Versicherungsreglement (810.120)
CH - GR

Versicherungsreglement

Versicherungsreglement (VReg) Vom 20. Juni 1995 (Stand 1. Juli 1995) Gestützt auf Art. 27 Abs. 2-4 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG) 1 ) vom 22. März 1995 von der Regierung erlassen am 20. Juni 1995
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Deckung der bundesrechtlichen Haftung für Personen- und Sachschäden aus Unfallereignissen, welche durch den Bau, Bestand und Betrieb von Anlagen entstehen, die der Wasserkraftnutzung (Kraftwerkanlagen) dienen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diesem Reglement unterstehen sämtliche Kraftwerkanlagen im Kanton Graubün - den. Gegenteilige Bestimmungen dieses Reglementes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Eigentümer

1 Als Eigentümer von Kraftwerkanlagen gilt, wer eine solche Anlage baut, besitzt oder betreibt.

Art. 4 Deckungssummen

1. Grundsatz
1 a) 5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch b) 2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 300 kW.
1) BR 810.100
2 Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse, die durch wasserführende Teile verursacht werden, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, so dass die Gesamtde - ckung zusammen: a) in jedem Fall mindestens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch b) mindestens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage (von Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubikmeter über - steigt.

Art. 5 2. Ausnahmen

1 Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotential enthalten, kann die Regierung die Gesamtversicherungssumme bis auf 200 Millio - nen Franken erhöhen.
2 Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein kleines Gefahrenpotential enthal - ten, kann die Regierung von der Versicherungspflicht entbinden. Der Nachweis für das kleine Gefahrenpotential ist vom Eigentümer der Kraftwerkanlage zu erbringen.

Art. 6 3. Erhöhung

1 Die Regierung kann die Deckung gemäss Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 erhöhen, wenn weitergehende Versicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen ange - boten werden.

Art. 7 Versicherung

1. Abschluss
1 Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko in den «Schwei - zer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflichtrisiken (SPT)» einbringt.
2 Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungs - summe von 45 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. a) beziehungsweise 195 Millio - nen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.

Art. 8 2. Mustervertrag

1 Die Regierung genehmigt Musterverträge für die Ausgestaltung von Einzelheiten der Policen.

Art. 9 3. Nachweis der Versicherung

1 Der Versicherer hat zuhanden des zuständigen Departementes den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung zu bescheinigen.

Art. 10 4. Aussetzen und Ende der Versicherung

1 Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer dem zuständigen De - partement zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.
2 Um die Versicherungsdeckung ohne Unterbruch aufrechtzuerhalten, wird eine fälli - ge Versicherungsprämie nötigenfalls durch die Regierung für den Eigentümer der Kraftwerkanlage entrichtet. Dieser hat die Aufwendungen (Prämienbetrag, Kosten, Zinsen) dem Kanton zurückzuerstatten.

Art. 11 Unmittelbarer Anspruch, Ausschluss der Einreden, Rückgriff

1 Der Geschädigte hat im Umfang der vertraglichen Versicherungsdeckung ein un - mittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer.
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz über den Ver - sicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
3 Der Versicherer hat gegen den versicherten Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht, so - weit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Ver - sicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt ist. Er kann sein Rückgriffsrecht nur soweit geltend machen, als dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

Art. 12 Mehrere Geschädigte

1. Forderungsanmeldung und -untergang
1 Übersteigen die Schäden die Zusatzversicherung, so kann die Regierung nach An - hören des Versicherers eine Frist für die Anmeldung der Ersatzforderungen der Ge - schädigten ansetzen.
2 Der Versicherer scheidet für Schäden, deren Anmeldung unverschuldet unterblei - ben, vorsorglich einen Zehntel der Versicherungssumme aus. Die übrigen nicht frist - gemäss angemeldeten Ersatzforderungen an den Versicherer erlöschen.

Art. 13 2. Forderungsklassen

1 Die angemeldeten Forderungen werden in folgende Klassen eingereiht: a) Erste Klasse: 70 Prozent des Personenschadens jeder Person, dem für ver - gleichbare Schadenposten keine Leistung aus Unfallversicherung gegenüber - steht; b) Zweite Klasse: Übrige Personen- und Sachschäden, die nicht durch Ver - sicherungsleistungen für vergleichbare Posten aufgewogen werden; c) Dritte Klasse: Rückgriffsansprüche der Unfall- und (Sach-) Schadenversiche - rer.
2 Die nächsthöhere Klasse kommt nur zum Zug, wenn die Forderungen der vorange - henden Klasse erfüllt werden.
3 Ersatzforderungen einer Klasse, die sich nicht vollständig erfüllen lassen, werden verhältnismässig befriedigt.

Art. 14 3. Forderungskürzung

1 Wenn in Fällen, in denen die Artikel 12 und 13 keine Anwendung finden, die For - derungen der Geschädigten die vertragliche Versicherungsdeckung übersteigen, re - duziert sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

Art. 15 4. Befreiung des Versicherers

1 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Ge - schädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten be - freit.
2. Schlussbestimmung

Art. 16 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt mit dem Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden (BWRG)
1 ) in Kraft
2 )
.
1) BR 810.100
2) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.1995 01.07.1995 Erstfassung -
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