Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (412.633)
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Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft

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1 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft vom 30. Juni 1964
1) In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) al s Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktobe
2) zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:

Art. 1 Verpflichtung der Mitglieder

1 Die Kantone und das Fürstentum Liechte nstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.
2 Die Hochschule ist eine selbständi ge und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlic hkeit. Sie hat ihren Sitz in Zolli- kofen/Bern.
3 Die Hochschule ist der Berner Fac hhochschule angegliedert. Ein Anglie- derungsvertrag mit der Berner Regier ung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.

Art. 2 Zweck und allgemeine Grundsätze

1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a. sie bereitet durch praxisorientie rte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaf tlicher Erkenntnisse und Metho- den erfordern; b. sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiter- bildungsveranstaltungen;
1) ember 1964, in Kraft gesetzt auf den
2)
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2/2006 c. sie führt auf ihrem Tätigke itsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienst- leistungen für Dritte; d. sie leistet massgebliche Beiträg e an nationale und internationale Kompetenznetzwerke; e. sie arbeitet mit anderen in - und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
2 Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
3 Die finanzielle Belastung der Studi erenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden.
4 Wer die gemäss Prüfungsreglement ge forderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen 1) zu tragen.

Art. 3 Verwaltungsführung

1 Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.
2 Die Hochschule wird mit einem Leis den Verwaltungsrat zuhanden der Dire ktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjä hriger Verbindlichkeit erteilen.
3 Der Leistungsauftrag gliedert di e Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichs- bezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.

Art. 4 Finanzielle Führung

1 Die Hochschule wird nach betrie bswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür e rforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehör über eine Betriebsbuchhaltung.
2 Die Hochschule arbeitet mit eine m Globalbudget, we lches sich am Leistungsauftrag orientiert.
1) SR 414.711
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3 Die Direktion erstellt für den Ve rwaltungsrat zuhanden des Konkordats- rats einen jährlichen Voranschla g und einen rollenden Entwicklungs- und Finanzplan.
4 Die Hochschule trägt dem laufende n Wertverzehr der Gegenstände des Anlagevermögens durch angeme ssene Abschreibungen Rechnung.
5 Ein Hundertstel eines Jahresumsat zes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresum satzes betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
6 Der Verwaltungsrat kann Mehrertr äge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschungsprojekten und den Diens tleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zu r Entwicklung neuer Tätigkeiten zurückstellen.

Art. 5 Sonderleistungen des Sitzkantons

1 Die Sonderleistungen des Kantons Be rn als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus: a. einem Grundbeitrag von 2,5 Millione n Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde; b. der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Ge- meinde Zollikofen, die unentgeltlich für die Einrichtung der Hoch- schule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c. der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, die der Ho chschule als Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht; d. der Verpflichtung, der Hochsc hule während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfo lge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e. der Verpflichtung, der Hochsc hule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laborator ien und weitere Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadur ch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Be nützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktionen; f. der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeinde- steuern.
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2 Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktion der In stitution) über die Ernte der unter den Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der Hochschule nicht benutzt wurde.

Art. 6 Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung

Die Nettokosten allfälliger Gebäude investitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letz ten 10 Jahren vor dem Investitions- beschluss belastet.

Art. 7 Betriebskosten und ihre Deckung

1 Die Konkordatskantone und das Fürste ntum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin einge schlossenen Raumkosten und betrieb- lichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten Leistungs- pauschale.
2 In die Leistungspauschale wird ei Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
3 Die Leistungspauschale wird dur ch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Si e berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
4 Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich n ach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurs e, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) in Rec hnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemä ss Artikel 5 der Interkantonalen Fachhochschulvereinba rung vom 4. Juni 1998
1)
. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.

Art. 8 Besondere Fälle

1 Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit W ohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein ne Gebühren die Leistungspauschale.
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2 Die dem Konkordat nicht angeschlosse nen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, di e den Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.

Art. 9 Organe

1 Die Organe des Konkordats sind: a. der Konkordatsrat; b. der Verwaltungsrat; c. die Geschäftsp rüfungskommission.
2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertre Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.

Art. 10 Der Konkordatsrat

1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a. angeschlossene Kantone und Fürste ntum Liechtenstein je 1 Mitglied b. Eidgenossenschaft 2 Mitglieder c. ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften 1 Mitglied d. Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure 2 Mitglieder e. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
2 Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: - Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Se kretärs bzw. der Sekretärin des Konkordatsrats; - Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats; - Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungs- kommission und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürste ntum Liechtenstein vertreten; - Genehmigung des Leistungsauft rags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; - Festlegung der Leistungspauschale; - Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über
100 000 Franken;
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2/2006 - Genehmigung des Tätigkeitsberi chts und der Rechnung der Hoch- schule; - Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; - Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studien- gängen; - Behandlung der übrigen Geschäft e, die Gegenstand einer ordnungs- gemässen Traktandenliste bilden.
3 Der Konkordatsrat vereinigt sich einm al im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Vi ertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens dr ei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.

Art. 11 Der Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a. Eidgenossenschaft 1 Mitglied b. Sitzkanton 1 Mitglied c. Andere Kantone und Fürs tentum Liechtenstein, wovon ein Mitglied aus einem west schweizer Kanton oder dem Tessin 2 Mitglieder d. Vertretung der Wirtschaft 2 Mitglieder e. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: - Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; - Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; - Vertretung der Hochschule gegen aussen; - Entscheidungen über die finanzie lle Führung gemäss Artikel 4 Ab- sätze 3 und 6; - Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100 000 Franken; - Festlegung des Umfangs und Zeit punkts der Teilzahlungen gemäss

Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13; - Controlling;

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7 - Organisation und Überwac - Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; - Erlass der internen Reglemente; - Genehmigung der Studienpläne; - Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen.

Art. 12 Die Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission se tzt sich wie folgt zusammen: - Eidgenossenschaft 1 Mitglied - Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kantone bzw. dem in zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige Vertretung eines Kant ons oder des Fürstentums Liechten- stein im Verwaltungsrat und in de r Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: - Prüfung der Rechnung. Der Verwalt ungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; - Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats; - Berichterstattung an den Konkordatsrat.

Art. 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Un-

terricht
1 Das Konkordat stellt der Lehrmittel zentrale in den Gebäuden der Hoch- schule die notwendigen Räumlichkeite n kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.
2 Die von der Lehrmittelzentrale ve rursachten Gebäudekosten werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.
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Art. 14 Beitritt und Kündigung

1 Die dem Konkordat angeschlosse nen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.

Art. 15 Inkraftsetzung

1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Be schluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
2 Das Konkordat ist heute für a lle Kantone und das Fürstentum Liechenstein verbindlich, nämlich für seit Zürich 24. September 1964 Bern 24. September 1964 Luzern 24. September 1964 Uri 12. November 1966 Schwyz 24. September 1964 Obwalden 24. September 1964 Nidwalden 11. Januar 1973 Glarus 22. November 1967 Zug 24. September 1964 Freiburg 24. September 1964 Solothurn 24. September 1964 Basel-Stadt 24. September 1964 Basel-Landschaft 24. September 1964 Schaffhausen 17. Dezember 1965 Appenzell A.Rh. 2. Dezember 1971 Appenzell I.Rh. 13. Februar 1981 St. Gallen 24. September 1964 Graubünden 24. September 1964 Aargau 24. September 1964 Thurgau 2. Juli 1965 Tessin 2. Juli 1965 Waadt 24. September 1964 Wallis 2. Juli 1965 Neuenburg 24. September 1964
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9 Genf 2. Juli 1965 Jura 1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein 28. April 1986 Der Änderung vom 4. Okt ober 1990 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Zürich 26. Juni 1991 Bern 6. März 1991 Luzern 22. Oktober 1991 Uri 13. Februar 1991 Schwyz 25. Juni 1991 Obwalden 9. Juli 1991 Nidwalden 17. April 1991 Glarus 17. Juni 1991 Zug 29. August 1991 Freiburg 21. Februar 1991 Solothurn 7. April 1992 Basel-Stadt 8. Januar1992 Basel-Land 22. April 1991 Schaffhausen 12. August 1991 Appenzell-A.Rh. 28. Oktober 1991 Appenzell-I.Rh. 23. Oktober 1990 St. Gallen 8. Mai 1991 Graubünden 29. Mai 1991 Aargau 18. Juni 1991 Thurgau 23. Oktober 1991 Tessin 29. April 1992 Waadt 7. Juni 1991 Wallis 20. März 1991 Neuenburg 4. Februar 1991 Genf 15. Oktober 1992 Jura 17. Juni 1992 Fürstentum Lichtenstein 15. Januar 1991
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2/2006 Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten: Mitglied Datum des Beitritts Zürich 23. September 2002 Bern 11. April 2002 Luzern 20. Januar 2003 Uri 2. November 2001 Schwyz 28. Mai 2002 Obwalden 12. August 2002 Nidwalden 26. November 2003 Glarus 9. Oktober 2001 Zug 15. Januar 2002 Freiburg 17. September 2002 Solothurn 11. März 2003 Basel-Stadt 22. Oktober 2002 Basel-Landschaft 5. September 2002 Schaffhausen 18. Dezember 2001 Appenzell A.Rh. 18. Februar 2002 Appenzell I.Rh. 22. Oktober 2001 St. Gallen 7. Mai 2002 Graubünden 31. Mai 2002 Aargau 30. April 2002 Thurgau 6. November 2001 Tessin 11. Oktober 2004 Waadt 29. Oktober 2001 Wallis 7. November 2001 Neuenburg 4. Oktober 2001 Genf 17. Dezember 2005 Jura 25. Mai 2005 Fürstentum Liechtenstein 10. Dezember 2002
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