Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (230.311)
CH - SG

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schul - koordination, gestützt auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom
18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren,
1 2 beschliesst: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

Art. 2 Wirkung der Anerkennung

1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife.
1 ABl 1994, 120 (in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht).
2 Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar
1995, SR 413.11 .
3 Abgekürzt MAR. nGS 30–95; nGS 43–116. Von der Schweizerischen Konferenz der kanto - nalen Erziehungsdirektoren erlassen am 16. Januar 1995; in Vollzug ab 1. August 1995.
3 Sie berechtigen insbesondere zur: a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Art. 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991; b) Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung 4 und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelge - setz 5 oder c) Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen. 6 II. Anerkennungsbedingungen (2.)

Art. 3 Grundsatz

1 Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieses Reglementes schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbe - dingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

Art. 4 Maturitätsschulen

1 Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbilden - den Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Voll - zeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.

Art. 5 Bildungsziel

1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler ge - langen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schüle - rinnen und Schüler.
4 SR 811.112.1 .
5 SR 817.0 .
6 Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Aus - bildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, Interkantonale Universitätsvereinbarung vom
20. Februar 1997
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfä - higkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Me - thodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Bezug auf die Ge - genwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Ge - sellschaft und der Natur wahrzunehmen.

Art. 6 Dauer

1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dau - ern.
2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausge - richtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letz - ten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

Art. 7 * Lehrkräfte

1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen ha - ben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität
2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifika - tion verfügen.

Art. 8 Lehrpläne

1 Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.

Art. 9 * Maturitätsfächer

1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Matu - raarbeit bilden die Maturitätsfächer.
2 Die Grundlagenfächer sind: a) die Erstsprache; b) eine zweite Landessprache; c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Spra - che); d) Mathematik; e) Biologie; f) Chemie; g) Physik; h) Geschichte; i) Geografie; j) Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
3 Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten.
4 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszu - wählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch); b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch); c) Physik und Anwendungen der Mathematik; d) Biologie und Chemie; e) Wirtschaft und Recht; f) Philosophie/Pädagogik/Psychologie; g) Bildnerisches Gestalten und h) Musik.
5 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: a) Physik; b) Chemie; c) Biologie; d) Anwendungen der Mathematik; d bis ) Informatik; e) Geschichte; f) Geografie;
g) Philosophie; h) Religionslehre; i) Wirtschaft und Recht; k) Pädagogik/Psychologie; l) Bildnerisches Gestalten; m) Musik und n) Sport.
6 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bild - nerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
7 Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Ein - führung in Wirtschaft und Recht.
8 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
9 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonsspra - che als «zweite Landessprache» bestimmt werden.

Art. 10 Maturaarbeit

1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Art. 11 * Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche

1 Die gesamte Unterrichtszeit für die in Art. 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen: a) Grundlagenfächer und obligatorische Fächer:
1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30 bis 40 Prozent
2. Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): 25 bis 35 Prozent
3. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie): 10 bis 20 Prozent
4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik): 5 bis 10 Prozent
b) für den Wahlbereich: 7
1. Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit: 15 bis 25 Prozent

Art. 11 bis * Interdisziplinarität

1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergrei - fenden Arbeitsweisen vertraut sind.

Art. 12 Dritte Landessprache

1 Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Beson - derheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.

Art. 13 Rätoromanisch

1 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 Bst. a) bezeichnet werden.

Art. 14 Prüfungsfächer

1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind: a) die Erstsprache; b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im Sinn von

Art. 9 Abs. 7;

c) Mathematik; d) das Schwerpunktfach und e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.

Art. 15 * Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit

1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte auf - grund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b) in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;
7 Im ursprünglichen Erlasstext war das folgende Aufzählungselement nicht mit Ziff. 1 num - meriert. Die Ziffer wurde im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
c) in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt.

Art. 16 * Bestehensnormen

1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenü - gende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Art. 9 Abs. 1: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

Art. 17 Grundkurs in Englisch

1 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt ha - ben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. III. Besondere Bestimmungen (3.)

Art. 18 Zweisprachige Maturität

1 Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturi - tät kann ebenfalls anerkannt werden.

Art. 19 * Schulversuche

1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes für die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt wer - den.
2 Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen Maturitätskom - mission, solche für Schweizer Schulen im Ausland vom Eidgenössischen Departe - ment des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.

Art. 20 * Formerfordernisse an den Ausweis

1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeich - nung;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesra - tes und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsauswei - sen vom 16. Januar/15. Februar 1995»; 8 c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt; d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat; f) die Noten der Maturitätsfächer nach Art. 9 Abs. 1; g) das Thema der Maturaarbeit; h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An - gabe der zweiten Sprache und i) die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden. IV. Schweizerische Maturitätskommission (4.)

Art. 21 Aufgaben und Zusammensetzung

1 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. 9 V. Verfahren (5.)

Art. 22 Zuständigkeit

1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
2 Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK 10 auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.

Art. 23 Rechtsschutz

1 a) auf Bundesebene
8 SR 413.11 .
9 Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar
1995, SR 413.11 .
10 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern kann der ge - suchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den all - gemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
2 b) auf interkantonaler Ebene Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert sechzig Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
3 Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) 11 beim Bundesgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde nach Art. 82 BGG zur Verfügung. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 24 Aufhebungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 a) auf Bundesebene Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkraft - treten dieser Verordnung gültig.
2 b) auf interkantonaler Ebene Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglementes den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm aner - kannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglementes entsprechen.

Art. 25 bis * Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 14. Juni 2007

1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni
2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderun - gen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Ände - rungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzu - reichen.
11 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110 .

Art. 26 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 14. Juni 2007 treten am 1. August 2007 in Kraft. *
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–95 16.01.1995 01.08.1995

Art. 7 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 9 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 11 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 11 bis eingefügt 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 15 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 16 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 19 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 20 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 25 bis eingefügt 43–116 14.06.2007 01.08.2007

Art. 26, Abs. 2 geändert 43–116 14.06.2007 01.08.2007

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.01.1995 01.08.1995 Erlass Grunderlass 30–95
14.06.2007 01.08.2007 Art. 7 geändert 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 9 geändert 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11 geändert 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 11 bis eingefügt 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 15 geändert 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 16 geändert 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 19 geändert 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 20 geändert 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 25 bis eingefügt 43–116
14.06.2007 01.08.2007 Art. 26, Abs. 2 geändert 43–116
Markierungen
Leseansicht