Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sicherh... (510.900)
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Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sicherheitsdepartement, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Basel-Stadt und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Kantonspolizei und Grenzwachtkorps: Zusammenarbeitsvereinbarung Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sicherheitsdepartement, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Basel-Stadt und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung
1 ) Vom 23. August 2007 (Stand 23. August 2007) A. Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Artikel 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei des Kantons Basel- Stadt (Kapo) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz un - ter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die Syner - gien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Artikel 2 Verantwortlichkeiten

1 Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Basel-Stadt. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2 Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Sei - ten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Stadt übertragenen Aufgaben im Grenzraum selb - ständig aus.

Artikel 3 Rechtliche Grundlagen

1 Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufga - ben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons Basel-Stadt. Zum Zeitpunkt des Ab - schlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen: – Artikel 1, Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL 2005/7149). – Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0). – Zollverordnung des Bundesrates vom 1. November 2006 (SR 631.01). – Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (SR 631.011). – Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die eidgenössische Zollverwaltung. – Verordnung vom 4. April 2007 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV). – Bundesgesetz vom 26. März 1931 überAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). (nicht publiziert). – Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO) vom 8. Januar 1997, § 1 (SG 257.100). )
1) Ermächtigung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 21. 8. 2007.
2) Art. 3: Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0) und das EG StPO vom 13. 10. 2010 (SG

257.100).

1
Kantonspolizei und Grenzwachtkorps: Zusammenarbeitsvereinbarung – Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG) vom 13. November 1996 (SG

510.100).

Artikel 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

1 Die Kantonspolizei Basel-Stadt und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
2 Die Kapo des Kantons Basel-Stadt und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen Absprachen werden die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt.
3 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Polizei in den Ein - satzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige In - formation über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Artikel 5 Grenzpolizeiliche Aufgaben des GWK

1 Das GWK vollzieht die grenzpolizeilichen Aufgaben in den Grenzbahnhöfen des Kantons Basel- Stadt sowie im EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg (EAP).

Artikel 6 Gemeinsame Aktionen

1 Gemeinsame Aktionen GWK/Kapo im Grenzraum werden durch die Kapo koordiniert (Ausnahme Zugskontrollen).

Artikel 7 Gegenseitige Unterstützung

1 Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Artikel 8 Nutzung des Funknetzes Polycom

1 Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.

Artikel 9 Ausbildung

1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.

Artikel 10 Zugriff auf Informationssysteme

1 Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zugriff auf ihre Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur bei Vorliegen einer entsprechenden formellen gesetzlichen Grundlage.

Artikel 11 Einsatzraum des GWK

1 Grenzraum ist der ganze Kanton Basel-Stadt.
2 Der Einsatzraum des GWK erstreckt sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt sowie die auf dem Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten liegenden Grenzübergänge.
3 Kontrollen im Zusammenhang mit den nationalen Ersatzmassnahmen im Rahmen der Schengen-

Artikel 12 Alarmfahndung

1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten und in Absprache mit der Kapo.
2
Kantonspolizei und Grenzwachtkorps: Zusammenarbeitsvereinbarung

Artikel 13 Haftung

1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige von Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der ande - ren Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt.

Artikel 14 Ersatz der Auslagen

1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel-Stadt eine Entschädigung von 15% an die Eidge - nössische Zollverwaltung.

Artikel 15 Systematik

1 Die Vereinbarung wird durch einen Teil B ergänzt. Dieser bezeichnet im Detail die Aufgabenberei - che, welche der Kanton Basel-Stadt dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
3 )
2 Fällt eine im Teil B bezeichnete Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies durch den Vermerk «(EZV)» bezeichnet.
3 Der Teil B sowie die darin enthaltenen Anhänge werden vom Kommandant Kapo und dem Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Abs. 2 erfolgt eine Rücksprache mit dem Oberzolldirektor.

Artikel 16 Besonderheiten EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg

1 Durch die Übernahme des Grenzpolizeidienstes beim EAP verfügt das GWK insbesondere über fol - gende Kompetenzen: Das Grenzwachtkorps stellt für den Kanton Basel-Stadt beim EAP provisorische Pässe (Notpässe) aus. Das Grenzwachtkorps nimmt im Auftrag der Kantonspolizei erkennungsdienstliche Massnahmen vor.

Artikel 17 Geltungsdauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Änderungen der vorstehenden Bestimmungen erfolgen durch die zeichnenden Vertragsparteien.
3 Änderungen im Teil B der Verwaltungsvereinbarung erfolgen gemäss Art. 15.
4 Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen.
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 1. März Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Hanspeter Gass, Vorsteher Eidgenössische Zollverwaltung
3) Art. 15 Abs. 1: In den Anhängen zur Verwaltungsvereinbarung (hier nicht abgedruckt) werden auch sämtliche Abkürzungen aufgeführt.
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