zusätzlichen Untersuchungen muss das Amt – Tierge - sundheit – vor dem Versand des Materials an das Laboratorium informiert werden.
3 Die Untersuchungen werden vom Biologielaboratorium durchgeführt und vom Amt koordiniert.
4 Die Sanima übernimmt die Kosten der Probenahmen und Laboruntersu - chungen für versicherte Tierhalterinnen und Tierhalter.
7 Einsatzgruppe

Art. 31 Bildung

1 Die Direktion bildet auf Antrag des Amts eine Einsatzgruppe aus mindes - tens 16 Personen.
2 Der Einsatzgruppe gehören mindestens an:
a) die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter und deren oder dessen Stell - vertreterin oder Stellvertreter;
b) die Materialchefin oder der Materialchef und deren oder dessen Stell - vertreterin oder Stellvertreter;
c) zwei amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte;
d) drei im Schlachten von Tieren ausgebildete Personen;
e) drei mit dem Viehtrieb vertraute Personen;
f) zwei auf die Desinfektion von Räumen und Fahrzeugen spezialisierte Personen;
g) zwei Hilfspersonen.
3 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufse - her können bei Einsätzen der Einsatzgruppe beigezogen werden. Gegebenen - falls unterstehen sie der Verpflichtung nach Artikel 34.
4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt den Rahmen des Auf - trags und der Aufgaben der Einsatzgruppe fest und überwacht deren Ausfüh - rung.

Art. 32 Ausbildung

1 Das Amt organisiert Einsatzkurse und praktische Übungen, wenn möglich in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
2 Die Teilnahme an den Kursen und praktischen Übungen ist obligatorisch.
3 Die Sanima und das Amt übernehmen die Ausbildungskosten.

Art. 33 Ausrüstung

1 Die Sanima schafft das nötige Material für die Einsatzgruppe an.
2 Dazu berücksichtigt sie die Anweisungen des Bundesamts für Lebensmittel - sicherheit und Veterinärwesen und die Möglichkeiten interkantonaler Zusam - menarbeit.

Art. 34 Mobilisierung und Einsatz

1 Im Falle einer Tierseuche müssen die Mitglieder der Einsatzgruppe auf An - forderung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sofort mobilisier - bar sein und ihr oder ihm zur Verfügung stehen.

Art. 35 Vergütung

1 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbei - ter des öffentlichen Diensts sind, werden gemäss den Bestimmungen über die öffentlichen Nebenämter entschädigt.
2 Die Kosten werden der Sanima auferlegt, sofern sie nach dem Gesetz über die Nutztierversicherung gedeckt werden können.
3 Die Entlöhnung und die Entschädigung der Einsatzgruppe werden von der Direktion, auf Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation, in ei - ner besonderen Verordnung geregelt.

Art. 36 Zusammenarbeit mit der Einsatzgruppe – Grundsatz

1 Muss die Einsatzgruppe aufgeboten werden, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die übrigen Verwaltungseinheiten des Staates, die Oberämter, die Gemeinden und die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärz - te beiziehen, um am Standort des Seuchenherds oder an der Grenze der Schutzzone einzugreifen.

Art. 37 Zusammenarbeit mit der Einsatzgruppe – Führung in Notlagen

1 Liegt ein Seuchenereignis vor, welches das Amt mit seinen eigenen Mitteln und der Verstärkung durch die übrigen Verwaltungseinheiten des Staates nicht mehr kontrollieren kann, so informiert die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Chefin oder den Chef des KFO.
2 Die Chefin oder der Chef des KFO übernimmt die Führung des Ereignisses; die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gewährleistet die fachliche Führung.
3 Die Bestimmungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes bleiben vorbehal - ten.
8 Kosten

Art. 38

1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung gere - gelt.
9 Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzge - bung über die Tierseuchen (SGF 914.10.11);
b) der Beschluss vom 1. Dezember 1998 über die Kreistierärzte (SGF
914.10.31);
c) die Verordnung vom 27. Dezember 1993 über das Sammeln und Ver - werten von Abfällen als Tierfutter (SGF 914.10.511);
d) der Beschluss vom 9. Februar 1954 betreffend Abgrenzung der Viehin - spektoratskreise von Plaffeien, Plasselb, Jaun, Charmey, Cerniat und La Roche (SGF 914.11.13);
e) die Verordnung vom 17. Oktober 2007 über die Einbindung des Kantons Freiburg in die Überwachungszone für die Blauzungenkrank - heit und die vorbeugenden Massnahmen (SGF 914.11.141);
f) die Verordnung vom 4. Februar 2003 über die Entschädigungen im Rahmen der Bekämpfung der Lungenkrankheiten der Schweine (SGF
914.20.36);
g) der Ausführungsbeschluss vom 24. Oktober 1938 zum Gesetz vom
2. Dezember 1899 über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923 (SGF 914.3.21).

Art. 40 Änderungen – Subventionen

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 41 Änderungen – Tierschutz

1 Das Tierschutzreglement vom 3. Dezember 2012 (SGF 725.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 42 Änderungen – Hundehaltung

1 Das Reglement vom 11. März 2008 über die Hundehaltung (SGF 725.31) wird wie folgt geändert:
...

Art. 43 Änderungen – Tierärztliche Apotheken

1 Die Verordnung vom 9. März 2010 über die Heilmittel (SGF 821.20.21) wird wie folgt geändert:
...

Art. 44 Änderungen – Trinkwasser

1 Das Reglement vom 18. Dezember 2012 über das Trinkwasser (SGF
821.32.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 45 Änderungen – Entschädigung der nichtamtlichen Tierärztinnen

und Tierärzte
1 Die Verordnung vom 11. Februar 2008 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtun - gen für die SANIMA (SGF 914.10.17) wird wie folgt geändert:
...

Art. 46 Änderungen – Prämien und Gebühren für die Entsorgung tieri -

scher Abfälle
1 Die Verordnung vom 16. April 2013 über die Prämien und Gebühren für die Entsorgung tierischer Abfälle (SGF 914.10.66) wird wie folgt geändert:
...

Art. 47 Änderungen – Nutztierversicherung

1 Die Ausführungsverordnung vom 3. November 2003 zum Gesetz über die Nutztierversicherung (SGF 914.20.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 48 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.04.2014 Erlass Grunderlass 01.05.2014 2014_039
19.08.2014 Art. 35 geändert 01.09.2014 2014_064
19.08.2014 Abschnitt 8 geändert 01.09.2014 2014_064
19.08.2014 Art. 38 geändert 01.09.2014 2014_064
02.04.2019 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
08.11.2022 Art. 12 Titel geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113
08.11.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.12.2022 2022_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.04.2014 01.05.2014 2014_039

Art. 12 Titel geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 12 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 14 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 14 Abs. 1 geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

Art. 20 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 35 geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064

Abschnitt 8 geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064

Art. 38 geändert 19.08.2014 01.09.2014 2014_064

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