Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (815.100)
CH - GR

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) Vom 8. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2016) Gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer - schutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1 ) vom Volke angenommen am 8. Juni 1997 2 )
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, den Vollzug des Bundesrechts über den Gewässerschutz zu gewährleisten. Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Soweit nicht die Gemeinden oder Organe des Bundes zuständig sind, vollzieht der Kanton das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 3 ) (Bundesgesetz).
2 Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhal - tung der Gewässerschutzvorschriften des Bundes und des Kantons sowie der ge - stützt darauf erlassenen Verfügungen.
3 Der Grosse Rat bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle).

Art. 3 Gemeindeverbindungen

1 Zum zweckmässigen Vollzug des Bundesgesetzes
4 ) können sich zwei oder mehrere Gemeinden nach Massgabe des Gemeindegesetzes zu Gemeindeverbindungen zu - sammenschliessen.
1) SR 814.20
2) B vom 27. August 1996, Seite 399; GRP 1996/97, 652
3) SR 814.20
4) SR 814.20
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.

Art. 4 Übertragung von Befugnissen der Fachstelle

1 Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über den erfor - derlichen technischen Dienst, so kann ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnis - se der Fachstelle übertragen.
2 Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügun - gen sind der Fachstelle mitzuteilen.

Art. 5 Beizug von Körperschaften und Privaten

1 Die Vollzugsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

Art. 6 Verursacherprinzip

1 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz 1 ) verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 7 Information

1 Die zuständigen kantonalen Behörden und die Gemeinden informieren die Öffent - lichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie empfehlen Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer.

Art. 8 Zwangsmassnahmen

1 Die verfügenden Behörden können die von ihnen angeordneten Massnahmen zwangsweise durchsetzen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 41ff. des Bundes - gesetzes über das Verwaltungsverfahren 2 ) .

Art. 9 Gebühren für Dienstleistungen

1 Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz
3 )
.
2 Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von
1) SR 814.20
2) SR 172.021
3) SR 814.20
2. Einleitung und Behandlung von Abwasser
2.1. GENERELLER ENTWÄSSERUNGSPLAN

Art. 10 Genereller Entwässerungsplan

1 Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Fachstelle.
2 Abwassertechnische Massnahmen, die nicht dem generellen Entwässerungsplan entsprechen, bedürfen der Zustimmung durch die Fachstelle. *
2.2. VERSCHMUTZTES UND NICHT VERSCHMUTZTES ABWASSER

Art. 11 Grundsätze

1 Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) verschmutztes Abwasser muss behandelt werden; b) behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen; c) den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt werden; d) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungs - plans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

Art. 12 Verschmutztes Abwasser

1. Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation ver - schmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsan - lage zugeführt wird.
2 Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anla - gen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.
3 Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemeinden nach Massgabe des Bun - desgesetzes
1 ) , ob das häusliche Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf.
4 Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfah - ren; die Fachstelle ist anzuhören.
1) SR 814.20

Art. 13 2. Zuständigkeit der Fachstelle

1 Die Fachstelle prüft bei Abwassereinleitungen aus Industrie und Gewerbe, ob die Anforderungen des Bundesrechts erfüllt sind.
2 In folgenden Fällen ordnet sie die Vorbehandlung oder die Beseitigung des Abwas - sers an: a) für Abwasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht; b) für Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungs - anlage nicht geeignet ist.
3 Die Fachstelle ordnet die Behandlung für Abwasser aus einer öffentlichen Kanali - sation an, das noch nicht in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage behandelt werden kann.

Art. 14 Nicht verschmutztes Abwasser

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass nicht verschmutztes Abwasser nach Massgabe des generellen Entwässerungsplanes beseitigt wird.
2 Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, die im generellen Entwässerungsplan nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilli - gung der kantonalen Behörde.

Art. 15 Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baube -

willigungen
1 Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die abwas - sertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der Fachstelle nach Artikel 13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzulei - ten.
3 Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzuneh - men. Verfügungen der Fachstelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen.

Art. 16 Sanierung

1 Bei gesetzeswidrigen Einleitungen oder Versickerungen durch Private verfügen die Gemeinden von Amtes wegen oder auf Antrag der Fachstelle die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes.
2.3. ABWASSERANLAGEN

Art. 17 Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen

1 Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen ist Sa - che der Gemeinden. *
2 Sie können diese Aufgaben einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder an Private übertragen.
3 Die Regierung kann eine Gemeinde verpflichten: a) * innert angemessener Frist eine zentrale Abwasserreinigungsanlage und das er - forderliche Kanalisationsnetz zu erstellen sowie sachgemäss zu unterhalten und zu betreiben; b) sich gegen angemessene Entschädigung an eine bestehende Anlage anzusch - liessen; c) * zusammen mit anderen Gemeinden eines geografisch oder wirtschaftlich zu - sammenhängenden Gebietes gemeinsame Abwasseranlagen zu bauen und zu betreiben; d) * innert angemessener Frist bestehende öffentliche Abwasseranlagen zu sanie - ren, zu erweitern oder zu ersetzen sowie die Finanzierung sicherzustellen.

Art. 17a * Anhörung der Fachstelle

1 Bauvorhaben, welche öffentliche Abwasseranlagen betreffen, sowie Massnahmen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität sind der Fachstelle zur Anhörung zu unterbreiten, bevor die Baube - willigung erteilt wird beziehungsweise bevor die Massnahmen beschlossen werden.

Art. 18 Mitbenützung öffentlicher Anlagen

1 Die Regierung kann die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Abwasseranlagen verpflichten, Gemeinden und Privaten ausserhalb ihres Einzugsgebietes gegen ange - messene Entschädigung die Mitbenützung zu gestatten, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt.
2 Wird über die Kostenbeteiligung keine Einigung erzielt, entscheidet die Regierung.

Art. 19 Mitbenützung privater Anlagen

1 Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber privater Abwasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung zu gestat - ten.
2 Über die Mitbenützung einer privaten Abwasseranlage über die Gemeindegrenze hinaus entscheidet im Streitfall die Regierung.
3 Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, entschei - det die verfügende Behörde.

Art. 20 Überwachung und Ausbildung

1 Die Gemeinden überwachen die privaten Abwasseranlagen.
2 Die Fachstelle sorgt für die periodische Kontrolle der öffentlichen und privaten Ab - wasseranlagen und für die Ausbildung des Fachpersonals.

Art. 21 Beiträge und Gebühren

1 Die Gemeinden erheben für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentli - cher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Ge - bühren.
2 Soweit besondere Umstände vorliegen, tragen die Gemeinden die Restkosten aus allgemeinen Mitteln.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen bilden für Unterhalt, Sanie - rung und Ersatz angemessene Rückstellungen.

Art. 22 Abwasserreglemente

1 Bau und Betrieb öffentlicher und privater Abwasseranlagen, Anschlusspflicht, An - schlussvoraussetzungen, Verfahren und Finanzierung der Bau- und Betriebskosten sind von den Gemeinden im Baugesetz und in einem Abwasserreglement zu ordnen.
3. Planerischer Schutz

Art. 23 Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale

1 Die Regierung nimmt nach Anhören der Gemeinden die Einteilung des Kantonsge - bietes in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutzareale aus.

Art. 24 Grundwasserschutzzonen

1 Die Gemeindevorstände scheiden nach Anhören der Inhaberinnen und Inhaber so - wie auf Antrag der Fachstelle die Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassun - gen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
2 Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente bedürfen zu ihrer Gül - tigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 25 Verfahren

1 Die Schutzzonenpläne und die dazugehörigen Reglemente werden in den betroffe - nen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümer werden mit persönlicher Anzeige von der öf - fentlichen Auflage in Kenntnis gesetzt. *
2 Wer durch die Schutzzonenausscheidung berührt ist und ein schutzwürdiges Inter - esse an deren Aufhebung oder Änderung zu haben glaubt, kann während der Aufla - gefrist Einsprache erheben. Über die Einsprachen entscheidet der Gemeindevor - stand.
3 Gegen Einspracheentscheide des Gemeindevorstands kann innert 30 Tagen seit Mitteilung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden. *
4 Über Beschwerden entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Genehmigung der Schutzzonenpläne und der dazugehörigen Reglemente.

Art. 26 Entschädigung

1 Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um Grundwasser- und Quellfassungen werden sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes 1 ) beurteilt.
2 Im Falle der vorsorglichen Ausscheidung können die Kosten auf diejenigen abge - wälzt werden, welche künftig Wasser beziehen.
4. Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 27 Sammelstellen

1 Die Einrichtung von Sammelstellen für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie de - ren unschädliche Verwertung oder Beseitigung richtet sich nach den Vorschriften über die Beseitigung von Sonderabfällen der kantonalen Abfallgesetzgebung.

Art. 28 Betriebsanlagen und Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkei -

ten
1 Für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich.
5. Schadenverhütung und -behebung

Art. 29 Schadendienst

1 Die Gemeinden und der Kanton organisieren und unterhalten gemeinsam einen den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schadendienst.
2 Private Betriebe, in denen wassergefährdende flüssige oder feste Stoffe hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert werden, können von der Regierung verpflichtet werden, einen eigenen Schadendienst für Sofortmassnahmen zu organisieren.
1) BR 801.100
3 Private Schadendienste können gegen Ersatz der Kosten jederzeit von den zustän - digen Gemeinde- oder Kantonsbehörden zu Hilfeleistungen bei Unfällen mit wasser - gefährdenden Stoffen beigezogen werden.
4 Die Regierung erlässt durch Verordnung
1 ) die näheren Vorschriften über den Scha - dendienst.

Art. 30 Vorsorgliche Massnahmen

1 Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer können die für den Schadendienst zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorsorgli - che Massnahmen anordnen.
6. Kantonsbeiträge

Art. 31 Innovative Vorhaben *

1 Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung des Abwassers gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten. *
2 ... *

Art. 32 * ...

Art. 33 * ...

Art. 34 * ...

Art. 35 * ...

7. Rechtspflege

Art. 36 Rechtsmittelverfahren

1 Verfügungen von Gemeinden, Gemeindeverbindungen sowie der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Be - schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
2 Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) . *
3 ... *
1) BR 815.500
2) BR 370.100
8. Strafbestimmungen

Art. 37 Zuständige Behörde

1 Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
2 Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz 1 ) genannten Übertretun - gen ist das Departement zuständig.

Art. 38 Beizug der Fachstelle

1 Die zuständigen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden können Organe der Fach - stelle als Sachverständige in Fragen des Gewässerschutzes beiziehen.

Art. 39 Mitteilung

1 Strafurteile, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sind auch der Fachstelle mitzuteilen.
9. Schlussbestimmungen

Art. 40 Vollziehungsverordnung

1 Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz
2 )
.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 4. Oktober 1959 3 ) .

Art. 42 Übergangsbestimmungen

1. Fehlen eines Generellen Entwässerungsplans
1 Solange eine Gemeinde nicht über einen generellen Entwässerungsplan verfügt, sorgt sie nach den Anordnungen der Fachstelle dafür, dass nicht verschmutztes Ab - wasser je nach den örtlichen Gegebenheiten wie folgt behandelt wird: a) sofern es die hydrologischen und geologischen Verhältnisse erlauben, ist es versickern zu lassen; b) ist eine Versickerung nicht möglich, ist es mit Bewilligung der kantonalen Behörde offen oder über Regenwasserleitungen in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten;
1) SR 814.20
2) BR 815.200
3) AGS 1960, 93 und AGS 1995, 3411
c) ist keine der erwähnten Arten der Behandlung möglich, kann das unver - schmutzte Abwasser der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.

Art. 43 2. Stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser

1 Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Bundesgesetzes 1 ) dafür, dass Beein - trächtigungen der Wirkung ihrer Abwasserreinigungsanlage durch stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser behoben werden.

Art. 44 3. Anpassung kommunaler Erlasse

1 Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

Art. 45 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft
2 ) gesetzt.
1) SR 814.20
2) Mit RB vom 1. Juli 1997 auf den 1. Oktober 1997 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.06.1997 01.10.1997 Erlass Erstfassung -
02.12.2002 01.09.2002 Art. 31 Abs. 2 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 1 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 25 Abs. 3 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 1 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 2 geändert 2006, 3326
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben 2006, 3326
19.10.2011 01.12.2012 Art. 34 Abs. 1 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, a) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, c) geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17 Abs. 3, d) eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 17a eingefügt 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 32 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 33 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 34 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 35 aufgehoben 2014-031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.06.1997 01.10.1997 Erstfassung -

Art. 10 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 17 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 17 Abs. 3, a) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 17 Abs. 3, c) 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 17 Abs. 3, d) 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 17a 18.11.2014 01.01.2016 eingefügt 2014-031

Art. 25 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326

Art. 25 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326

Art. 31 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031

Art. 31 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031

Art. 31 Abs. 2 02.12.2002 01.09.2002 geändert -

Art. 31 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 32 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 33 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 34 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 34 Abs. 1 19.10.2011 01.12.2012 geändert -

Art. 35 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031

Art. 36 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326

Art. 36 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3326

Art. 36 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3326

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