Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) Vom 27. April 2011 (Stand 1. Juli 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 9, 15, 24 und 29 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) 1 ) vom 23. März 2007 und § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1 Vollzug
1 Der Vollzug obliegt nach Massgabe de r folgenden Bestimm ungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufsicht des Depa rtements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrats.
§ 2 Beratungsstellen
1 Eine Beratungsstelle ge mäss Art. 9 OHG wird vom Ka ntonalen Sozialdienst geführt, soweit der Regierungsrat die Aufg aben der Beratungsstellen nicht privaten oder öffentlich-rechtlichen In stitutionen übertragen hat.
2 Der Kantonale Sozialdienst stellt durch geeignete organisatorische Massnahmen sicher, dass die Beratungsstelle in ihrer Bera tungstätigkeit fachlich selbständig ist.
3 Der Kantonale Sozialdienst kann zur Erfüllung einzelner untergeordneter Aufgaben der Beratungsstelle Dritte beizie hen. Er setzt den Regierungsrat davon in Kenntnis.
§ 3 Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft
1 Nehmen private oder öffentlich-rechtliche Institutionen Aufgaben der Beratungsstellen wahr, f ührt der Kantonale Sozial dienst die Aufsicht.
1) SR 312.5
2 Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.
3 Die Beratungsstellen und Institutionen er teilen dem Kantonalen Sozialdienst die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.
§ 4 Abgeltung
1 Die Abgeltung der allgemeinen Dienst leistungen privater oder öffentlich- rechtlicher Institutionen ka nn pauschaliert werden.
2 Die Abgeltung weitergehender Dienstleis tungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabre chnungen. Die Beratungsstellen melden jede dieser Hilfeleistungen unverzügl ich dem Kantonalen Sozialdienst.
§ 5 Soforthilfe
1 Beratungsstellen entscheiden im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6 abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.
2 Sind Opfer oder Angehörige mit diesem Entscheid nicht einverstanden, können sie beim Kantonalen Sozial dienst eine anfechtbare Verfügung verlangen.
§ 6 Richtlinien
1 Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu Art und Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigten oder verbandseigenen Tarifen.
§ 7 Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter
1 Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache dur ch den Kantonalen Sozialdienst.
§ 8 Entschädigung und Genugtuung
1 Der Kantonale Sozialdienst entsch eidet über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.
§ 9 Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008 1 ) ist sinngemäss anwendbar.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung erli scht 10 Jahre nach der letztmaligen Gewährung von Leistungen.
3 Der Kantonale Sozialdienst verfügt die Rückerstattung.
1) SR 312.51
§ 10 Regress
1 Der Kantonale Sozialdienst macht die Ansprüche des Kantons gemäss Art. 7 OHG gegenüber der Täterin be ziehungsweise dem Täter oder Dritten geltend.
§ 11 Rechtspflege
1 Gegen Entscheide des Kantonalen So zialdiensts über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
3 Soweit OHG und OHV nichts anderes best immen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) anwendbar.
§ 12 Finanzielle Leistungen de s Bundes, Berichterstattung
1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt fü r die Geltendmachung der finanziellen Leistungen des Bundes und die Berich terstattung gemäss Art. 31-33 OHG.
§ 13 Ausbildung
1 Der Kanton fördert und unterstützt di e Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.
§ 14 Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
2011 in Kraft. Aarau, 27. April 2011 Regierungsrat Aargau D R
. OFMANN Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) SAR 271.200
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